Aus- und Weiterbildung

Master Professional in Technologischen Innovationsstrategien Mobilität (IHK): Rechtsvorschrift

Alternative Bezeichnung vor Genehmigung durch Ministerium: Technologischer Innovationstratege /Technologische Innovationsstrategin Mobilität (IHK)
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Juni 2022 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung „Master Professional in Technologischen Innovationsstrategien Mobilität (IHK)“.

§ 1 Gegenstand und Fortbildungsstufe

Die Fortbildungsprüfungsregelung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional in Technologischen Innovationsstrategien Mobilität (IHK)“

§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung (§ 54 Absatz 3 Satz Nummer 3 BBiG) nachgewiesen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum „Master Professional in Technologischen Innovationsstrategien Mobilität (IHK)“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2-10 durchführen.
(3) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation „Master Professional in Technologischen Innovationsstrategien Mobilität (IHK)“ und damit die Fähigkeit, in Betrieben des Öffentlichen Verkehrs unternehmensstrategische Aufgaben mit Personalverantwortung unter Berücksichtigung aktueller und zukünftiger Transformationsprozesse der Mobilitätsbranche – inklusive der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsdimension – auszuführen.
Personen mit der Qualifikation verfügen über umfassendes fachliches, berufliches Wissen im Bereich technische Innovationen und Digitalisierung sowie die Fähigkeit, dieses in einen technisch-gewerblichen Bereich in ein Unternehmen des Öffentlichen Verkehrs zu übertragen. Sie sind in der Lage, neuartige Handlungsfelder in den Bereichen Fahrzeug, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme zu identifizieren und fachlich-konzeptionell zu analysieren. Sie erarbeiten und entwickeln technologisch innovative Prozesse, neue Ideen und Verfahren in interdisziplinären Teams und setzen diese lösungsorientiert um.
(4) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikation besitzt, um in den in § 4 genannten Handlungsbereichen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen zu können:
  1. Strategien auf der Leitungsebene entwickeln, stets unter Berücksichtigung der Unternehmensziele und den Anforderungen der Unternehmensbereiche.
  2. Die verantwortliche Leitung von Teams, Fachbereichen oder Prozessen übernehmen. Dazu gehören gezielte Mitarbeitenden-Förderung sowie die fachliche und kommunikative Vertretung der Arbeitsergebnisse innerhalb und außerhalb der Organisation.
  3. Technische Innovationen – Prozesse, Projekte und Verfahren in den Bereichen Fahrzeug, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme – entwickeln, implementieren, durchführen und evaluieren; insbesondere unter Berücksichtigung der Informationssicherheit.
  4. Entwickeln von Entscheidungen und Strategien auf Basis des unternehmensinternen Datenmanagements.
  5. Fortlaufende Anpassung von Unternehmensstrategien und -strukturen an veränderte Rahmenbedingungen der Branche und nationale Standards.
(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 genannten Handlungsbereiche.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Master Professional in Technologischen Innovationsstrategien Mobilität (IHK)“.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53d des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. Eine mit Erfolg abgelegte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die zu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung Techniker oder Technikerin, Handwerksmeister oder Handwerksmeisterin, Industriemeister oder Industriemeisterin, Fachwirt oder Fachwirtin führt oder zu einem vergleichbaren Fortbildungsabschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe.
Oder
2. einen Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer nach Landesrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie in den anschlussfähigen Fachbereichen und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Nummer 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 4 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Handlungsbereiche

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

  1. Prognostizieren und Ermitteln von zukünftigen Entwicklungen im Öffentlichen Verkehr
  2. Weiterentwickeln digitaler Technologien und des strategischen Datenmanagements
  3. Planen, Steuern und Überwachen von technischen Innovationen in den Unternehmensbereichen Fahrzeuge, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme
  4. Führen und Entwickeln von Personal im Rahmen von Transformationsprozessen
  5. Implementieren und Steuern des Innovationsmanagements

§ 5 Prognostizieren und Ermitteln von zukünftigen Entwicklungen im Öffentlichen Verkehr

(1) Im Handlungsbereich „Prognostizieren und Ermitteln von zukünftigen Entwicklungen im Öffentlichen Verkehr“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die kurz- und langfristigen Entwicklungen des Öffentlichen Verkehrs anhand von politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Kriterien vorauszusehen, diese auf das eigene Unternehmen zu projizieren und beim strategischen Handeln zu berücksichtigen.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
  1. Kennen der politischen, rechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Besonderheiten der Verkehrsbranche.
  2. Bewerten aktueller Marktentwicklungen und Mobilitätsprodukte.
  3. Analysieren von aktuellen Veränderungen und Innovationsprozessen in der Stadt- und Verkehrsentwicklung.
  4. Ableiten von Auswirkungen der Veränderungsprozesse auf das eigene Unternehmen und die gesamte Branche.
  5. Ermitteln von langfristigen Entwicklungen und Trends für die Mobilitätsbranche.

§ 6 Handlungsbereich „Weiterentwickeln Digitaler Technologien und des strategischen Datenmanagements“

(1) Im Handlungsbereich „Weiterentwickeln Digitaler Technologien und des strategischen Datenmanagements“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie aktuelle digitale Technologien und die Prinzipien des Datenmanagements bei der Entwicklung und Umsetzung von Innovationen im Verkehrsunternehmen berücksichtigt. Die zu prüfende Person identifiziert in Abstimmung mit den entsprechenden Arbeitsbereichen Tätigkeiten und Prozesse, die durch den Einsatz digitaler Technologien bzw. durch datengetriebenes Arbeiten optimierbar sind. Sie leitet die notwendigen Schritte zur Einführung der Technologien und Datenmanagementprozesse ein und steuert deren längerfristige Integration in die Unternehmensbereiche.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
  1. Analysieren von Anforderungen und Auswirkungen der Prozessdigitalisierung auf die Arbeit in den Bereichen Fahrzeuge, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme (insbesondere Zusammenhang CRM, ERP und ITSM)
  2. Erläutern und Bewerten von Kommunikations- und Netzwerktechnologien hinsichtlich Sicherheit, Reichweite, Einsatzgebiet und Entwicklungspotenzial (insbesondere ISO-OSI-Referenzmodell, Automatisierungspyramide).
  3. Vergleichen und Bewerten von neuen Technologien (Sensorik, Künstliche Intelligenz, IoT) mit Blick auf deren Potenzial für die Branche und das eigene Unternehmen.
  4. Erläutern und Diskutieren des Innovationspotenzials eines strategischen Datenmanagements für Verkehrsunternehmen.
  5. Benennen und Erläutern relevanter Skriptsprachen im Datenmanagement sowie Vergleichen verschiedener Datenbankmanagementsysteme.
  6. Beschreiben und Anwenden von Methoden der Datenerfassung (insbesondere Condition Monitoring) sowie Erläutern von Gütekriterien für die Datenerfassung und -verarbeitung unter Berücksichtigung der Informationssicherheit.
  7. Auswerten komplexer Daten aus dem ÖV-Bereich und Ableiten von Schlussfolgerungen für das strategische Innovations- und Prozessmanagement.

§ 7 Handlungsbereich „Planen, Steuern und Überwachen von technischen Innovationen in den Unternehmensbereichen Fahrzeuge, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme“

