Ausbilder und Ausbildungsbetrieb werden
Ausbilder und Ausbildungsbetriebe müssen persönliche und fachliche Mindestanforderungen erfüllen.
Ausbilder, Ausbildungsbetrieb und AEVO-Lehrgänge
- Ausbilder werden
Wer ausbilden will, muss bestimmte persönliche und fachliche Mindestanforderungen erfüllen.Persönliche Eignung gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Wer persönlich geeignet ist, beantwortet das BBiG nicht positiv. Es werden zwei Fälle aufgeführt, in denen Personen nicht geeignet sind.Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund des BBiG erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.Fachliche Eignung gemäß § 30 BBiG
Die fachliche Eignung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, aus der beruflichen Eignung und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.Die berufliche Eignung hat in der Regel die Person, die mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll, nachweisen kann.Fachkräfte ohne Berufsabschluss mit langjähriger praktischer Erfahrung können zum Beispiel die Zuerkennung der fachlichen Eignung beantragen.Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB) schreibt den Nachweis von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen vor. Die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Ausbilder/-innen spielt aufgrund unterschiedlicher Altersstufen und Bildungsabschlüsse der Auszubildenden eine große Rolle.Unsere Ausbildungsberater/-innen helfen Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen zur Ausbildereignung.
- Ausbildungsbetrieb werden
Wer Auszubildende einstellen möchte, muss rechtliche Vorgaben erfüllen. Der Ausbildungsbetrieb muss so ausgestattet sein, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden können, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind.Eignung der AusbildungsstätteDie Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
- der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten nach der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
- die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.Wieviele Auszubildende darf ein Betrieb einstellen?Für das Verhältnis Fachkräfte zu Auszubildenden kommt es weitgehend auf die Art des Betriebes und die zu vermittelnden Qualifikationen an. Ausschlaggebend ist die geordnete Ausbildung. In § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG heißt es, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen muss. Entscheidend ist neben den Ausbildern/innen auch die Zahl der Fachkräfte. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:1-2 Fachkräfte = 1 Auszubildender
3-5 Fachkräfte = 2 Auszubildende
6-8 Fachkräfte = 3 Auszubildende
je weitere 3 Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.Ausbildende und Ausbilder, die neben der Ausbildung noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, dürfen durchschnittlich nicht mehr als 3 Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, dürfen durchschnittlich nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die betriebliche Organisation der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. - Ausbilderlehrgänge AEVO
Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung bzw. Ausbildereignungsprüfung (AEVO) nachweisen. Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und der gewachsenen pädagogischen Herausforderungen in der beruflichen Bildung sind berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen unverzichtbar. Diese Ausbilderprüfung sichern die Qualität der Berufsausbildung und sind daher ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses.Den nächsten AEVO-Lehrgang finden Sie in der Veranstaltungsdatenbank.
Der AEVO-Lehrgang umfasst folgende Sachgebiete:- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
- Ausbilder-Eignungsprüfung
Wer ausbilden will, muss neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch über pädagogische, rechtliche, organisatorische, psychologische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Ausbilder-Eignungsprüfung ist bundesweit die einzig anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse.
Informationen zur Prüfung
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) enthält vier Handlungsfelder:- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die beide bestanden werden müssen. In der schriftlichen Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern der Ausbildung zu bearbeiten. Diese Prüfungsaufgaben bestehen aus Multiple-Choice-Aufgaben (Programmierte Aufgaben) mit fünf Antwortalternativen, wobei die Anzahl der richtigen Lösung angegeben wird. Die Bewertung erfolgt nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, das heißt die Aufgabe wird nur dann als richtig bewertet, wenn alle richtigen Lösungen erkannt wurden. Die schriftliche Prüfung wird i. d. R. als Tablet-Prüfung (180 Minuten, Multiple-Choice-Verfahren) durchgeführt.Die praktische Prüfung umfasst die Präsentation einer Ausbildungssituation oder die Durchführung einer betrieblichen Unterweisung und ein anschließendes Fachgespräch. In der praktischen Prüfung sollen Fähigkeiten zum Planen, Durchführen und Kontrollieren einer Ausbildungssituation nachgewiesen werden.Im Anschluss hieran findet ein Fachgespräch statt, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten (15 Minuten Präsentation oder praktische Durchführung und 15 Minuten Fachgespräch). Für weitere Informationen dazu lesen Sie auch unser Merkblatt zur praktischen Prüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 220 KB).Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.Die Wiederholung bei Nicht-Bestehen eines oder beider Prüfungsteile ist erst möglich sofern der Prüfungsdurchlauf (schriftlicher und praktischer Teil) komplett abgeschlossen wurde. Bei Nicht-Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils bleibt der praktische Termin bestehen, wenn bereits eine Einladung erfolgt ist.Weitere Hinweise
Mit Bestehen der Ausbildereignungsprüfung (Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung) ist man nicht automatisch ausbildungsberechtigt. Das Berufsbildungsgesetz (§§ 29 f. BBiG) fordert zusätzlich von jedem Ausbilder die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung. Die Eignung der Firma als Ausbildungsbetrieb sowie die Eignung der von der Firma berufenen Ausbilder/-innen überprüfen die Ausbildungsberater.Prüfungstermine
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der nächstmöglichen, buchbaren schriftlichen Termine.Wichtige Information zu den beiden Prüfungsteilen:
Schriftliche Prüfung
Die Kapazität pro Prüfungstermin ist begrenzt. Termine können daher bereits vor Ablauf des Anmeldeschluss ausgebucht sein!Eine Auflistung der zugelassenen Hilfsmittel erhalten Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 24 KB).
