Recht

Recht auf Reparatur - Änderungen im Gewährleistungsrecht bis 2026 notwendig

Die „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“, in Kraft seit Juli 2024, muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie hat zwei inhaltliche Schwerpunkte:


1. Recht auf Reparatur


Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein Recht auf Reparatur erhalten (right to repair). Ihr Recht auf Reparatur besteht gegenüber dem Hersteller der Ware. Es steht dabei neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen, die gegenüber dem Verkäufer bestehen.
Allerdings besteht das Recht auf Reparatur nur bei bestimmten Waren, die vom Richtliniengesetzgeber im Anhang zur Richtlinie aufgeführt wurden, wie Tablets und Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. Die Hersteller dieser Geräte sind außerdem verpflichtet, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen und deren Kosten zu machen. Ersatzteile müssen zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Reparaturen zu fördern – etwa mit Gutscheinen oder Fonds. Auch eine Reparaturplattform soll es geben, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Werkstätten finden können.
Sofern der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, treffen die Pflichten aus der Richtlinie seinen Bevollmächtigten, den Importeur oder als letzten in der Kette sogar den Verkäufer.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Right to repair – Recht auf Reparatur“.

2. Änderungen im Gewährleistungsrecht


Der zweite inhaltliche Schwerpunkt der Richtlinie zielt auf die Förderung von Reparaturen bei allen Waren. Hier geht es also nicht nur um die im Anhang der Richtlinie gelisteten Waren, sondern es wird Änderungen im allgemeinen Kaufrecht geben müssen.
Hierbei geht es um zwei Punkte:
  • Künftig soll es einen Mangel darstellen, wenn eine Sache nicht reparierbar ist.
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist: Tritt ein Mangel während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf und entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein Jahr.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.