Gesellschaftsrecht

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand eines Kaufmanns bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung des Unternehmens. Er muss im Rahmen der Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister mit angemeldet werden und wird bei Kapitalgesellschaften – anders als beim eingetragenen Kaufmann und bei Personenhandelsgesellschaften – neben den anderen eintragungspflichtigen Tatsachen ins Handelsregister eingetragen. Hierdurch ist bei Kapitalgesellschaften nach außen der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar.
Da sich aus dem Unternehmensgegenstand auch ableitet, in welchen Bereichen z. B. die Geschäftsführung einer GmbH die Gesellschaft vertreten darf (vgl. § 37 Absatz 1 GmbHG) sollte auf die genaue Formulierung des Unternehmensgegenstandes besondere Sorgfalt gelegt werden. Weil für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, wie z. B. die Vermittlung von Immobilien, vor Beginn der Tätigkeit eine Erlaubnis erforderlich ist, sollte aus dem Unternehmensgegenstand möglichst genau hervorgehen, ob die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf. Das Vorliegen der gewerberechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich (Ausnahmen finden Sie im Folgenden) nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister.
Nachfolgend finden Sie eine Hilfestellung für die Formulierung des Unternehmensgegenstandes bei ausgewählten Beispielen.

Handel mit Waren

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu pauschal mit „Handel mit Waren aller Art“ beschrieben. Durch Hinzufügen von Warengruppen oder der Aufzählung der konkret angebotenen Waren wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Der Handel mit Bekleidungstextilien und Schmuck.“ Oftmals wird vom Unternehmer mehr Flexibilität bezüglich der Warengruppen gewünscht. Hier raten wir, wenigstens schwerpunktmäßig Warengruppe(n) zu benennen. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Der Im- und Export sowie der Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Lebensmittel.“

Erbringung von Dienstleistungen

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu pauschal mit „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“ beschrieben. Durch Aufzählung der konkret angebotenen Dienstleistungen wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Eine genaue Beschreibung ist auch deshalb erforderlich, um festzustellen, ob der Unternehmer für die Ausübung eine Erlaubnis benötigt. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Planung und Entwicklung von Energieanlagen, Erstellung von Energiekonzeptlösungen.“

Handwerk

Für zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten ist eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich. Zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten werden in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen. Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes muss daher darauf geachtet werden, dass Bezeichnungen, die auf eine handwerkliche Betätigung hindeuten, nur dann verwendet werden dürfen, wenn die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen zur Abgrenzung Handwerk – allgemeines Gewerbe finden Sie in unserem Artikel zum Thema.

Beratungsdienstleistungen

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu unkonkret mit „Beratung“ oder „Consulting“ beschrieben. Bei Beratungsdienstleistungen sollte stets das Sachgebiet angegeben werden, auf das sich die Beratung bezieht (z.B. Unternehmensberatung, Softwareberatung, Marketingberatung, Personalberatung). Die Konkretisierung der Beratungsdienstleistung ist auch erforderlich, um festzustellen, ob der Unternehmer für die Ausübung eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) benötigt. Die Unternehmensberatung ist erlaubnisfrei. Der Gegenstand könnte hierfür z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen.“

Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten

Für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen, wie die von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, und Architekten, ist eine berufsrechtliche Zulassung durch die einschlägige berufsständische Kammer erforderlich. Eine Eintragung wird grundsätzlich nur vorgenommen, wenn die berufsrechtliche Zulassung mit der Handelsregisteranmeldung eingereicht wird.

