CBAM-Bericht ab drittem Quartal 2024: Tatsächliche Emissionswerte sind Pflicht

CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 1. August 2024 die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln und zu berichten. Wenn das nicht gelingt, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten.
Die EU Kommission fordert trotz großer praktischer Probleme bei der Datenermittlung, dass die Regelungen des Artikel 4 der CBAM- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind demnach verpflichtet, ab dem 1. August 2024 für jede Wareneinfuhr oberhalb eines Warenwertes von 150 Euro die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln und zu berichten.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie laut einer Mitteilung der DEHSt nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Die DEHSt weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass nationale Umsetzungsbehörden bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum haben. Sofern ein CBAM-Meldepflichtiger Standardwerte verwendet, werde die DEHSt dann von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen,
  • wenn der Anmelder entweder nachgewiesen hat , alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder
  • nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten
  • und wenn es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht gibt
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands werde die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
(Quelle DEHSt)