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung findet einen Tag bis maximal sechs Wochen nach dem schriftlichen Prüfungstermin statt.Die praktischen Prüfungstage finden gesondert vom schriftlichen Termin statt und werden individuell von der IHK festgelegt und können auch innerhalb der Ferienzeiten liegen. In Einzelfällen kann die praktische Prüfung auch vor der schriftlichen Prüfung stattfinden.Weitere Informationen zum Prüfungsablauf erhalten Sie über unser Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 220 KB).Bis einschließlich Februar 2025 stehen keine Prüfungstermine mehr zur Verfügung.2025 Schriftlicher Prüfungstermin Praktischer Prüfungstermin Anmeldeschluss März 03.03.2025 oder
04.03.2025i. d. R. ein Tag bis maximal sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung 31.01.2025 April 02.04.2025 oder
03.04.202528.02.2025 Mai 05.05.2025 oder
07.05.202531.03.2025 Juni 02.06.2025 oder
04.06.202530.04.2025 Juli 02.07.2025 31.05.2025 August 04.08.2025 oder
06.08.202530.06.2025 September 01.09.2025 oder
03.09.202531.07.2025 Oktober 01.10.2025 oder
02.10.202531.08.2025 November 03.11.2025 oder
05.11.202530.09.2025 Dezember 01.12.2025 31.10.2025 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung
Eine Anmeldung ist über das IHK-Fortbildungsportal möglich.Für die Anmeldung zur Prüfung ist die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim verantwortlich, wenn Sie im IHK-Bezirk wohnen, arbeiten oder aber einen Präsenzlehrgang besuchen. Sollte keiner dieser Punkte zutreffen, finden Sie hier Ihre zuständige IHK. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden.
Die Registrierung und Anmeldung sollte grundsätzlich vom Prüfungsteilnehmenden selbst vorgenommen werden. Die Registrierung im Portal ist nur „als Person“ möglich.Änderungen der Daten oder Abmeldung über das IHK-Fortbildungsportal
Über Ihren Zugang im IHK-Fortbildungsportal haben Sie außerdem die Möglichkeit über Ihr Profil Änderungen Ihrer Kontaktdaten vorzunehmen oder von angemeldeten Prüfungen zurückzutreten.Kosten
Die Prüfungsgebühr beträgt 215 Euro. Bei Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil beträgt die Prüfungsgebühr 107,50 Euro. Maßgeblich für die Höhe der Prüfungsgebühr ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB)der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim.
Antrag auf Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil
Absolventen der IHK-Fortbildungsprüfungen (Bankfachwirt/-in, Fachwirt/-in für Büro- und Projektorganisation, Fachwirt/-in für Güterverkehr & Logistik, Fachwirt/-in für Logistiksysteme, Fachwirt/-in im Sozial- und Gesundheitswesen, Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen, Industriefachwirt/-in, Handelsfachwirt/-in, Tourismusfachwirt/-in, Technische/-r Fachwirt/-in, Veranstaltungsfachwirt/-in, Versicherungsfachwirt/-in, Verkehrsfachwirt/-in, Wirtschaftsfachwirt/-in) können gemäß deren Prüfungsordnung auf Antrag vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung befreit werden.Im Falle der beantragten Befreiung ist das Fachwirt/-in-Zeugnis bei der Anmeldung beizufügen.Bildungsträger
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.Weiteres Vorbereitungsmaterial auf die Ausbilder-Eignungsprüfung erhalten Sie auch auf der Seite der DIHK-Bildungs-gGmbH.