Sachverständige

Die häufigsten Fragen im Sachverständigenwesen

Was sind Sachverständige oder Gutachter?

Sachverständige sind unabhängige, unparteiische sowie integre Personen, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
Sachverständige sollten in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für fachfremde Personen verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als vermittelnde Person zwischen der „Fachwelt" und den Menschen ohne Fachkenntnis fungieren.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter dem Begriff „Gutachter" häufig ebenfalls Sachverständige verstanden, da die Sachverständigen hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigen. Die Sachverständigen können aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.
Der Begriff „Sachverständige/r" ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.

Was sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige?

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- und Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter.
Bevor Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt werden, müssen sie sich hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung und ihrer besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unterziehen. Schließlich haben die Sachverständigen einen Eid zu leisten, wonach sie ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführen und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstatten.
Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.

Was sind IHK-Sachverständige?

„IHK-Sachverständige" sind von einer Industrie- und Handelskammer auf einem oder mehreren Gebieten der Wirtschaft öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Woran erkennt man die IHK-Sachverständigen?

Die IHK-Sachverständigen erhalten von der bestellenden Kammer eine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und einen Rundstempel. In den beiden Dokumenten und im Stempel ist jeweils genau angegeben, für welches Sachgebiet die Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt sind.
Außerdem haben die IHK-Sachverständigen im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit auf die öffentliche Bestellung hinzuweisen (zum Beispiel im Briefkopf) und die Gutachten mit dem entsprechenden Rundstempel zu versehen.

Für welche Sachgebiete sind Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt?

Derzeit sind für über 280 Gebiete der Wirtschaft Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden. Häufig nachgefragt werden Fachleute zu Immobilienbewertung, Schäden an Gebäuden sowie zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es darüber hinaus aber auch für die Gewerke des Handwerks und für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Garten- und Weinbau.

Wann sollten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einbezogen beziehungsweise beauftragt werden?

Immer dann, wenn der eigene oder der im eigenen Umfeld (zum Beispiel im Unternehmen) vorhandene Sachverstand nicht mehr ausreicht, um wichtige Entscheidungen auf fachlich fundierter Grundlage selbst treffen zu können. Solche Anlässe können sein:
  • die Beurteilung einer Havarie, eines Mangels oder eines Schadens
  • die Ermittlung einer Schadensursache
  • die Bewertung eines Grundstücks, eines Unternehmens oder einer anderen Sache
  • Auseinandersetzungen über Preise, Honorare oder Vergütungen
  • sonstige fachliche Auseinandersetzungen, die gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden sollen
  • unabhängige Feststellung von Tatsachen zu Beweiszwecken
Die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und sind damit sowohl für die außergerichtliche Streitbeilegung (zum Beispiel durch Schiedsgutachten) als auch für Beweiszwecke in Gerichtsverfahren besonders geeignet.

Wie viel kosten die Sachverständigen und wer muss sie bezahlen?

Werden Sachverständige im privaten Auftrag tätig, so wird das Honorar zwischen ihnen und der auftraggebenden Person frei vereinbart. Eine Honorarordnung oder ähnliches dafür gibt es nicht. Stundensätze zwischen 100 Euro und 200 Euro sind durchaus üblich. Das Honorar schuldet die auftraggebende Person. Bei Schiedsgutachten teilen sich die streitenden Parteien in der Regel das Honorar.
Bei Gerichtsgutachten (hier beauftragt das Gericht die Sachverständigen) regelt sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Hier sind je nach Sachgebiet Stundensätze zwischen 70 und 155 Euro sowie der Ersatz für die sonstigen Aufwendungen der Sachverständigen festgelegt. In Zivilprozessen wird die Vergütung in der Regel derjenigen Partei auferlegt, die beweispflichtig ist.

Wer hilft bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen?

