Fortbildungsprüfungen
Geprüfte Industriemeister –Fachrichtung Mechatronik sind qualifiziert, in den betrieblichen Funktionsfeldern „Maschinen-/Anlagenbau und -betrieb“, „Montage und Inbetriebnahme“ sowie „Betriebserhaltung und Service“ handlungsspezifische Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben zu übernehmen. Sie sind befähigt und befugt, Aufgaben der betrieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen.
Gepr. Industriemeister/-in Mechatronik
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Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Geprüften Industriemeister Mechatronik“ beziehungsweise „Geprüfte Industriemeisterin Mechatronik“ und ist im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 536 KB) dem Niveau 6 (Bachelor-Niveau) zugeordnet. Mit dem erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung ist die Zulassungsvoraussetzung zum Gepr. Technische/-r Betriebswirt/-in erfüllt.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/-in oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann, oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und - in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung haben und elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwendung einschließen.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
- Online-Antrag im IHK-Online-Portal (Link: https://www.bildung-ihk-nordwestfalen.de/tibrosPP/PP_teilnehmer.jsp)
Hinweis der IHK: Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung erbracht sein. Das bedeutet, dass Teilnehmer berufsbegleitender Lehrgänge die erforderliche Berufspraxis noch während der gesamten Lehrgangsdauer erwerben können.
Informationen zur Prüfung
Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- Handlungsspezifische Qualifikationen
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ wird in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich geprüft:
Prüfungsbereich | Tag 1 | Uhrzeit |
---|---|
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten |
08:30 - 10:00 Uhr |
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung |
10:30 - 12:00 Uhr |
Rechtsbewusstes Handeln | 12:30 - 14:00 Uhr |
Prüfungsbereich | Tag 2 | Uhrzeit |
---|---|
Betriebswirtschaftliches Handeln | 08:30 - 10:00 Uhr |
Zusammenarbeit im Betrieb | 10:30 - 12:00 Uhr |
Mündliche Ergänzungsprüfung (Teil 1)
Wenn eine zu prüfende Person in nicht mehr als zwei Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mangelhafte Leistungen (30 bis 49 Punkte) erzielt hat, wird ihr in diesen Bereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
Die Ergänzungsprüfung wird anwendungsbezogen durchgeführt und dauert für jeden Prüfungsbereich sowie für jede zu prüfende Person höchstens 20 Minuten. In der Ergänzungsprüfung werden Fragen zu den (schriftlich) nicht bestandenen Prüfungsfächern gestellt. Es erfolgt keine Eingrenzung auf bestimmte Themen oder eine Prüfung anhand der nicht oder unzureichend beantworteten Fragen aus der schriftlichen Prüfung. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtnote zusammengefasst, wobei die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet wird.
Der Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ gilt als bestanden, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
Die Ergänzungsprüfung wird anwendungsbezogen durchgeführt und dauert für jeden Prüfungsbereich sowie für jede zu prüfende Person höchstens 20 Minuten. In der Ergänzungsprüfung werden Fragen zu den (schriftlich) nicht bestandenen Prüfungsfächern gestellt. Es erfolgt keine Eingrenzung auf bestimmte Themen oder eine Prüfung anhand der nicht oder unzureichend beantworteten Fragen aus der schriftlichen Prüfung. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtnote zusammengefasst, wobei die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet wird.
Der Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ gilt als bestanden, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
Handlungsspezifische Qualifikationen
Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, „Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den betrieblichen Funktionsfeldern „Maschinen-/Anlagenbau und -betrieb“, „Montage und Inbetriebnahme“ und „Betriebserhaltung und Service“ zuzuordnen sind.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Basisqualifikationen“ wird in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich geprüft:
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Basisqualifikationen“ wird in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich geprüft:
Tag 1 | Uhrzeit |
---|---|
1. Situationsaufgabe Handlungsbereich Technik | 8:30 - 12:30 Uhr |
Tag 2 | Uhrzeit |
---|---|
1. Situationsaufgabe Handlungsbereich Organisationi | 8:30 - 12:30 Uhr |
Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Handlungsbereich „Technik“:
a) Systemintegration,
b) Technische Applikation,
c) Kundenunterstützung und Service;
a) Systemintegration,
b) Technische Applikation,
c) Kundenunterstützung und Service;
2. Handlungsbereich „Organisation“:
a) Betriebliches Kostenwesen,'
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
a) Betriebliches Kostenwesen,'
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:
a) Personalführung,
b) Personalentwicklung,
c) Qualitätsmanagement.
a) Personalführung,
b) Personalentwicklung,
c) Qualitätsmanagement.
Mündliche Ergänzungsprüfung (Teil 2)
Hat die zu prüfende Person in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung (30 bis 49 Punkte) erbracht, wird ihr in diesem Bereich eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten. Diese Möglichkeit entfällt jedoch, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
Die Ergänzungsprüfung soll maximal 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung wird zu einer Gesamtnote zusammengefasst, wobei die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet wird.
Die Ergänzungsprüfung soll maximal 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung wird zu einer Gesamtnote zusammengefasst, wobei die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet wird.
Fachgespräch mit Präsentation
Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich „Führung und Personal“ in den Mittelpunkt und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt circa dreißig Minuten.
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die zu prüfende Person im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Anmeldung zur Prüfung
Der Anmeldeschluss liegt jeweils bei zwei Monaten vor dem jeweiligen Prüfungstermin.
Jetzt zur Prüfung anmelden
- Merkblatt zur Prüfungsanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 42 KB)
- Prüfungstermine (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 882 KB)
Hinweis: Im Online-Portal können Sie über den Punkt „Prüfungen“ von der Prüfung zurücktreten.
Wichtiger Hinweis: Ob die Prüfung zum gewünschten Zeitpunkt auch in Münster durchgeführt wird, steht zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest und ist von der Teilnehmerzahl abhängig. Wir empfehlen Ihnen frühzeitig (circa sechs Monate vor dem Prüfungstermin) Kontakt mit uns aufzunehmen.
Sollte die Prüfung in Münster nicht angeboten werden, haben Sie die Möglichkeit die Prüfung vor einer anderen IHK in NRW abzulegen. Eine Übersicht über die prüfenden Industrie- und Handelskammern finden Sie hier.
Prüfungsgebühr
Den Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühren erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung per E-Mail. Sollte die Prüfungsgebühr vom Arbeitgeber übernommen werden, leiten Sie den Gebührenbescheid bitte entsprechend weiter.
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS). Die Weiterbildungsangebote der IHK Nord Westfalen finden Sie unter www.ihk-bildung.de.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS). Die Weiterbildungsangebote der IHK Nord Westfalen finden Sie unter www.ihk-bildung.de.