Recht und Steuern

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste, flexibelste und sicher auch häufigste Form der Zusammenarbeit mehrerer Personen. Ihre rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, deswegen wird sie mitunter auch als „BGB-Gesellschaft“ bezeichnet.

Einleitung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste, flexibelste und sicher auch häufigste Form der Zusammenarbeit mehrerer Personen. Ihre rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, deswegen wird sie mitunter auch als „BGB-Gesellschaft“ bezeichnet. Die einzelnen Regelungen finden sich in §§ 705 ff. BGB. Viele dieser Vorschriften sind durch einen Gesellschaftsvertrag veränderbar, das BGB kommt dann nur noch ergänzend zur Anwendung.
Seit 2024 gilt ein neues, aktualisiertes Recht für die GbR, das hier natürlich berücksichtigt ist. Neu ist insbesondere, dass die GbR selbst rechtsfähig, also Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und dass es ein eigenes Register gibt, in das eine GbR sich eintragen lassen kann. Sollten Sie sich nur für diese Neuerungen interessieren, können Sie diese gern in unserem speziellen Artikel zur GbR-Reform nachlesen .
Das Gesetz geht davon aus, dass der Zusammenschluss zu einer GbR aus einem besonderen persönlichen Vertrauen der beteiligten Personen heraus erfolgt. Deswegen werden alle Gesellschafter von den Gewinnen oder Verlusten betroffen und sind auch - grundsätzlich - alle zur Geschäftsführung befugt. Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Die Haftung einzelner Gesellschafter kann nur im Innenverhältnis (unter den einzelnen Gesellschaftern) beschränkt werden. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu fördern.
Im täglichen Leben kommen GbRs in vielfältiger Ausgestaltung vor, z.B. als einfache Fahrgemeinschaft unter Arbeitskollegen, als Familiengesellschaft zur Verwaltung des gemeinsamen Grundbesitzes, als Gesellschaftsform für freie Berufe wie etwa Rechtsanwälte oder als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) großer Bauunternehmen zur Abwicklung eines Projekts.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich allerdings auf den Fall des Zusammenschlusses mehrerer Personen zur Ausübung eines Gewerbebetriebes. Sie sollen einen ersten Eindruck von den gesetzlichen Regeln und einer möglichen Gestaltung im Gesellschaftsvertrag vermitteln. Andere Konstellationen können anderen Regeln folgen und werden hier nicht behandelt. Insofern ersetzen diese Ausführungen keinesfalls eine Beratung im Einzelfall, die bei jeder Gründung zu empfehlen ist.

Gründung

Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Eine Ein-Personen-Gesellschaft ist also - anders als bei einer GmbH - nicht möglich. Gesellschafter einer GbR können fast alle Rechtsträger sein, also natürliche und juristische Personen wie GmbHs oder Vereine sowie Personengesellschaften wie eine oHG und selbst eine andere GbR.
Seit 2024 ist gesetzlich klargestellt, dass die GbR rechtsfähig sein kann, also „selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen [kann], wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft) …“. Dies war bisher nicht so eindeutig geregelt und gilt auch für alle bereits bestehenden GbRs.
Nunmehr unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbRs. Die rechtsfähige GbR (sog. Außengesellschaft) nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Soweit der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist, wird die Rechtsfähigkeit vermutet. Die rechtsfähige GbR kann somit selbst Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein.
Die nicht rechtsfähige GbR (sog. Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt also nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil und dient lediglich der internen Gestaltung der Rechtsverhältnisse untereinander.
Hinweis:
Der Betrieb einer GbR ist nur solange möglich, wie die Gesellschaft kein sog. "Handelsgewerbe" nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) betriebt. Der Begriff bezieht sich nicht etwa auf eine Tätigkeit im Handel, sondern betrifft die Unternehmensgröße: Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Erreicht eine GbR diese Größe, wird sie automatisch zur oHG und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Sie unterliegt dann den Sonderregeln für Kaufleute nach dem HGB.