Die Namen von rund 8.500 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie deren Anschriften und Kommunikationsverbindungen finden Sie in einem bundesweiten Sachverständigenverzeichnis. Hier können Sie unter anderem nach Sachgebieten, nach Stichworten, nach Namen oder auch regional nach Orten Behörden recherchieren.
Gern unterstützen Sie auch die regionalen Industrie- und Handelskammern bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen. Bei Gerichtsaufträgen oder im Falle von Schiedsgutachten benennen die Industrie- und Handelskammern auch einzelne Sachverständige.

Wie wird bei Beschwerden gegen die von einer IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren?

Grundsätzlich ist die Industrie- und Handelskammer, die die betreffenden Sachverständigen bestellt hat, als Aufsichtsbehörde zuständig für Beschwerden. Wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens aufsichtsrechtlich tätig zu werden.
Sofern Gegenstand der Beschwerde ein Gerichtsgutachten sein sollte und/oder bereits ein Rechtsstreit über die bemängelte Sachverständigenleistung anhängig ist, kann das Beschwerdeverfahren erst eingeleitet werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Bestellungskörperschaft prüft dann im Rahmen der Aufsicht, ob die Sachverständigen die ihnen obliegenden Pflichten aus der Sachverständigenordnung verletzt haben.
Die betroffenen Sachverständigen erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, gegebenenfalls wird ein/eine Vertrauenssachverständige/r beziehungsweise ein entsprechendes Fachgremium eingeschaltet. Es wird überprüft, inwieweit gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung verstoßen wurde. Vom Beschwerdeführenden gegen die Sachverständigen geltend gemachte zivil- und strafrechtliche Forderungen können und dürfen von der Industrie- und Handelskammer nicht durchgesetzt oder unterstützt werden, da die Beschwerde ausschließlich im öffentlichen Interesse geprüft wird.
Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so hat die Bestellungskörperschaft die Möglichkeit, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen die Sachverständigen, wie etwa Erörterungs- beziehungsweise Belehrungsgespräch, Rüge, Verwarnung oder Widerruf der Bestellung einzuleiten. Dem Beschwerdeführenden werden die Einzelheiten der fachlichen Überprüfung nicht mitgeteilt.

Sie wollen sich selbst als Sachverständige oder Sachverständiger öffentlich bestellen und vereidigen lassen?

Dann kontrollieren Sie die für Sie zuständige Bestellungskörperschaft. Das kann eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Ingenieur- oder Architektenkammer, aber auch eine staatliche Einrichtung wie zum Beispiel eine Landesdirektion oder ein Landesamt sein. Es kommt hier darauf an, für welches Sachgebiet Sie sich bestellen lassen möchten. Die Industrie- und Handelskammern bestellen auf den Gebieten der Wirtschaft.
Neben weiteren Voraussetzungen, die Sie dem Artikel Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen entnehmen können, sind vor allem folgende Voraussetzungen hervorzuheben:
  • Es besteht ein allgemeines, öffentliches Bedürfnis und Interesse nach Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet. Gegebenenfalls recherchieren Sie vorab selbst im Sachverständigenverzeichnis, ob auf dem gewünschten Bestellungsgebiet bereits andere Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden sind. Dann können Sie auch den Bestellungstenor genauer beantragen. Falls es bisher noch keine Bestellungen auf dem ins Auge gefassten Sachgebiet gibt, führt die Bestellungsbehörde eine so genannte abstrakte Bedürfnisprüfung durch.
  • Sie verfügen auf diesem Sachgebiet über eine besondere Sachkunde im Sinne von deutlich über dem Durchschnitt Ihrer Kollegenschaft liegenden Kenntnissen und Berufserfahrungen.
  • Sie üben Ihre Sachverständigentätigkeit selbstständig, unabhängig und neutral aus und Sie unterliegen keinen materiellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnissen, die Ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
Weitere Bestellungsvoraussetzungen finden Sie in den Sachverständigenordnungen der jeweiligen Bestellungskörperschaften. Für eine große Zahl von Sachgebieten finden Sie die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf den Internetseiten des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses und des Instituts für Sachverständigenwesen e.V.