Spielhallen: Prüfungen nach dem NSpielhG
Zusätzlich zur Unterrichtung für Spielautomatenaufsteller sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Sachkundeprüfung nach dem neuen Niedersächsischen Spielhallengesetz (NSpielhG). Alle Spielhallenbetreiber in Niedersachsen mussten diese Prüfung grundsätzlich bis spätestens 31. März 2023 erfolgreich absolvieren, da anderenfalls zwischenzeitlich erteilte Erlaubnisse nach neuer Rechtslage erlöschen und neue Erlaubnisse nach dieser Übergangsfrist ohne zuvor erfolgreich absolvierte Prüfung nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine sogenannte „Alte Hasen“-Regelung existiert nicht!
Die Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil.
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus jeweils fünf Fragen zu jedem der folgenden aufgeführten zehn Sachgebiete.
- Gewerbeordnung, insbesondere Anzeigepflicht, Verhinderung und Recht der Automatenaufstellung,
- Spielverordnung,
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, mit Vertiefung in den Bereichen Recht der Spielhallen, Erlaubnispflicht, Werbung, Sozialkonzept, Personalschulung, Datenschutz und Gestaltungsregelungen,
- Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
- Niedersächsisches Spielhallenrecht,
- Jugendschutzrecht,
- Erkennung von Suchtsymptomen,
- Angebote der Suchtberatung und Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe,
- Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden, und deren Vermittlung,
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Spezielle Vorbereitungen auf die Prüfung werden u. a. von der merlato GmbH sowie von der origo GmbH angeboten. Die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme ist jedoch nicht verpflichtend für die Prüfungsteilnahme.
Prüfungen: Eine Sachkundeprüfung nach dem NSpielHG werden wir im Jahr 2025 wieder durchführen. Termine werden noch bekannt gegeben. Auf Grund der “überschaubaren Teilnehmerzahlen” sind hier b. a. w. aber noch formlose Anmeldungen per E-Mail an die angegebene Kontaktperson möglich. Die Termine finden auch dann statt, wenn es nur sehr wenige Teilnehmer geben sollte. Grundsätzlich werden beide Prüfungsteile am gleichen Tag durchgeführt.
Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 10 Abs. 3 NSpielhG in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag anerkannt, sofern zusätzlich eine mind. fünfjährige Leitungsverantwortung für eine Spielstätte in Niedersachsen nachgewiesen wird.
Ansonsten ist ggf. noch eine “spezifische” Sachkundeprüfung erforderlich. Zum Thema “Anerkennung” kontaktieren Sie den genannten Ansprechpartner auch gern per E-Mail direkt.
Schulung des Personals („Präventionsschulungen“) finden Sie unter “Spielhallen: Schulungen nach dem NSpielhG”