Fortbildungsprüfungen

Gepr. Industriefachwirt/-in

Industriefachwirte und -fachwirtinnen steuern und kontrollieren Geschäftsprozesse in den Bereichen Einkauf, Produktion, Marketing und Vertrieb bzw. im Finanz- und Rechnungswesen oder der Personalentwicklung eines Industriebetriebes. Der erfolgreiche Abschluss ist der Nachweis für ein fundiertes betriebswirtschaftliches Wissen sowie die notwendige Handlungskompetenz.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Geprüfter Industriefachwirt“ beziehungsweise „Geprüfte Industriefachwirtin“ und ist im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 536 KB) dem Niveau 6 (Bachelor-Niveau) zugeordnet. Mit dem erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung ist die Zulassungsvoraussetzung zum Gepr. Betriebswirt/-in erfüllt.

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
(2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
  2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriefachwirtes und einer Geprüften Industriefachwirtin nach § 1 Absatz 2 (Berufspraxis in der Industrie) haben.
Hinweis der IHK: Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung erbracht sein, das heißt die Teilnehmer an berufsbegleitenden Lehrgängen können noch während der Lehrgangsdauer die erforderliche Berufspraxis erwerben.

Informationen zur Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
  1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
  1. Volks- und Betriebswirtschaft (§ 4 Absatz 1)
  2. Rechnungswesen (§ 4 Absatz 2)
  3. Recht und Steuern (§ 4 Absatz 3)
  4. Unternehmensführung (§ 4 Absatz 4)
Die Teilprüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Endleistungen erbracht wurden. Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ wird zusätzlich zu den Einzelnoten eine Durchschnittspunktzahl/-note gebildet.

Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
  1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen (§ 5 Absatz 1)
  2. Produktionsprozesse (§ 5 Absatz 2)
  3. Marketing und Vertrieb (§ 5 Absatz 3)
  4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen (§ 5 Absatz 4)
  5. Führung und Zusammenarbeit (§ 5 Absatz 5)
Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen (der Teilnahme) der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.

Informationen zur mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ im Online-Portal hochgeladen. Die zu prüfende Person erhält keine Bestätigung über die Eignung des gewählten Themas. Es wird auch nicht vorab bewertet. Es ist eine gewollte Anforderung der Prüfung, dass die qualitative und quantitative Verantwortung beim Teilnehmer liegt.
Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch sollte 20 Minuten nicht überschreiten.

Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen (beide Prüfungsteile) mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Bestehensregelung

Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

Dies gilt nicht für den praktischen Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung. Der praktische Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung kann im Rahmen der regulären Ausbilder-Eignungsprüfungen absolviert werden.

Anmeldung zur Prüfung

Der Anmeldeschluss liegt jeweils bei zwei Monaten vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

Prüfungsgebühr

Den Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühren erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung per E-Mail. Sollte die Prüfungsgebühr vom Arbeitgeber übernommen werden, leiten Sie den Gebührenbescheid bitte entsprechend weiter.

Lehrgangsanbieter

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist die IHK verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und die IHK hierüber informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und andere Anfragen bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.

Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS). Die Weiterbildungsangebote der IHK Nord Westfalen finden Sie unter www.ihk-bildung.de.