Fortbildungsprüfungen

Teilnahme- und Nutzungsbedingungen

Die Nutzung des IHK-Online-Portals unterliegt den nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Mit der Nutzung erkennt der Nutzer deren Geltung an. Unsere außerdem geltende Datenschutzerklärung bleibt von den nachstehenden Regelungen unberührt.

Zugangsdaten

Jeder Teilnehmende, der einen Zugang zum Online-Portal erhält, hat seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren, insbesondere ist eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte nicht zulässig. Verlust und Offenlegung der Zugangsdaten sind unverzüglich mitzuteilen.

Prüfungsgebühren

Hinweis: Ab dem ab 01.01.2025 gilt ein neuer Gebührentarif.
Der Anspruch auf die Prüfungsgebühr entsteht mit dem Eingang der Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Nord Westfalen. Die Prüfungsgebühr ist nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der Rechnungsnummer (Belegnummer) zu bezahlen. Für die jeweilige Prüfung gilt jeweils der zum Prüfungszeitpunkt gültige Gebührentarif.
Der/Die Teilnehmende schuldet die Prüfungsgebühr persönlich. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter (zum Beispiel Bildungsträger / Firma) die Übernahme der Kosten erklärt oder der Gebührenbescheid an einen Dritten auf Wunsch des Teilnehmers versendet wird. In diesen Fällen gilt die Zahlung durch den Dritten lediglich erfüllungshalber.
Hinweis: Gebührenbescheide der IHK Nord Westfalen werden dem Teilnehmer per E-Mail an die von ihm im Online-Portal angegebene E-Mail-Adresse zugeschickt.

Stornogebühren

Stornogebühren bis zum 31.12.2024

  • Bei Rücktritt von der Prüfung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss werden keine Stornogebühren erhoben.
  • Bei Rücktritt von der Prüfung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 Prozent der fälligen Gebühr erhoben.
  • Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Stornogebühr von 50 Prozent der fälligen Gebühr erhoben.
  • Bei Nichtteilnahme an der Prüfung werden 75 Prozent der fälligen Gebühr erhoben.

Stornogebühren ab dem 01.01.2025

Die Stornogebühren finden Sie im Gebührentarif sowie auf der jeweiligen Prüfungsseite:
Stornogebühren werden auch bei Krankheit oder aus wichtigem Grund fällig.

Rücktritt von Prüfung

Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil­nehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Ein Attest ist eine ärztliche Bescheinigung, die etwas über den gesundheitlichen Zustand einer Person (zum Beispiel Prüfungsunfähigkeit) aussagt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hingegen eine Bestätigung des Arztes über eine festgestellte Erkrankung, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert und dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Sie ist daher nicht ausreichend.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil­nehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= null Punkte) bewertet.

Der wichtige Grund ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Prüfung, unaufgefordert mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Im IHK-Online-Portal können Sie über den Punkt „Prüfungen“ vor Beginn der Prüfung zurücktreten.

Nichtteilnahme

Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil­nehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= null Punkte) bewertet.

Wiederholung der Prüfung

  • Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
  • Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Rechtsgrundlagen

Die Prüfung wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und der jeweiligen Verordnung über die Prüfung durchgeführt.
Die entsprechenden Regelungen für Sach- und Fachkundeprüfungen finden Sie hier.