Finanzdienstleistungen

Wer Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG.
Die Geschäftstätigkeit im Bereich der Anlage und Finanzen, die keine Erlaubnis benötigen, ist eng gesteckt, so dass es ratsam ist, sich im Vorfeld fachkundig beraten zu lassen. Werden keine erlaubnispflichtiger Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, muss der Unternehmensgegenstand so benannt sein, dass der Eindruck einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Dabei genügt es nach Auffassung der BaFin jedoch nicht, den Unternehmensgegenstand um Zusätze wie „ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG“ oder Ähnliches zu ergänzen. Für die Verkehrsbeteiligten sei die rechtliche Beurteilung, ob eine bestimmte Geschäftsausgestaltung das Betreiben erlaubnispflichtiger Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte darstellt, im Einzelfall schwierig. Der Unternehmensgegenstand sollte deshalb ganz konkret und unmissverständlich beschrieben werden.
Gemäß § 4 KWG entscheidet in Zweifelsfällen allein die BaFin, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt. Wenden Sie sich daher bitte direkt an die BaFin oder Bundesbank Filiale Hannover zur weiteren Klärung der möglichen Erlaubnispflicht.
Tel.: 0511 3033-2102
Zusatz: Zum Bezeichnungsschutz in Firmierungen finden Sie auf den Seiten der BaFin auch nähere Informationen.

Finanzanlagenvermittlung, Honorar-Finanzanlagenberatung

Die Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung stellen Bereichsausnahmen von den nach § 32 KWG erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen dar (vgl. § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG). Allerdings wird für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt. Wir empfehlen, sich bei der Formulierung des Gegenstandes für die Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung an den Wortlaut von § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO zu halten. Der Gegenstand für eine ausgewählte Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes.“ Alternativ könnte formuliert werden: „Die Anlagevermittlung nach § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO.“

Kryptowährungen

Das Kryptoverwahrgeschäft wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie als Finanzdienstleistung (vgl. unter Finanzdienstleistungen) eingeführt, sodass es auch hier mitunter der schriftlichen Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG bedarf. Den gesetzlichen Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt, wer: Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen für andere verwahrt, verwaltet und sichert.
Das Schürfen von Kryptowährungen (auch „Mining“ genannt) an sich stellt kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, die Erlaubnispflicht ist aber – insbesondere wegen der technischen Besonderheiten –insgesamt eine rechtlich komplexe Frage. Potenzielle Anbieter sollten daher frühzeitig eine Beurteilung zu ihrer geplanten Geschäftstätigkeit einholen, um zu klären, ob diese der Aufsicht unterliegt.

Immobiliardarlehensvermittlung

Die Immobiliardarlehensvermittlung ist gemäß § 34 i Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig. Wir empfehlen, sich hier ebenfalls bei der Formulierung des Gegenstandes an den Wortlaut von § 34 i Abs. 1 GewO zu halten. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Vermögensverwaltung

Wer fremdes Vermögen verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Soll nur eigenes Vermögen verwaltet werden, wie dies oft bei der Errichtung von Vorratsgesellschaften angegeben wird, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Verwaltung von eigenem Vermögen“.

Beteiligungsgesellschaft

Wer als Dienstleistung für Dritte Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten und verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Sollen hingegen nur eigene Beteiligungen gehalten und verwalten werden, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte“.

Komplementärgesellschaft

Beschränkt sich der Gegenstand einer Gesellschaft, z.B. einer GmbH, auf die Ausübung der Komplementärfunktion in einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. KG), sollte im Gegenstand umrissen werden, auf welchem Gebiet die Personenhandelsgesellschaft tätig ist. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Gesellschaften, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befassen.“

Gemeinnützige Gesellschaft

Zu den Körperschaften, die die steuerlichen Vergünstigungen nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung in Anspruch nehmen können, gehören auch Kapitalgesellschaften, wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau festlegen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Eine Mustersatzung findet sich in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung.
Da die steuerliche Materie sehr komplex ist, empfehlen wir, sich hierzu individuell von Rechtsanwälten/-innen oder Steuerberater/-innen beraten zu lassen. Das Amtsgericht Köln nimmt eine Eintragung gemeinnütziger Gesellschaften nur vor, wenn eine Bestätigung des Finanzamts für Körperschaften eingereicht wird, aus welcher hervorgeht, dass die Satzung der Gesellschaft den Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung entspricht.
Stand: April 2024