Der Gesellschaftsvertrag

Bei jeder GbR-Gründung wird ein Gesellschaftsvertrag geschlossen. Dies muss nicht ausdrücklich oder gar schriftlich erfolgen, sondern kann schon in einem schlüssigen Verhalten liegen (eine Ausnahme gilt z.B. für die Einbringung von Grundstücken, hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich). Enthalten muss der Vertrag lediglich den Zweck der Gesellschaft sowie die Beiträge der Gesellschafter.
Trotz dieser geringen Anforderungen ist dringend zu empfehlen, dass ein Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, der eine ganze Reihe von weiteren Regelungen beinhaltet.
Gerade bei der hier zu betrachtenden Variante einer GbR bei Gewerbebetrieben gibt es eine Vielzahl von Fragen, die in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag geklärt werden sollten. Fehlen vertragliche Regelungen, gelten die gesetzlichen Regelungen (des BGB). Wesentliche Punkte des Vertrags sind beispielsweise:
  • Gesellschaftszweck
  • Sitz
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Interne Haftungsverteilung
  • Tätigkeitsvergütung
  • Entnahmerecht
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Informations- und Kontrollrecht
  • Wettbewerbsverbot
  • Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Tod eines Gesellschafters
  • Abfindung
Gesellschafterbeschlüsse sollen nach dem gesetzlichen Leitbild von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig gefasst werden. Anders als bislang richtet sich das Verhältnis der Gesellschafter dabei nach dem Umfang der jeweiligen Beteiligung. Die Beteiligung an einer GbR kann veräußert, übertragen und/oder verpfändet werden, wobei die anderen Gesellschafter der Verfügung zugestimmt haben müssen.
Hinweis:
Die IHK Köln bietet ihren Mitgliedsunternehmen und Existenzgründenden im Bezirk der IHK Köln einen eigenen oder recherchierten Mustervertrag an. Füllen Sie hierzu das Formular aus, damit wir Ihre Anfrage möglichst genau bearbeiten können.

Optional: Eintragung ins Gesellschaftsregister

Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handelsregister zuständig sind.
Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, die Registrierung bringt aber einige Vorteile mit sich, insbesondere wird die Teilnahme der eingetragenen GbR (im Folgenden: eGbR) am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes.
Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Hinweis:
In bestimmten Fällen wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister sogar zwingend, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch künftig nicht mehr vollzogen werden.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann.
Die künftige Registrierungspflicht sollten Gründende bei der Rechtsformwahl bedenken, wenn ein Immobilienerwerb oder Beteiligungen an Unternehmen geplant sind.
Das Eintragungsprozedere setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union enthalten. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Daneben muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Auch Änderungen, wie z.B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen eGbR, müssen ebenfalls notariell zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird.
Beachtet werden muss des Weiteren die Meldepflicht der eGbR zum Transparenzregister. Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen müssen im Transparenzregister eingetragen werden. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht. Ist die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, unterfällt sie als eingetragene Personengesellschaft auch den geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten, die bußgeldbewährt sind.

Meldepflichten

Bei einer gewerblich tätigen GbR muss jeder Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt den Beginn des Gewerbes selbst anzeigen. Zuständig ist die Behörde am Verwaltungssitz der GbR, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Weitere Meldepflichten können sich abhängig vom Gesellschaftsgegenstand ergeben, wenn z.B. eine Genehmigung erforderlich ist.
Seit 2024 gilt - nur in Bezug auf die eGbR - eine neue Rechtslage: Die eGbR kann ihren Sitz an einem beliebigen Ort im Inland frei wählen, dieser muss nicht mit dem sog. „Verwaltungssitz“ übereinstimmen. Für die Gewerbeanmeldung bleibt jedoch der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich: Dort, wo die Geschäfte geführt werden, müssen die Gesellschafter bei der örtlich zuständigen Behörde das Gewerbe anzeigen. Sofern die Geschäftstätigkeit vollständig ins Ausland verlagert wird, entfällt die Anzeigepflicht mangels Gewerbe im Inland.
Das Gewerbeamt leitet die Meldung zunächst an das Finanzamt weiter, damit eine steuerliche Erfassung des Gewerbebetriebs vorgenommen werden kann. Daneben werden durch das Gewerbeamt weitere öffentliche Stellen informiert, die von der Gründung betroffen sein können. Im Falle eines Gewerbebetriebes ist dies insbesondere die Industrie- und Handelskammer bzw. - bei handwerklichen Tätigkeiten - die Handwerkskammer. Je nach Tätigkeitsprofil können auch der Hauptverband der gewerblichen Berufskrankenkassen oder die Landesbehörde für Immissionsschutz benachrichtigt werden.