(1) Im Handlungsbereich „Planen, Steuern und Überwachen von technischen Innovationen in den Unternehmensbereichen Fahrzeuge, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme“ weist die zu prüfende Person nach, dass sie den aktuellen technischen Stand in den Unternehmensbereichen beurteilen kann. Ausgehend davon zeigt sie mögliche technische Innovationen und Entwicklungen auf und prüft diese in individuellen, unternehmerischen Fällen auf ihre Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Darüber hinaus weist die zu prüfende Person nach, dass sie technische Innovationen in die Unternehmensbereiche integrieren und deren Umsetzung steuern kann.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
  1. Beurteilen des Innovationspotenzials aktueller technischer Entwicklungen und Projekte in den Bereichen Fahrzeuge, Infrastruktur, Betrieb und Vertriebssysteme.
  2. Planen und Vorbereiten des Einsatzes smarter Technologie an Fahrzeugen und Infrastruktur (insbesondere Sensortechnologie, Predictive Maintenance, Automatisiertes Fahren).
  3. Umsetzen der Konzepte vernetzte Werkstatt und digitaler Betriebshof mithilfe von Managementsystemen (insbesondere Vernetzung von Anlagen und Prüfsystemen, Obsoleszenzmanagement, digitales Abstellmanagement).
  4. Anpassen der Betriebsplanung an neue Entwicklungen der Mobilität (insbesondere Shared Mobility, E-Mobilität, Autonomes Fahren).
  5. Optimieren der Betriebsplanung durch Implementieren von innovativen Technologien zur Steuerung und Überwachung von Auslastung, Leistung und Kapazität (insbesondere ITCS, Anwendung von Crowd und Flow Management).
  6. Optimieren der Vertriebs-, Bezahlsysteme und Vertriebskanäle hinsichtlich Nutzerfreundlichkeit, Zuverlässigkeit, Funktionalität und Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Auswirkung auf andere Unternehmensbereiche (insbesondere IT, Vertrieb, Absatzmarketing, Automatentechnik).
  7. Umsetzen von innovativen Strategien für die Implementierung und Steuerung des E-Ticketing.

§ 8 Handlungsbereich „Führen und Entwickeln von Personal im Rahmen von Transformationsprozessen“

(1) Im Handlungsbereich „Führen und Entwickeln von Personal im Rahmen von Transformationsprozessen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, fachliche und personelle Verantwortung unter den besonderen Bedingungen des Wandels der Arbeitswelt zu übernehmen. Sie entwickelt Strategien, um die Transformationsprozesse Biographie-sensibel zu berücksichtigen und langfristig zur Stärkung der Unternehmenskultur beizutragen. Sie setzt innovative Führungsmethoden und -konzepte ein, um Fach- und Führungskräfte anzuleiten sowie diese bei Veränderungsprozessen wirksam zu begleiten. Sie entwickelt und etabliert neue Organisationseinheiten und baut größere Teams auf, die sie koordiniert, motiviert und fördert. Sie gestaltet Arbeitsbedingungen von Mitarbeitenden speziell im Öffentlichen Verkehr mit Blick auf die Herausforderungen des Fachkräftemangels.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
  1. Erläutern und Identifizieren von Herausforderungen für die Personalarbeit unter den Bedingungen der Transformation der Arbeitswelt.
  2. Bewerten und Einsetzen von innovativen Methoden der Personalplanung unter Berücksichtigung der Unternehmensziele- und -werte sowie der Herausforderungen des Fachkräftemangels (insbesondere Pre-Boarding, Ermöglichung von Fachkarrieren, Einbezug von Führungskräften).
  3. Entwickeln, Realisieren und Vermitteln bzw. Vertreten von innovativen, zukunftsgewandten Methoden der Personalarbeit unter Berücksichtigung der Prinzipien der Selbstorganisation, Individualität, Selbstwirksamkeit, Wertschätzung, Kompetenzorientierung und Agilität.
  4. Ermitteln, Prüfen und Umsetzen von neuen Methoden und Technologien der Personalarbeit (insbesondere Tools der HR-Arbeit, New Work, virtuelle Teamführung, Job Sharing, hybride Arbeit, Job Rotation).
  5. Steuern und Entwickeln von Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der eigenen Führungspersönlichkeit und gesetzlichen Rahmenbedingungen.

