Recht und Steuern

Der rechtlich korrekte Auftritt im Internet

1. Impressumspflicht

Wer sich im Internet geschäftsmäßig präsentiert, muss nach § 5 Telemediengesetz (TMG) in einem sogenannten Impressum Informationen zu seiner Identität geben.
Diese Impressumspflicht betrifft insbesondere Webseiten, Online-Shops und Angebote auf Auktionsplattformen. Darüber hinaus wird regelmäßig auch für geschäftlich genutzte Auftritte in sozialen Netzwerken oder in Karrierenetzwerken ein Impressum erforderlich sein. Lediglich gänzlich werbefreie und rein persönlich oder familiär genutzte Internetauftritte sind von der Impressumspflicht ausgenommen.
Im Einzelnen sind folgende Angaben erforderlich:

1.1 Name, Firma, Rechtsform, Vertretungsberechtigte

Der Betreiber des Internetauftritts muss seinen vollen Vor- und Nachnamen veröffentlichen.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten - etwa wenn (zum Beispiel in einem Blog) Inhalte mit meinungsbildender Qualität bereitgehalten werden - muss für die entsprechenden Inhalte jeweils auch die inhaltlich verantwortliche Person namentlich angegeben werden.
Wird ein Internetauftritt von einer juristischen Person (GmbH/AG) oder einer Personengesellschaft (GbR/OHG/KG) betrieben, ist die (im Handelsregister eingetragene) Firmenbezeichnung und die Rechtsform anzugeben.
Zusätzlich sind die Namen der Vertretungsberechtigten zu nennen. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich für die Vereinigung handeln können. Das sind beispielsweise für die AG der Vorstand oder bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Befindet sich eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH in der Auflösung oder Liquidation, ist eine Angabe hierüber erforderlich. Sofern Angaben über das Kapital einer Gesellschaft gemacht werden, ist bei juristischen Personen auch das Stamm- oder Grundkapital anzugeben. Wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt worden sind, ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.

1.2 Adresse, E-Mail, Telefon/Telefax

Weiterhin ist in jedem Fall die vollständige ladungsfähige Postanschrift anzugeben, also Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Nennung eines Postfaches reicht nicht aus.
Obligatorisch ist auch die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer weiteren unmittelbaren Kontaktmöglichkeit. Insoweit empfiehlt sich regelmäßig die Angabe einer Telefonnummer. Dabei dürfen nur die herkömmlichen Festnetz- oder Mobilfunkgebühren anfallen. Insbesondere Mehrwertdiensttelefonnummern sind vor diesem Hintergrund unzulässig.

1.3 Zulassungs-/Aufsichtsbehörde

Soweit für eine geschäftliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde samt Postadresse und Telefonnummer genannt werden. Diese Pflicht zur Angabe der Zulassungs-/Aufsichtsbehörde betrifft vor allem Banken und andere Erbringer gewerbsmäßiger Finanzdienstleistungen, das Bewachungsgewerbe, Bauträger, Fahrschulen, Gaststätten, Makler, Versicherungsvermittler und -unternehmen und niedergelassene Vertragsärzte.

1.4 Register und Registernummer

Ist der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Auch Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliendarlehensvermittler sollten vorsorglich Angaben zum Vermittlerregister und zur Registrierungsnummer bereits im Impressum machen.

1.5 Reglementierte Berufe

Werden Tätigkeiten angeboten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist (zum Beispiel die Tätigkeiten von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten), sind weitere Pflichtangaben erforderlich. Anzugeben ist die Kammer, welcher der Anbieter als Pflichtmitglied angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben, wie diese zugänglich sind. Die entsprechenden Angaben empfehlen sich ebenfalls für Versicherungsvermittler.

1.6 Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschaftsidentifikationsnummer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, wenn das Unternehmen eine solche ID-Nummer besitzt. Das ist in der Regel bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen der Fall, die EU-Umsätze ausführen. Zudem ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer anzugeben, wenn ein Unternehmen eine solche besitzt.

2. Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Der Anbieter eines Internetauftritts darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies Rechtsvorschriften erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. Der Anbieter muss den Nutzer in allgemein verständlicher Form insbesondere unterrichten über:
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
  • Speicherfristen
  • Empfänger von Daten
  • Betroffenenrechte
  • die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union
Es ist darüber zu informieren welche Daten auf der Webseite verarbeitet werden, zum Beispiel folgende Punkte:
  • Logfiles
  • Cookies
  • Tracking- und Analysedienste (zum Beispiel: Google Analytics, Facebook-Pixel)
  • Registrierungsmöglichkeiten
  • Einbindung sozialer Netzwerke
  • Nutzung externer Zahlungsdienstleister
  • Einbindung von Videos, Kartendaten, Schriftarten
  • Newsletter-Anmeldung
  • Kontaktformular
Der Inhalt der Unterrichtung - die "Datenschutzerklärung" - muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

3. Informationspflichten zur Streitschlichtung

Online-Händler und Online-Dienstleistungsanbieter müssen unabhängig von einer Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren auf die EU-weit gültige Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und zwar mit einem klickbaren Link auf diese Seite: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
Außerdem müssen Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden, dort jeweils darauf hinweisen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auch diese Informationspflicht besteht unabhängig von der Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren. Wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, ist auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle enthalten, sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

4. Darstellung der Pflichtinformationen

Die vorgenannten Pflichtinformationen müssen in der Regel leicht erkennbar, unmittelbar (mit maximal zwei Klicks) erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer und klar bezeichneter Link zu einer Seite mit diesen Informationen.
Als Link-Bezeichnung für die Impressumspflichten kommen neben der Bezeichnung „Anbieterkennzeichnung“ auch die Bezeichnungen „Impressum“ oder „Kontakt“ in Betracht.

5. Rechtsfolgen

Werden Informationspflichten nicht beachtet, kann dies mit Geldbußen geahndet werden. Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht mit bis zu 50.000 Euro. Nach der Datenschutzgrundverordnung können Verstöße gegen den Datenschutz mit maximal bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt. Außerdem kann der Anbieter unter Umständen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sogar verschuldensunabhängig insbesondere auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

6. Weitere Informationspflichten

Neben den vorstehend aufgeführten Pflichteninformationen bestehen noch zahlreiche weitergehende gesetzliche Informationspflichten. So sind im Bereich der Fernabsatzverträge und des elektronisches Geschäftsverkehrs umfassende Informationsverpflichtungen (etwa zum Widerrufsrecht) in BGB und EGBGB vorgesehen. Vorgaben zur ordnungsgemäßen Preiskennzeichnung gegenüber Letztverbrauchern, insbesondere die Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen inklusive Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen enthält die Preisangabenverordnung (PAngV).
Stand Juli 2019
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