Ausbildung

Probezeit

Wozu dient die Probezeit?

Zu Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Auszubildenden und Ausbildern und ist zugleich eine sogenannte Bedenkzeit.
Der Betrieb kann prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und ob er in der Lage ist, in den Betrieb integriert zu werden. Der Auszubildende prüft, ob er den richtigen Beruf gewählt hat und ob er in dem Betrieb klar kommt.

Dauer der Probezeit

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 20 BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die genaue Dauer legen der Ausbildende und der Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest.

Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist nach dem Berufsbildungsgesetz unwirksam.
Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit von weniger als vier Monaten:
Haben Ausbildende und Auszubildende in dem Berufsausbildungsvertrag z.B. nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten bezüglich der Eignung für den Ausbildungsberuf, der Einordnung der Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungsreife der Auszubildenden auf, kann die Probezeit mittels einer „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ bis zur Höchstgrenze von vier Monaten verlängert werden.
Hinweis: Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. In der Regel werden die Auszubildenden einer solchen Verlängerung zustimmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass es bei Verweigerung umgehend zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der noch verbleibenden Probezeit kommt.
Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.

Verlängerung der Probezeit bei Krankheit

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein.
Hinweis: Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. In der Regel werden die Auszubildenden einer solchen Verlängerung zustimmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass es bei Verweigerung umgehend zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der noch verbleibenden Probezeit kommt.
Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Hinweis: Wird der Berufsausbildungsvertrag durch einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit gekündigt, so ist eine Kopie der Kündigung bei der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses einzureichen.

Anrechnung von Praktika

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit zwischen einem und vier Monaten beginnt. Beide Vertragspartner haben damit ausreichend Gelegenheit, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Inhalt und Zielsetzung eines Vorpraktikums sind dabei unerheblich.
Das BAG weist auch darauf hin, dass dasselbe auch dann gilt, wenn kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis dem Berufsausbildungsvertrag vorgelagert ist.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14)

Tipps für die Gestaltung der Probezeit

Die Probezeit ist sorgfältig auszunutzen, damit innerhalb der Frist eine Beurteilung der Eignung möglich ist. Eine regelmäßige Beobachtung der Arbeitsweise und des Sozialverhaltens des Auszubildenden ist hierbei hilfreich.
Der Auszubildende sollte unterschiedliche Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, die Hinweise auf die Eignung für den Beruf geben können. Bei anfänglichen Schwierigkeiten sollte über die Probleme mit dem Auszubildenden gesprochen werden.
Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit muss der Ausbilder entscheiden, ob der Auszubildende für die Ausbildung geeignet ist. Hierzu ist es notwendig, noch einmal all diejenigen zu befragen, die mit dem Auszubildenden näheren Kontakt hatten.
Der Ausbilder sollte folgende Kriterien zur Beurteilung der Berufseignung des Auszubildenden berücksichtigen:
  • Leistung
  • Motivation
  • Verhalten im Betrieb
  • Entwicklungsfähigkeit
Die Probezeit ist somit eine ganz besonders wichtige Phase innerhalb der Ausbildung, denn nach dieser Zeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch im gegenseitigen Einvernehmen oder im Wege einer fristlosen Kündigung aufgelöst werden, wenn der Auszubildende schwerwiegende Verfehlungen begangen hat.
Eine gut genutzte Probezeit kann viel Ärger und Enttäuschung auf beiden Seiten ersparen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).