EU: Personenbezogene Embargos

Im Zuge der weltweiten Terrorismus-Bekämpfung hat die Europäische Union (EU) auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen.
Durch diese Verordnungen wird es untersagt, den dort genannten Personen, Gruppen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die Verordnungen richten sich an alle am Wirtschaftsleben beteiligten Personen, Organisationen und Unternehmen. Sie gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind somit von jedermann zu beachten. Dieses gilt in gleichem Maße für länderbezogenen Embargos der EU.
Durch die vorgenannten Verordnungen werden nicht nur Lieferungen in bestimmte, unter Embargo gestellte Länder verboten bzw. unter Genehmigungspflicht gestellt, sondern auch Geschäftskontakte zu einzelnen, in den Embargo-Verordnungen gelistete Personen und Organisationen im In- und Ausland untersagt.
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens ist zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Dies bedeutet für die Unternehmen, dass erhebliche und teilweise komplizierte Organisationsmaßnahmen zum Erkennen und Verhindern solcher Geschäftsvorfälle notwendig sind. Die sich ständig ändernden Namenslisten bereiten in der Praxis große Probleme. Die Namen der aufgeführten Personen sind oftmals nicht eindeutig, da es sich um Decknamen handelt. Weitere Probleme können sich aufgrund der völlig unterschiedlichen Schreibweisen z.B. bei der Übertragung aus dem Arabischen ergeben.
Sofern nicht aufgrund einer Vielzahl von Kunden und/oder Geschäftsvorfällen der Einsatz einer Compliance-Software-Lösung unverzichtbar ist, kann diese Prüfung der gelisteten Personen, Organisationen und Unternehmen , die so genannte Sanktionslisten-Prüfung, u. A. auch über folgende Datenbank im Internet durchgeführt werden:
Eine Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen als auch vor der unmittelbaren Durchführung des Geschäfts ist unumgänglich. Betroffen von diesen Regelungen sind Export-, Import, Binnenmarkt- und Inlandsgeschäfte sowie Vermittlungsgeschäfte.
Dabei ist zu beachten, dass jede der an der Geschäftsabwicklung beteiligte Person in den „Sanktionslisten“ der Embargoverordnungen aufgeführt sein könnte: z. B. Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versiche­rer, Notify-Adresse. Die Nichtbeachtung von Bereit­stellungs­ver­bo­ten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mit­teilungs­pflichten wird grund­sätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet
Zu den detaillierten Maßnahmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt erstellt. Welche organisatorischen Vorkehrungen von Unternehmen getroffen werden, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden, und ob möglicherweise eine Prüfsoftware angeschafft wird, liegt im Ermessen des Unternehmens. Bei allen vereinfachten Zollabwicklungsverfahren (beispielsweise dem "Zugelassenen Ausführer") werden die Verfahrensinhaber, also die Unternehmen, in den behördlichen Bewilligungen auf die Antiterrorliste hingewiesen.
Zuständige Überwachungsbehörden sind für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Hinweis:
Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr bei Ihrer IHK Lippe zu Detmold bedeutet dies:
Sofern Ihre Dokumente Namen von Personen enthalten, die in den „Sanktionslisten“ auf­geführt sind, kann das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung zunächst nicht ausgestellt werden. Sofern Sie schlüssig nachweisen können, dass es sich um eine Namensgleichheit oder –ähnlichkeit handelt, kann eine Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Auch kann es vorkommen, dass das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung trotz „Listung“ einer in den Dokumenten genannten Person keinen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot darstellen. Als Nachweise kommen z. B. folgende Unterlagen in Betracht:
  • Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
  • Nullbescheid des BAFA
  • Genehmigung der Bundesbank