Umwelt

Die REACH-Verordnung für Chemikalien in der EU

Die REACH - Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie regelt die sichere Verwendung und Verantwortlichkeiten sowie den Schutz für Mensch und Umwelt in Bezug auf das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in der EU.
Verkäufer von biozidhaltigen Produkten benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen mit den Kunden in bestimmten Fällen ein Abgabegespräch führen.
Die REACH-Verordnung soll den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki ist die zuständige zentrale Behörde. Die Aufgaben der Behörde sind die Unterstützung der Akteure, die Prüfung der Registrierungen und die Regulierung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften oder von Stoffen, die zu Risiken für Mensch oder Umwelt führen.
Eine Übersicht über die Pflichten nach der REACH-Verordnung haben wir für Sie zusammengestellt.

Registrierungspflicht nach REACH

Artikel 6 der REACH–Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, die einen registrierungspflichtigen Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder einführen, zu einer Registrierung. Auf der Webseite der ECHA finden sie Hinweise, ob Ihr Stoff Registrierungspflichtig ist.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 verpflichtet Hersteller und Importeure desselben Stoffes dazu, Daten im Rahmen der Stoffregistrierung gemeinsam zu nutzen und die Informationen gemeinsam bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzureichen. Sie gibt vor, dass Registranten ein und desselben Stoffes, „sich nach Kräften bemühen“ müssen, eine „Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten“ abzuschließen, die für alle Parteien klar und verständlich ist.
Dabei legt die Verordnung Regeln zur Dokumentation und Aufschlüsselung der entstandenen Kosten fest. Potenzielle Registranten, die einem bereits bestehenden SIEF (Substance Information Exchange Forum) beitreten wollen, bekommen das Recht, diese Aufschlüsselung zu beantragen.

Meldepflicht nach REACH

Seit 2021 besteht nach Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie, für Unternehmen die Erzeugnisse gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung in Verkehr bringen, die Meldepflicht bei der ECHA. Dazu hat die ECHA die "SCIP-Datenbank" aufgebaut, in die sich die Unternehmen eintragen können.

Was ist die SCIP-Datenbank?

Die SCIP-(Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)) Datenbank der ECHA führt alle Erzeugnisse und Produkte innerhalb der EU auf, welche besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) über 0,1 Prozent enthalten.
Darüber hinaus verfolgt die SCIP-Datenbank Ziele der Kreislaufwirtschaft. Der gesamte Lebenszyklus bis hin zur Abfallphase der Erzeugnisse und Produkte wird abgebildet. Dies soll den Übergang zu einem nachhaltigeren Materialmanagement erleichtern, indem die Effizienz der Ressourcennutzung erhöht und die Möglichkeit der Verwertung des Abfalls als Wertstoff gefördert wird.

Wer ist von der Meldepflicht betroffen?

  • in der EU ansässige Hersteller und Montagebetriebe (Assembler),
  • in der EU ansässige Importeure,
  • in der EU ansässige Händler und andere Akteure in der Lieferkette, die Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Die Meldepflicht besteht jedoch zunächst nur auf europäischer Ebene. Die Pflicht trifft aber alle Unternehmen, die in EU-Staaten liefern, die den unmittelbaren Eintrag in die SCIP-Datenbank fordern. Auch können entlang der Lieferkette Forderungen etwa an Zulieferer gestellt werden, dass die Vorprodukte konform in die Datenbank eingetragen sind.
Nach § 16f Chemikaliengesetz müssen betroffene Unternehmen Einträge in die SCIP-Datenbank vornehmen müssen.

Informationspflicht nach Art. 33 REACH

Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.
Jedes Unternehmen, das als „Lieferant“ eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der REACH-Verordnung (EG) tätig ist (z. B. Produzent oder Händler), ist gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung verpflichtet seine Abnehmer zu informieren, falls ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern - SVHC) in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist.
Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden. Nähere Informationen enthält der Artikel Informationspflicht nach Art. 33 REACH – Formulierungshilfen für die „REACH- Erklärung“.

Hilfestellung durch die ECHA

Für Unternehmen, die die Datenbank nutzen, stellt die Europäische Chemikalienagentur auf Ihrer Website Materialien zur Unterstützung und Beratung zur Verfügung. Ebenfalls können Unternehmen hierzu den Helpdesk der ECHA kontaktieren. Der nationale Helpdesk wird von der BAuA verwaltet.
Die ECHA hat zudem einen Leitfaden “Anforderungen für Meldungen von besorgniserregenden Stoffen in Produkten” veröffentlicht. Die Datenbank, Hilfestellungen und weitere Informationen zu dem Webinar finden Sie auf der Website der ECHA.

Brexit: EU-REACH und UK-REACH

Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU, findet die EU-Chemikalienverordnung REACH dort keine Anwendung mehr. Dies Bedeutet, dass Registrierungen von UK-Herstellern/ Importeuren oder Alleinvertretern in der EU ihre Gültigkeit verlieren. Betroffene Unternehmen müssen nun die Regelungen des neuen UK REACH beachten.
Unternehmen mit Sitz in der EU, die entsprechende Importe aus Großbritannien erhalten, müssen die weitere Vereinbarkeit, der Verwendung der Stoffe, mit europäischem Recht überprüfen.
In diesem Zusammenhang finden Sie anbei eine Übersicht mit weiterführenden Informationen:
Dies umfasst z. B. Informationen der britischen Regierung (samt Servicehotline der britischen Behörden) zu UK REACH, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der GTAI, des REACH-Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

1. UK REACH ab 2021 und UK Chemicals Helpline

Hier finden Sie Informationen der britischen Regierung zum Thema:

Servicehotline der britischen Behörden „UK Chemicals Helpline“ für Fragen zu UK REACH

Tel-Nr. (im Vereinigten Königreich): 0044 - 330 159 1985
Montag bis freitags, 9:00 bis 17:00 Uhr (außer an Feiertagen)
Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen – auch zu REACH-Anfragen per E-Mail an die britischen Behörden - sind auf der Internetseite der Health and Safety Executive abrufbar.

2. Informationen der ECHA

Weitere Informationen zum Brexit in Bezug auf REACH finden Sie auch bei der ECHA.

3. Informationen des deutschen REACH-Helpdesks der BAuA

Informationen zum Brexit in Bezug auf REACH erhalten Sie auch beim REACH-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Telefonisch ist der REACH-Helpdesk der BAuA für Fragen von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 13:00 Uhr erreichbar unter der Telefonnummer: 0231 9071-2971 (Informationszentrum der BAuA). Hier finden Sie auch die Kontaktdaten sowie weitere Informationen, auch zu Mailanfragen.
Quellen: IHK Karlsruhe/ IHK Lippe zu Detmold/ DIHK