Produktsicherheitsrecht

Produktsicherheitsrecht

Wie sind Produkte zu kennzeichnen, was bedeuten CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen? Wir informieren über die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes.


Achtung: Der folgende Artikel informiert über die derzeit geltende Rechtslage dar. Im Dezember 2024 ändern sich die EU-Regeln zur Produktsicherheit in erheblichem Maße.

Seit 2011 regelte in Deutschland „Gesetz zur Bereitstellung von Produkten“ ProdSG) die Vorgaben für sichere Produkte. Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 erforderte eine Reform der bisherigen Regelungen, die am 16. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Das ProdSG wurde verschlankt und durch das Marktüberwachungsgesetz (MÜG) sowie das „Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG) ergänzt.
Die Erfüllung der Vorgaben des ProdSG ist für die Verkehrsfähigkeit von Produkten von entscheidender Bedeutung. Das MÜG dient der nationalen sowie der europaweiten Organisation der Marktüberwachung in Bezug auf behördliche Zuständigkeiten und Überschneidungen. Zweck des neuen ÜAnlG ist die Regelung der Überwachung von Produktionsanlagen innerhalb Deutschlands und der Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten.
Das ProdSG ist - insbesondere in seinem Anwendungsbereich – ein echtes „Auffanggesetz“ für alle Produkte geworden, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind (z. B. Arzneimittel). Folgende Produkte sind ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des ProdSG ausgenommen (vgl. § 1Absatz 3 ProdSG): Antiquitäten, instand gesetzte oder wiederaufgearbeitete Produkte, Militärprodukte,
Lebensmittel, Futtermittel, Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel.
Es gilt grundsätzlich für alle Produkte, die auf den Markt gebracht werden und bezieht auch den Online-Handel mit ein. Unerheblich ist, ob der Vertrieb im gewerblichen Bereich (B2B) oder an private Endkunden (B2C) erfolgt.

Begriffe

Das ProdSG enthält eine Reihe von Definitionen (§ 2 ProdSG), von denen vor allem folgende Begriffe wichtig sind:
Produkte werden definiert als „eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist“.
Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.
Aussteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt.
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist auch, wer geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (Labelling, „Quasi-Hersteller“). Hersteller ist ebenfalls, wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucher-produkts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt.
Einfuhr ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt, dabei werden gebrauchte Produkte wie neue behandelt.
Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.
Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen.
Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat (ausgenommen sind bestimmte Post- und Frachtdienstleister).

Anforderungen

Soweit ein Produkt einer oder mehrerer Rechtsverordnungen unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet (§ 3 ProdSG). Produkte, die dem nicht unterfallen, dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Eigenschaften des Produkts inkl. seiner Verpackung, die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, mit denen es erfahrungsgemäß, zusammen verwendet wird etc.

Sonderregeln für Verbraucherprodukte

Besondere Pflichten bestehen für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten (§ 6 ProdSG). Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherproduktes haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt
  1. beim Inverkehrbringen
- dem Verwender die Informationen zur Verfügung zu stellen,, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Die Informationen sind verständlich zu formulieren und in der Landessprache abzufassen. Sie werden auf dem Produkt selbst angebracht oder getrennt mit diesem geliefert (z.B. Gebrauchsanleitung, Handbuch, PDF-Datei).
- den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Kontaktanschrift ist eine zustellungsfähige postalische Anschrift (Straße und Hausnummer/Postfach, Postleitzahl, Ort. Die Angabe einer Webseite oder Mailadresse allein reicht nicht! Das Weglassen der Herstellerangabe ist nur dann vertretbar, wenn der Verwender die Angaben bereits kennt oder wenn es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z.B. bei Schüttgütern oder Kleinstteilen).
- Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

  1. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Ein Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den erforderlichen Anforderungen entspricht.

CE-Kennzeichnung

„CE“ ist die Abkürzung für „Communauté Européenne“ (= Europäische Gemeinschaft). Durch das CE-Kennzeichen bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den europäischen Richtlinien über das Bereitstellen von Produkten. Ein Produkt darf nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn dies nach einer Rechtsverordnung vorgesehen ist (§ 7 ProdSG). Es muss dann auf dem Produkt oder seinem Typenschild sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden. In Ausnahmefällen kann es auf der Verpackung und in Begleitunterlagen angebracht werden. Weitere Einzelheiten zum CE-Kennzeichen befinden sich auf der Internetseite der IHK Köln.

GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Produkte mit dem Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle zuerkannt worden ist (§ 20 ProdSG). Es wird dabei auf die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 ProdSG abgestellt. Über die Zuerkennung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Gegen Hersteller, die das GS-Zeichen in unerlaubter Weise verwenden, geht die GS-Stelle vor. GS-Stellen sind über die Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
finden.

Überwachung und Strafe

Für die Überwachung und Strafe befanden sich vor der Neufassung und Umstrukturierung Regelungen im ProdSG. Nun werden diese durch das neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) ergänzt.
Im Bezirk der IHK Köln sind die Bezirksregierung Köln und der Zoll für die Marktüberwachung die zuständig.
Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 100.000,00 Euro Geldbuße belegt werden. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Handlung, die das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bestimmtem Wert gefährdet, kann es auch zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe kommen.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Vor der Gesetzesneufassung befanden sich im ProdSG ebenfalls Regelungen zur Überwachung von Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre besondere Gefährlichkeit überwacht werden müssen. Durchführung, Organisation und Regelung der Überwachungshandlungen sind nunmehr im ÜAnlG geregelt.
Beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden (vgl. § 1 ÜAnlG). Buß- und Strafvorschriften decken sich in ihrer Schwere mit denen des ProdSG und MÜG.