Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit
Informationspflicht nach Art. 33 REACH – Formulierungshilfen für die „REACH- Erklärung“
Bin ich betroffen?
Betroffen ist jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mehr als 0,1 Prozent (Massenprozent) eines besonders besorgniserregenden Stoffes der sog. Kandidatenliste enthält. Lieferanten können sowohl Produzenten, Importeure, Händler oder andere Akteure der Lieferkette sein, die ein Erzeugnis in den Verkehr bringen.
Was ist ein Erzeugnis?
Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Stoffe und Gemische, für die in der REACH-Verordnung sehr viel umfangreichere Anforderungen gelten, sind keine Erzeugnisse.
Was sind besonders besorgniserregende Stoffe (sog. SVHC) bzw. „Kandidatenstoffe“ und wo finde ich diese?
Die besonders besorgniserregenden Stoffe werden auf der sogenannten Kandidatenliste (für die Aufnahme in den Anhang XIV) der REACH-Verordnung gesammelt. Hiermit sollen alle Stoffe identifiziert und ggfs. geregelt werden, die aufgrund ihrer Eigenschaften langfristige und irreversible Schäden für die menschliche Gesundheit oder Umwelt verursachen können. Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu finden. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Was muss ich tun?
Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung soll jeder Lieferant eines Erzeugnisses darüber informieren, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (sog. SVHC - Substances of Very High Concern) über 0,1 Prozent (Massenprozent) im Erzeugnis enthalten sind. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen ist auf die Konzentrationsschwelle des Einzelerzeugnisses abzustellen (z. B. Fahrradgriff, Gürtelschnalle usw.). Das ist also zu tun:
Kandidatenliste regelmäßig überprüfen:
- regelmäßige Fortschreibungen der Kandidatenliste beachten:
- Kandidatenliste wird zweimal jährlich (am Anfang und in der Mitte des Jahres) aktualisiert
- besteht die Möglichkeit, dass Kandidatenstoffe in den Produkten enthalten sind?
Informationspflicht über Stoffe, die in meinem Erzeugnis in Konzentration über 0,1 Prozent enthalten sind und auf der Kandidatenliste stehen:
- Übermittlung der vorliegenden Informationen, die für eine sichere Verwendung ausreichen, mindestens Angabe des Namens des betroffenen Stoffes
- unaufgeforderte Weitergabe der Informationen entlang der Lieferkette bei gewerblichen
Abnehmern - Information an private Endverbraucher nur auf Anfrage (45 Tage)
Für Importeure von Erzeugnissen aus dem EU-Ausland:
- schriftliche Bestätigung vom Nicht-EU-Hersteller bzw. Nicht-EU Lieferanten, dass keine
Stoffe aus der Kandidatenliste > 0,1 Prozent enthalten sind empfehlenswert (nicht gesetzlich
vorgeschrieben), z. B. über Liefer- bzw. Einkaufsbedingungen
Wie gehe ich mit Kundenanfragen um?
Grundsätzlich ist eine „Negativinformation" (also keine Kandidatenstoffe in Konzentration von mehr als 0,1 Prozent) nicht erforderlich, aber in bestimmten Fällen sinnvoll, da
- aufwendigen Abfrageaktionen und spezifischen Rückfragen von Abnehmern vorgebeugt wird, bei nicht vorliegender Information gewerbliche Abnehmer und Verbraucher von Erzeugnissen
- nicht sicher sein können, ob die Informationspflicht von Artikel 33 erfüllt wird.
Dagegen spricht andererseits eine mögliche Verunsicherung der Empfänger dahingehend, dass diese entsprechende Negativmitteilungen von allen ihren Lieferanten erwarten.
Formulierungshilfen
Die vorliegenden Textbausteine als Anregung für eine Antwort auf REACH-Kundenanfragen sind mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet worden. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Es muss abgewogen werden, ob vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken ein Fragebogen tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben wird. Gegebenenfalls kann es sinnvoller und wesentlich effizienter sein, ein Standardanschreiben zu formulieren und den eigentlichen Fragebogen gar nicht auszufüllen.
Sehr geehrter Kunde,
Betreff: Kundeninformation über die REACH-Verordnung und die Kandidatenliste.
SVHC enthalten:
- hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in dem/n folgenden von uns gelieferten Erzeugnis/Erzeugnissen folgende/r besonders besorgniserregende/r Stoff/e (SVHC) der Kandidatenliste (Stand: Datum) in Konzentration über 0,1 % gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) enthalten ist/sind: Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses, mindestens Angabe des Stoffnamen z.B. Die Matratze enthält (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) im Überzug XY.
keine SVHC enthalten:
- Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in dem/n folgenden von uns gelieferten Erzeugnis/Erzeugnissen, kein/e besonders besorgniserregenden/r Stoff/e (SVHC) der Kandidatenliste (Stand: Datum) über 0,1 % gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) enthalten ist/sind. (Falls zutreffend) Die EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, sind ebenso verpflichtet, uns unaufgefordert zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 % enthalten ist. Sofern wir eine diesbezügliche Information von unseren Lieferanten erhalten und dadurch Kenntnis erlangen, dass damit auch in unseren Produkten die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird, werden wir Sie informieren.
(Falls zutreffend:)
Von allen relevanten EU-Lieferanten lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind.
(Falls zutreffend)
Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, treffen wir gesonderte Vereinbarungen. Darin lassen wir uns schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird.