Domain

Domain-Recht

Immer mehr Unternehmen bieten ihre Produkte und Dienstleistungen über eine Internetpräsenz an. Ein wichtiger Faktor ist dabei auch die Domain, das heißt der Name, über den das Unternehmen im Internet zu finden ist.
Jede Domain ist nur einmal verfügbar und es gilt der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Die Domain setzt sich zusammen aus der Top-Level-Domain, einem geografischen oder thematischen Zusatz (.de, .ch, .org, .com) und der Second-Level-Domain, dem eigentlichen Namen, zum Beispiel „stuttgart.ihk24“.
Jede Top-Level-Domain hat ihre eigene Vergabestelle für die Second-Level-Domain. Für die deutsche Länderkennzeichnung ist die DENIC zuständig. Eine Registrierung kann direkt über die DENIC, über einen Provider oder durch den Kauf einer Domain erfolgen.

1. Voraussetzungen

  • Der Inhaber der Domain muss geschäftsfähig sein und seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.
  • Der Domain-Name muss mindestens 1, maximal 63 Zeichen haben.
  • Er darf keiner Top-Level-Domain entsprechen (zum Beispiel „com.de“).
  • Er darf nur aus Buchstaben des lateinischen Alphabets, Zahlen von 0-9 und dem Bindestrich bestehen, wobei dieser mit einem Buchstaben oder einer Zahl beginnen und enden muss.
  • Er darf nicht aus einer reinen Zahlenkombination bestehen (zum Beispiel „123.de“).
Bei der Registrierung eines Domainnamen ist zu beachten:
  • keine Marken, keine fremden Unternehmenskennzeichen
  • keine Namen von Prominenten
  • keine Städte- oder Gemeindenamen
  • keine Bezeichnungen von Behörden oder staatlichen Einrichtungen
  • keine Werktitel (zum Beispiel: Bücher, Zeitschriften, Filme, Software)
  • keine Kfz-Kennzeichen
  • keine „Tippfehler“ von einer bekannten Domain

2. Rechtliche Probleme

Gleichnamigkeit, Markenrecht, Rufausnutzung

Grundsätzlich kann jeder seinen Namen für die Domain benutzen. Probleme kann es geben, wenn dieser Name dem eines bekannten Unternehmens gleicht. Bei der Wahl des Namens sollte daher vor allem die Möglichkeit der Verletzung von Marken- und Namensrechten Dritter beachtet werden. Eine Verletzung von Rechten Dritter kann auch auftreten, wenn die Internetadresse eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung oder ein fremdes Unternehmenskennzeichnung enthält. Unzulässig ist es, unbefugt Unternehmenskennzeichen in die Domain einzufügen, um so den Ruf des Namens auszunutzen. Dabei gehen im Grundsatz die älteren Rechte vor. Dieses kann sich aus dem Datum der Eintragung ins Markenregister oder der Benutzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung im Geschäftsverkehr ergeben.

Branchen- und Gattungsbezeichnungen

Problematisch ist oftmals auch die Verwendung von „beschreibenden“ Domains, das heißt die Benutzung von Branchen- oder Gattungsbezeichnungen. Beispiele hierfür wären „urlaub.de“, „auto.de“. Eine Wettbewerbswidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Verwendung der Domain irreführend ist durch die Vorspiegelung einer Spitzen- oder Alleinstellung des Domaininhabers.
Stand: März 2022
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