Gesellschaftsrecht

Die eGbR und Ihre Namensfindung

Die neue gesetzliche Regelung des MoPeG (Modernisierungs- und Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) sieht vor, dass eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in bestimmten Fällen im Gesellschaftsregister eingetragen werden muss und dabei einen Namenszusatz wie "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder kurz "eGbR" führen soll. Dies unterscheidet sich von den Vorgaben für Handelsgesellschaften, bei denen solche Rechtsformzusätze meist am Ende des Firmennamens stehen müssen.
Die jüngsten Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg und des OLG Köln zeigen, dass es bei der Positionierung dieses Zusatzes Flexibilität gibt. Die Gerichte entschieden, dass der Rechtsformzusatz „eGbR“ nicht zwangsläufig am Ende des Namens stehen muss, sondern auch am Anfang oder in der Mitte des Namens integriert werden kann. Diese Auffassung steht im Einklang mit der allgemeinen Regelung, dass die Platzierung des Rechtsformzusatzes frei wählbar ist, solange sie keine irreführende Wirkung hat.
Zusätzlich hat die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister bindende Wirkung für nachfolgende Eintragungen in andere Register wie das Grundbuch oder die GmbH-Gesellschafterliste. Im Falle eines Statuswechsels einer eGbR zu einer OHG oder KG kann der Name und der Rechtsformzusatz neu festgelegt werden. Diese Flexibilität in der Handhabung des Namenszusatzes und der Form der Eintragung spiegelt die Absicht des Gesetzgebers wider, die Publizität und Transparenz von Gesellschaften zu verbessern, ohne dabei unnötige Restriktionen vorzuschreiben.