Name

Keine Eintragung im Gesellschaftsregister

Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann sie auch keine Firma führen. Unter Firma versteht man den Namen des Unternehmens, unter dem es seine Geschäfte betreibt, nicht etwa aber das Unternehmen selbst. Aus dem Umstand, dass die GbR keine Firma führt folgt, dass die sie unter Nennung der Vor- und Zunamen der Gesellschafter auftreten sollte, weil andere Bezeichnungsformen nicht veröffentlicht sind. Ein Beispiel hierfür wäre "Horst Schmitz und Michael Müller GbR". Zulässig sind als Zusätze auch so genannte Etablissement- oder Branchenbezeichnungen, z.B. "Partyservice Horst Schmitz und Michael Müller GbR".
In jedem Fall sollten die Gesellschafter es aber unterlassen, missverständliche und firmenähnliche Bezeichnungen zu führen. Das betrifft z.B. Begrifflichkeiten wie "mbH", "& Partner", "& Co." oder auch "AG" sowie Funktionsbezeichnungen wie "Geschäftsführer" oder "Inhaber". Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehender Schutzrechte Dritter. Empfehlenswert ist eine Namensrecherche (beispielsweise im elektronischen Handelsregister: www.handelsregister.de), um zu vermeiden, dass der Name mit einer bestehenden Firma kollidiert.
Auf Geschäftsbriefen sollten sich die Namen der Gesellschafter und eine ladungsfähige Adresse der Gesellschaft wiederfinden.
Hinweis:
Diese Restriktionen werden von Unternehmern oft als Hindernis wahrgenommen. Allerdings betreffen sie den Unternehmensnamen und nicht weitere Werbemaßnahmen wie etwa ein Logo, ein Slogan o.ä. Auch kann sich eine GbR wie jeder Rechtsträger eine Marke sichern lassen. Es bestehen also durchaus Möglichkeiten, mit einem besonderen Identifizierungsmerkmal im Rechtsverkehr aufzutreten. Dabei ist lediglich zu beachten, dass anhand der Nennung des GbR-Namens stets klar bleibt, wer dahinter steht.

Eintragung im Gesellschaftsregister

Ist die GbR eingetragen, orientierten sich die Regeln an denen von im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Der Name der GbR braucht hier nicht aus den Namen der Gesellschafter bestehen, sondern kann auch eine Fantasiebezeichnung sein. Der Name muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Die eGbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbH sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z.B. GmbH & Co. eGbR.
Hinweis:
Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung des Namens an.
Spezielle Regelungen für Pflichtangaben der eGbR in Geschäftsbriefen gibt es nicht. Es erscheint aber empfehlenswert, dass die eGbR ihren Namen mit Rechtsformzusatz, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, angibt. Diese Transparenzpflichten können sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ableiten. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Angaben ab 2024 in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Dienstleistungserbringer müssen die Angaben vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung klar und verständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Impressumsangaben nach dem Telemediengesetz.

Geschäftsführung und Vertretung

Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Geschäftsführungsbefugnis ist die Befugnis eines Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen (Innenverhältnis). Die Vertretungsbefugnis beschreibt dagegen die Befugnis zum wirksamen Handeln für die Gesellschaft nach außen, d.h. gegenüber Dritten (Außenverhältnis).

