Rechtliche Grundlagen (§ 34h)

Honorar-Finanzanlagenberater

Die bereits vielfältige Vermittler- und Beraterwelt ist am 1. August 2014 durch den Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) erweitert worden. Es gilt auch eine Registrierungsplicht in einem öffentlich einsehbaren Register.

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34h GewO?

Die Erlaubnis benötigt, wer zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchte. Zuvor war dies von der Erlaubnis des § 34f GewO mit abgedeckt.

Erlaubnisvoraussetzungen

Wie bisher, für die Erlaubnis nach § 34f GewO, müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden,
  • dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 276 000 Euro je Versicherungsfall sowie 1 919 000 Euro für alle Fälle eines Jahres) besteht und
  • dass ein Sachkundenachweis erbracht werden kann.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater sind identisch mit denen für eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler. Deshalb ist es gerade für Inhaber einer solchen Erlaubnis interessant, die Erlaubnis einfach nur „umzutauschen“.

Welche Sachkundenachweise werden anerkannt?

Für den Sachkundenachweis gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 34f GewO. Als Nachweis der Sachkunde dient somit das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK", sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht bereits durch anerkannte Berufsabschlüsse erfüllt werden.

Die Sachkundeprüfung wird in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung/Beratung später auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Versicherungsfachwirt/-in)
  • geprüfter Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
    (Versicherungskaufmann/-frau)
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung
  • Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i.d.R. drei Jahre)
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. Das heißt, dass hier nicht genannte Abschlüsse nicht anerkannt werden, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.

Umfang der Erlaubnis

Auch beim Honorar-Finanzanlagenberater wird die Erlaubnis in drei verschiedene Kategorien unterteilt. Diese sind identisch mit denen der Finanzanlagenvermittler.
  • Nr. 1 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Nr. 2 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Nr. 3 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die Erlaubnis kann für alle drei oder auch beschränkt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden.
Wenn ein Finanzanlagenvermittler hin zum Honorar-Finanzanlagenberater wechselt, kann das nur innerhalb seiner bestehenden Kategorien erfolgen. Sofern er weitere Kategorien dazu möchte, muss er seine Sachkunde für diese Kategorie gesondert nachweisen.

Gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater

Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gem. § 34f und als Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34h GewO ist nicht möglich. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er Finanzanlageprodukte gegen eine Provision vermitteln will, oder aber eine Beratung gegen Entgelt durchführen möchte. Es ist ihm nicht erlaubt Provisionen anzunehmen. Sofern es einzelne Produkte nur mit einer Provision gibt, darf diese angenommen, muss aber sofort an den Kunden ohne Abzug weitergeleitet werden.

Eintrag Honorar-Finanzanlagenberaterregister

Wie bei den Versicherungsberatern und den Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern werden auch bei Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) registriert. Damit können die Kunden direkt überprüfen ob, und über welche, Erlaubnis ihr Berater oder Vertreter verfügt.