Ausbildung
Schlichtungsstelle
Kommt es im Betrieb einmal zu Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, können Sie sich an unsere Ausbildungsberatung wenden, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. In vielen Fällen können die Probleme bereits durch sie schnell und unproblematisch geklärt werden.
Wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommt, kann unser Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen gemäß Arbeitsgerichtsgesetz weiterhelfen.
Wie kann eine Schlichtung einberufen werden?
Der Schlichtungsausschuss muss nach dem Arbeitsgerichtsgesetz angerufen werden, bevor eine Klage wegen Streitigkeiten aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann. Dies schließt Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen ein.
Geht es dagegen um Streitigkeiten, die die Abwicklung eines unstreitig beendeten Ausbildungsverhältnisses betreffen, ist das Arbeitsgericht ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses zuständig. Der Schlichtungsausschuss kann dann nicht angerufen werden. Solche Streitigkeiten können z. B. noch ausstehende Ausbildungsvergütung oder ein noch zu erstellendes Ausbildungszeugnis sein.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag (PDF-Datei · 729 KB) des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Anträge minderjähriger Auszubildender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?
In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss eine gütliche Einigung der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen.
Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach seiner Verkündigung von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen.
Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Aus den Vergleichen, die vor dem Schlichtungsausschuss geschlossen worden sind und aus Sprüchen, die von den Vertragspartnern anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Arbeitgeber und Auszubildende können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.
Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens?
Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Eine Prozesskostenhilfe (PKH) für Auszubildende kommt bei einer Schlichtung nicht zum tragen. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).