Nur Gesellschafter dürften zur Geschäftsführung und Vertretung bestimmt werden. Dieser "Grundsatz der Selbstorganschaft" ist in der persönlichen Haftung der Gesellschafter begründet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist auch im Gesellschaftsvertrag nicht zulässig. Möglich ist aber natürlich eine rein rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung dritter Personen, z.B. im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.
Nach dem Leitgedanken des BGB steht die Geschäftsführungsbefugnis und daran anknüpfend auch die Vertretungsmacht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Deshalb ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter zu einem Geschäft erforderlich. Das hat den Vorteil, dass die Kontrollmöglichkeit der Gesellschafter untereinander sehr groß ist. Gleichzeitig wird aber auch die Flexibilität der Gesellschaft eingeschränkt, was ein klarer Nachteil der gesetzlichen Regel ist. Im Gesellschaftsvertrag können andere Regeln vereinbart werden. Die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht können beispielsweise auf einen, einzelne oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Tätigkeitsbereiche.
In jedem Fall steht auch den nicht geschäfts- und vertretungsbefugten Gesellschaftern ein umfassendes Kontroll- und Informationsrecht zu, welches nicht ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der im jeweiligen Vertrag getroffenen Regelung bedarf ein für die Gesellschaft sehr bedeutendes Geschäft, z. B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, immer der Zustimmung aller Gesellschafter (sogenannten Grundlagengeschäfte).

Haftung

Da die Außen-GbR selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen (vgl. oben zur „Rechtsfähigkeit“).
Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter nach seinem Belieben aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert.
Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Solche internen Haftungsvereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber Dritten.

Wechsel im Gesellschafterbestand

Ausscheiden

Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Rechtslage: Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt seit 2024 nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt. Die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall also fort.
Dies gilt ebenfalls beim Tod eines Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und die Insolvenz eines Gesellschafters. Ist dies nicht gewollt, muss der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich regeln. Zu beachten ist, dass die eGbR, die im Gesellschaftsregister registriert ist, jede Veränderung im Gesellschafterbestand beim Gesellschaftsregister in notarieller Form anmelden muss.

Übertragung des Gesellschaftsanteils

Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Beitritt

Der Beitritt in eine GbR ist grundsätzlich möglich. Dazu ist ein formloser Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter sowie die Zustimmung aller Gesellschafter zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Beendigung der GbR

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft aufgelöst durch
  • Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
  • Kündigung der Gesellschaft
  • Auflösungsbeschluss
  • Zweckerreichung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung
Anders als zuvor verlangt das Gesetz bei der Kündigung einen wichtigen Grund, zudem muss die Möglichkeit zur freien Auflösungskündigung gegebenenfalls im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen werden.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt seit 2024 nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Fortbestehen der GbR, wobei der betreffende Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, der Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und der Insolvenz eines Gesellschafters.

Steuerliches

Die GbR in der hier vorgestellten Variante ist auf der ertragsteuerlichen Seite von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer betroffen.

Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn nicht auf Ebene der GbR besteuert, sondern nur dort ermittelt und dann den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Die GbR selbst ist also einkommensteuerlich „transparent“ und wird nicht selbst belastet. Der auf die jeweiligen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil wird von diesen als Einkunft aus Gewerbebetrieb der persönlichen Einkommensteuer unterworfen. Die Höhe der Steuer hängt also vom persönlichen Steuersatz jedes Gesellschafters ab.

Gewerbesteuer

Anders verhält es sich bei der Gewerbesteuer, denn hier ist die GbR selbst Steuerschuldnerin. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gesellschaftsgewinn, ggf. modifiziert durch die speziellen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird noch ein Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro abgezogen. Der konkrete Gewerbesteuerbetrag ist abhängig von dem in der jeweiligen Gemeinde vorliegenden Gewerbesteuerhebesatz. Da die durch die Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer das zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters nicht mindert, erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters, um diese auszugleichen. Die Anrechnung der durch die Gesellschaft entrichteten Gewerbesteuer erfolgt anteilig für jeden Gesellschafter und auf diejenigen Einkommensteuerteile, die auf seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich ist die GbR als Personengesellschaft nach den dort geltenden allgemeinen Regelungen steuerpflichtig. Das heißt, dass diese für Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent zu entrichten hat. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wie zum Beispiel die Lieferung von Lebensmitteln oder Büchern. Bestimmte Leistungen und Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, können von der Umsatzsteuer befreit sein.
Bei ganz geringen Umsätzen kann die Anwendung der so genannten umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt, sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten. Gegebenenfalls kann aber freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden.