Handelsbeschränkungen Krim und Sewastopol
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verhängte die EU ein Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol. Ausgenommen sind Waren, für die die ukrainischen Behörden entsprechend den europäischen Präferenzursprungsregelungen ein Ursprungszeugnis ausgestellt haben.
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 825/2014 und (EU) Nr. 1351/2014 wurden diese Handelsbeschränkungen um ein Investitions- und ein Ausfuhrverbot ergänzt.
Das Investitionsverbot nach Art. 2a bezieht sich auf Erwerb und Ausweitung einer Beteiligung an Immobilien, Eigentum oder Kontrolle über Einrichtungen, Vergabe von Darlehen oder Krediten oder sonstigen Finanzierungen an Einrichtungen, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die mit den zuvor genannten Investitionen in Zusammenhang stehen.
Das Ausfuhrverbot nach Art. 2c umfasst die Güter des Anhangs II, der hauptsächlich Ausrüstungen und Technologien für oben genannte Zweige enthält. Sowohl die Ausfuhr als auch die Lieferung, Weitergabe und der Verkauf an jegliche Einrichtungen und Personen auf der Krim oder in Sewastopol sind verboten. Betroffen sind die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Die Erbringung technischer Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in diesen Sektoren ist ebenfalls verboten.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 wurde das sektorale Verbot der Erbringung von Dienstleistungen auch auf den Tourismussektor ausgeweitet.
Altverträge sind auch in diesem Fall ausgenommen. Für die Handelsbeschränkungen gelten vor dem 26. September 2014 geschlossene Verträge als Altverträge.
Für die sektoralen Verbote gelten Verträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden, als Altverträge.
Mit Beschluss (GASP) 2022/962 hat der Europäische Rat, die restriktiven Maßnahmen in diesem Bereich bis zum 23. Juni 2023 verlängert. Weitere Informationen hierzu hat der Rat der Europäischen Union auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: GTAI