Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Maschinenverordnung

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften" (MaschinenDG) zugeleitet (BR-Drucksache 489/24). Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht an die Verordnung (EU) 2023/1230(EU-MVO) angepasst und die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz aufgehoben werden.

§ 2 Sprache

Im Entwurf des Maschinen DG wird geregelt, dass bestimmte Informationen in deutscher Sprache abgefasst sein müssen. Dies gilt für
  • die Betriebsanleitung gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang III,
  • die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 4 sowie
  • die Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A der EU-Maschinenverordnung,
und bei unvollständigen Maschinen für
  • die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz in Verbindung mit Anhang XI sowie
  • die Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B der EU-Maschinenverordnung.
Werden die Betriebs- bzw. die Montageanleitung in digitaler Form zu Verfügung gestellt, muss der Hinweis auf den Dateizugriff ebenfalls in deutscher Sprache verfasst sein.

§ 4 Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 4 sieht eine Pflicht der Marktüberwachungsbehörden zu einer stichprobenartigen Überprüfung von Maschinen, zugehörigen Produkten und unvollständige Maschinen vor. Die Kontrollen sollen „anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang“ erfolgen und Teil der Stichproben im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes sein.
Weitere Paragraphen regeln das Vorgehen der Marktaufsicht bei Nichtkonformität, Bußgeldtatbestände sowie Strafvorschriften bei wiederholt vorsätzlichem widerrechtlichem Handeln bzw. vorsätzlichem widerrechtlichem Handeln mit Gefährdung von Leib und Leben bzw. von fremden Sachen von bedeutendem Wert.
(Quelle Bundesrat)