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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Geänderte Regeln für GbRs

Für Personengesellschaften gelten seit 2024 grundlegend neue Regeln. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) verfolgt das Ziel, das Recht zu konsolidieren und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollten sich zeitnah über das seit 2024 geltende Recht informieren, nicht zuletzt um gegebenenfalls noch Anpassungen an den Gesellschaftsverträgen vornehmen.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Änderungen für GbRs und gibt erste Tipps zum Umgang mit dem geänderten Recht.

Rechtsfähigkeit der GbR

Rechtsfähigkeit bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die bisherige Rechtslage geht bei einer GbR von mehreren gemeinsam handelnden Personen (einer so genannten „Gesamthandsgemeinschaft“) aus und nicht von einer eigenständigen Gesellschaft.
Das seit 2024 geltende Gesetz regelt, dass eine GbR rechtsfähig sein kann und wann das der Fall ist: „Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).” (§ 705 Abs. 2 BGB)
Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit ist also lediglich, dass die Beteiligten dies wollen. Eine solche „rechtsfähige Gesellschaft“ liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt.
Alle Mitgliedsunternehmen, die als GbR betrieben werden, sind also von dieser geänderten Systematik betroffen.

Das Gesellschaftsregister

Eine ganz wichtige Änderung: Seit 2024 gibt es ein Register, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses „Gesellschaftsregister“ kann von jeder Person eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten.
Achtung: Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird!
Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen.
Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend.
Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Zuletzt sollen sog. „Firmenbestattungen“ erschwert werden.
Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar an das – für das Gesellschaftsregister zuständige – Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen.
Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, zum Beispiel wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll.
Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren.

Eintragung ins Transparenzregister

Neben dem Gesellschaftsregister ist das Transparenzregister für eGbRs zu beachten. Hier besteht für die eGbR die Pflicht, sich zu registrieren. Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Transparenzregister.

Das Innenverhältnis der GbR

Wie sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag recht frei festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder sogar gar keinen Vertrag, gelten seit 2024 die folgenden Grundsätze:
  • Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen)
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Der Vertragssitz

Der Sitz ist bisher immer zwingend dort gewesen, wo die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird. Künftig kann für registrierte Personen(-handels-)gesellschaften (also nicht nur die neue eGbR, sondern auch für die oHG und KG / GmbH & Co. KG) auch ein „Vertragssitz“ vereinbart werden. Dies ermöglicht eine deutlich höhere örtliche und internationale Bewegungsfreiheit. Wie bei juristischen Personen werden inländische Personengesellschaften ihre Geschäfte also potenziell auch aus dem Ausland heraus leiten können.

Haftung und Besteuerung

Bei allen Änderungen bleibt eine Menge an bisher geltenden Grundsätzen bestehen. Zuvorderst: Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften weiterhin „gesamtschuldnerisch“ – das bedeutet „jede/jeder haftet Dritten gegenüber auf den gesamten Betrag“.
Gleichgeblieben ist auch die Besteuerung der GbR – hier wollte der Gesetzgeber explizit nichts ändern.
Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag gibt es weiterhin nicht, wenngleich die Schriftform aber dringend zu empfehlen ist. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.

Handlungsempfehlungen – Service der IHK Köln

Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von GbRs ist zu empfehlen, sich zeitnah mit dem geänderten Recht vertraut zu machen. Des Weiteren sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll oder nicht.

MoPeG-Sprechstunde für IHK-Mitglieder

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