Recht

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

In Deutschland gibt einen gesetzlichen Mindestlohn. Durch die Mindestlohnkommission erfolgt eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Mindestlohnhöhe. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 12,41 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 soll er auf 12,82 Euro steigen.

1. Geltungsbereich

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen und Regionen. Auf den Sitz des Arbeitgebers und die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an, d.h. der Mindestlohn ist auch für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) und in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen zu zahlen.

Ausnahmen

  • Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose (zwölf Monate oder länger) können in den ersten sechs Monaten abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden
  • Personen, die ein Ehrenamt ausüben; Freiwilligendienst
  • Praktikanten, wenn sie ein Pflichtpraktikum aufgrund schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen oder Ausbildungsordnungen absolvieren
  • Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten, sofern nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Sozialgesetzbuches oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 BBiG teilnehmen

Sonderregelungen

  • Saisonarbeiter
    Die Sonderregelungen für Saisonarbeitskräfte sind ausgelaufen..
  • Tarifliche Abweichungen
    Eine Übersicht über die geltenden Mindestlöhne aufgrund von Tarifverträgen, Rechtsverordnungen nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Pflegebranche und § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die Zeitarbeitsbranche finden Sie auf der Homepage des Zolls unter dem Suchbegriff „Mindestlohn“.

2. Fälligkeit

Der Mindestlohn ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats fällig.

Überstunden

Abweichend von der Regelung, dass der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des folgenden Monats zu zahlen ist, darf bei Überstunden unter folgenden Voraussetzungen ein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten erfolgen:
  1. Es wird schriftlich – bspw. in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag – vereinbart, ein Arbeitszeitkonto zu bilden,
  2. die Überstunden werden auf diesem Arbeitszeitkonto erfasst,
  3. es werden maximal 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto verbucht,
  4. der Ausgleich der Überstunden erfolgt spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung und
  5. der Ausgleich erfolgt entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns.

3. Was zählt zum Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz enthält keine Regelung, welche Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn zählen. Mit den Urteilen vom 25. Mai 2016 (5 AZR 135/16) und 21. Dezember 2016 (5 AZR 374/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Klarheit über die auf den Mindestlohn anrechenbaren Vergütungen geschaffen. Danach sind grundsätzlich alle Geldleistungen des Arbeitgebers, die im direkten Leistungsaustausch stehen, geeignet, den Mindestlohnanspruch aus dem Mindestlohngesetz zu erfüllen.
Danach gibt es folgende Voraussetzungen für eine Anrechnung:
  • Zahlung in Geld,
  • vorbehaltlos und unwiderruflich,
  • wegen tatsächlicher Arbeitsleistung,
  • keine besondere (gesetzliche) Zweckbestimmung.
Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde vieles mindestlohnfähig: Zum Beispiel Sonntags- Feiertags- und Schmutzzulagen, Zuschläge für Mehrarbeit, Überstundenzuschläge, Akkordprämien oder Qualitätsprämien.
Nicht anrechenbar sind dagegen Nachtarbeitszulagen, da diese durch § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen.
Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welche regelmäßig und unwiderruflich gezahlt werden, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich zu einem Zwölftel auszahlt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16). Wenn sie hingegen als „Treueprämie“ anderen Zwecken dienen, ist eine Anrechnung nicht möglich.
Sachleistungen wie Kost und Logis können nicht in den Mindestlohn eingerechnet werden, da nach dem Gesetzeswortlaut ein Geldbetrag geschuldet wird. Eine Besonderheit gilt nur für den Bereich der Saisonarbeit: Dort lässt der Zoll eine teilweise Anrechnung nach § 107 Absatz 2 Gewerbeordnung zu, wenn beide Vertragsparteien dies vereinbaren. Näheres zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Homepage des Zolls unter www.zoll.de.

4. Aufzeichnungspflichten

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als sog. Minijobber nach § 8 Absatz 1 SGB IV oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Betroffen sind also folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
  • branchenunabhängig alle geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobber) mit Ausnahme der Beschäftigung in Privathaushalten sowie
  • Beschäftigte
    • im Baugewerbe,
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • im Personenbeförderungsgewerbe,
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • in Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe,
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
  • Ausnahme
    Die Aufzeichnungspflichten sind dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4319,00 Euro übersteigt. Hat der Arbeitgeber nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate jeweils mehr als 2879,00 Euro brutto gezahlt, entfallen sie ebenfalls. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
Für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers gelten die Aufzeichnungspflichten ebenfalls nicht.

5. Haftung des Auftraggebers

Auftraggeber haften dafür, dass auch ihre Subunternehmer den Mindestlohn korrekt zahlen (Auftraggeberhaftung). Durch den Verweis auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die dort geregelte Haftung kommt es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht an.
Für die Anwendung des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen nach der Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Unternehmer muss
  1. eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernommen haben und
  2. zur Erfüllung dieser Pflicht ein weiteres Unternehmen beauftragen.
Erfasst sind auch mehrere nachgeschaltete Unternehmen, sog. Subunternehmerketten. Nicht umfasst sein sollen sonstige Dienst- oder Werkverträge, wenn bspw. ein Einzelhandelsunternehmen einen Gebäudereiniger mit der Reinigung seiner Glasscheiben beauftragt.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.