§ 9 Handlungsbereich „Implementieren und Steuern des Innovationsmanagements“


(1) Im Handlungsbereich „Implementieren und Steuern des Innovationsmanagements“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufgaben, Maßnahmen und Tätigkeiten zu steuern, die bereichsübergreifende, strategische, innovative und langfristige Veränderungen in Unternehmen des Öffentlichen Verkehrs bewirken.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
  1. Entwickeln von innovativen Strategien mit Fokus auf Einführung und Etablierung innovationsfördernder Prozesse, Modelle und Konzepte.
  2. Planen und Steuern von Projekten und Prozessen (insbesondere Pilotierung, Evaluation, Netzwerken) vor allem mit Blick auf Aspekte der Digitalisierung und Innovation, unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
  3. Anwenden der Prinzipien des technischen und ökonomischen Controllings bei der Identifikation von Herausforderungen und Ansatzpunkten für Transformationsprozesse: Zieldefinition, Planung, Steuerung und Kontrolle der entsprechenden Unternehmensbereiche.
  4. Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen, personellen oder kulturellen Konflikten.

§ 10 Bestandteile der Prüfung


Die Prüfung besteht aus
  1. einem schriftlichen Prüfungsteil nach § 11 und
  2. einem projektbezogenen Prüfungsteil nach § 12 und
  3. einem projektbezogenen Fachgespräch nach § 13.

§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil


(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellung, die mehrere Teilaufgaben beinhaltet.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
(4) Die Aufgabenstellung bezieht sich auf die Erklärung und Erläuterung einer Strategie zur Einführung einer innovativen Lösung im Unternehmen. Sie muss der zu prüfenden Person ermöglichen, eine eigenständige Lösung ohne Antwortvorgaben zu erarbeiten.
(5) Der schriftliche Prüfungsteil kann sich auf mehrere der in § 4 genannten Handlungsbereiche beziehen.


§ 12 Projektbezogener Prüfungsteil


(1) Der projektbezogene Prüfungsteil wird in Form einer schriftlichen Projektarbeit abgeleistet.
(2) Die zu prüfende Person erarbeitet in Abstimmung mit ihrem Unternehmen ein für einen konkreten Arbeitsbereich relevantes und zukunftsbezogenes komplexes Thema. Dieses soll insbesondere den Handlungsbereich nach § 7 umfassend darstellen.
(3) Die schriftliche Projektarbeit umfasst eine Analyse des Status Quo, eine Beschreibung der Fragestellung bzw. Ziele, eine Ausarbeitung von Strategien und Lösungswegen und eine Bewertung der Strategien hinsichtlich Machbarkeit.
(4) Das Thema der schriftlichen Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und genehmigt. Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungsausschuss das Thema vor. Der Prüfungsausschuss soll das Thema der zu prüfenden Person berücksichtigen.
(5) Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.


§ 13 Projektbezogenes Fachgespräch


(1) Das projektbezogene Fachgespräch ist innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.
(2) Die zu prüfende Person soll in einer Präsentation die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungsausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern. Dabei soll die in § 12 schriftlich dargelegte Strategie zur Einführung einer technologischen Innovation dargelegt und verteidigt werden. Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einordnung der betrieblichen Ausgangssituation sowie die Entwicklung und Strukturierung des Lösungswegs zu berücksichtigen.
(3) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Im Anschluss an die Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommunizieren sowie vertiefende und erweiternde Fragestellungen zu allen Handlungsbereichen nach § 4 zu beantworten.
(5) Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.


§ 14 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die zu prüfende Person in den drei Prüfungsteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung sind ein Zeugnis ohne Ergebnisse und ein Zeugnis auszustellen, aus dem die in den Prüfungsbereichen erzielten Ergebnisse sowie die Gesamtnote in Punkten und Noten aufgeführt sind.
(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
  1. des schriftlichen Prüfungsteils mit 40 Prozent,
  2. des projektbezogenen Prüfungsteils mit 30 Prozent,
  3. des projektbezogenen Fachgesprächs mit 30 Prozent.

§ 15 Wiederholung der Prüfung


(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


§ 16 Sonstige Bestimmungen


Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO- Prüfungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.


§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Besonderen Prüfungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Besonderen Prüfungsvorschriften treten mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung nach § 53 Berufsbildungsgesetz außer Kraft.

Köln, den 22. Juni 2022
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Dr. Nicole Grünewald
Präsidentin
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer
Bestätigung nach § 54 Abs. 3 Ziff. 3 BBiG ist mit Datum vom 2. Februar 2024 durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt.