Gesellschaftsrecht
Wahl der Rechtsform
Allgemeines
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen.
Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile.Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
- Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
- Ist das Vorhaben risikoreich?
- Soll die Haftung beschränkt werden?
- Von wie viel Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
- Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
- Sollen möglichst wenige Formalitäten bei der Gründung entstehen?
In der Tabelle rechts unter dem blauen Infokasten werden die für gewerblich tätige Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsformen im Überblick dargestellt.
Handelsregister
Wie aus der Tabelle ersichtlich, wird zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (Kleingewerbetreibende) unterschieden. Sämtliche Kaufleute müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es legt die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute sowie der Personen- und Kapitalgesellschaften offen.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In der Abteilung A werden Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften eingetragen. Zu den Personenhandelsgesellschaften gehören die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die GmbH & Co. OHG sowie die GmbH & Co. KG. Die Abteilung B des Handelsregisters beinhaltet die Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften), die kraft Gesetzes Kaufmann sind.
Für Eintragungen im Handelsregister A besteht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Eintragungsrecht, unter Umständen auch eine Eintragungspflicht.
Neben dem Handelsregister gibt es noch andere Unternehmensregister, insbesondere das Partnerschaftsregister für Partnerschaftsgesellschaften und das Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Beide werden hier nicht behandelt.
Eintragungsrecht
Lassen sich Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eintragen, werden sie zum sog. Kannkaufmann. Damit ist für sie nicht mehr nur das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich, sondern auch das Handelsgesetzbuch.
Charakteristika für die Geltung des Handelsgesetzbuches sind insbesondere die Selbstverantwortlichkeit der Kaufleute, die Einfachheit sowie die Schnelligkeit des Handelsverkehrs. Kaufleuten wird zugemutet, Risiken und Chancen selbst abwägen zu können. Sie sind nach dem Gesetz daher nicht so schutzwürdig wie Privatleute. Entschließen sich also Kleingewerbetreibende von der freiwilligen Eintragung ins Handelsregister Gebrauch zu machen, sollten sie wissen, welche Rechte und Pflichten sie mit dieser konstitutiven (rechtsbegründenden) Eintragung übernehmen. Dies kann für sie zum einen größere Freiheiten und damit Vorteile bringen, zum anderen aber aufgrund der strengeren Pflichten auch nachteilig wirken.
Firmenführung
Nur Kaufleute sind berechtigt, eine Firma zu führen. Dabei müssen Firmierungsgrundsätze, wie zum Beispiel das Irreführungsverbot oder die Unterscheidungskraft, beachtet werden. Nichtkaufleute (Kleingewerbetreibende) müssen dagegen grundsätzlich mit ihrem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten, können sich aber zusätzlich sog. Geschäftsbezeichnungen geben.
Die Firmenführung ist für viele Unternehmerinnen und Unternehmer im täglichen Geschäftsleben von großer Bedeutung. So machen zum Beispiel ausländische Unternehmen Vertragsabschlüsse sehr häufig von der Eintragung im Handelsregister abhängig.
Hinweis: Über unser Anfrageformular können Sie eine rechtliche Einschätzung der IHK Köln zur Eintragungsfähigkeit Ihrer Wunschfirmierung bekommen.
Prokura / Handlungs- und Ladenvollmacht
Nur Kaufleute können Prokura erteilen. Sie berechtigt die Prokuristin oder den Prokuristen zum Abschluss von Geschäften jeder Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Die Prokura ist gegenüber Dritten zur Erleichterung des Handelsverkehrs fast nicht beschränkbar. Beschränkungen können nur im Innenverhältnis zwischen Kaufleuten und Prokuristinnen oder Prokuristen vorgenommen werden.
Neben der Prokura eröffnet das Handelsgesetzbuch noch andere Möglichkeiten der Vertretung. Kaufleute können eine Handlungsvollmacht ausstellen. Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes ausgestellte Vollmacht, die keine Prokura ist. Sie hat einen engeren Umfang als die Prokura. Für Angestellte in einem Laden oder offenen Warenlager gilt die sogenannte Ladenvollmacht. Die Angestellten gelten, sofern es sich um übliche Geschäfte des betroffenen Ladens handelt, als ermächtigt, Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen.
Im Gegensatz dazu müssen Kleingewerbetreibende die Vertretung mit einzelnen Vollmachten organisieren.
Vorschriften über das Führen von Handelsbüchern
Kaufleute haben grundsätzlich die Pflicht, Geschäftsvorfälle festzuhalten und die Unternehmenslage zu offenbaren. Dazu zählen beispielsweise die Buchführungspflicht und die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen besteht nur für Einzelkaufleute, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze nicht mehr als 600.000 Euro und der Jahresüberschuss nicht mehr als 60.000 Euro betragen haben. Kleingewerbetreibende haben hingegen die Möglichkeit einer vereinfachten Buchführung.
IHK-Beitrag
Zu beachten ist, dass Kleingewerbetreibende unter Umständen vom IHK-Beitrag freigestellt werden können. Kaufleute haben jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag zu entrichten, der höher als der Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende ist.
Eintragungspflicht
Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Wer dieser Eintragungspflicht in das Handelsregister nicht nachkommt, wird hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld angehalten.
Wesentliche Kriterien für die Beurteilung des Vorhandenseins eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind ein hoher Umsatz, hohes Anlage- und Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und Forderungen größeren Umfangs, die Beschäftigung mehrerer Personen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, Vielfalt der Geschäftsvorgänge etc.
Wenn zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Geschäftsbetriebes eine doppelte Buchführung und eine Bilanz erforderlich sind, so muss auch in der Regel eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen.
Die Rechtsformen im Überblick
Bei den Rechtsformen wird unterschieden zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Personengesellschaften sind die GbR, die OHG und die KG, Kapitalgesellschaften die GmbH, die UG und die AG.
Unter einer Personengesellschaft versteht man den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Bei der Personengesellschaft wird nicht die Gesellschaft an sich besteuert, sondern die dahinterstehenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Haftung liegt grundsätzlich bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Das Einzelunternehmen stellt eine Unterform der Personengesellschaften dar, hier gibt es nur einen Gesellschafter oder eine Gesellschafterin.
Bei Kapitalgesellschaften als juristischen Personen hingegen steht die Gesellschaft im Vordergrund, sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und auch die Haftung liegt bei der Gesellschaft.
Einzelunternehmen (EU) und eingetragene Kaufleute (e.K.)
Für das Einzelunternehmen besteht keine Pflicht zur Mindestausstattung mit Kapital, dem Unternehmen kann jedoch jederzeit Eigenkapital in beliebiger Höhe zugeführt werden.
Der Einzelunternehmer oder die Einzelunternehmerin haftet alleine und unbeschränkt mit seinem bzw. ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.
Sowohl die Geschäftsführungs- als auch die Vertretungsbefugnis liegen beim Einzelunternehmer oder der Einzelunternehmerin.
Für die Gründung des Einzelunternehmens fallen in der Regel nur einmalige Kosten, etwa für die Gewerbeanmeldung, eventuelle notarielle Beurkundungen oder die Eintragung ins Handelsregister, an.
Der Gewinn des Einzelunternehmens steht dem Unternehmer oder der Unternehmerin alleine zu.
Ein Eintrag in das Handelsregister ist nur für Kaufleute verpflichtend, nicht jedoch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Auch bei der GbR besteht keine Pflicht zur Mindestausstattung mit Kapital. Sie muss von mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern gegründet werden.
Die Gesellschaft und die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden gesamtschuldnerisch auch mit ihrem Privatvermögen. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass bei mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeder zur gesamten Leistung verpflichtet ist, also die gesamte Leistung von einem einzelnen Gesellschafter oder einer Gesellschafterin gefordert werden kann; ein Ausgleich erfolgt dann intern unter den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wurde, steht die Geschäftsführungsbefugnis allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinsam zu.
Auch bei Gründung der GbR fallen keine besonderen gesellschaftsbezogenen Aufwendungen an. Die Kosten bleiben i. d. R. gering.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die GbR ins Unternehmensregister eingetragen werden soll: Seit 2024 ist gesetzlich geregelt, dass auch GbRs selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können (sog. „Rechtsfähigkeit“). Das ist immer dann so, wenn die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll – dies ist bei unternehmerischer Betätigung immer der Fall. Rechtsfähige GbRs können (nicht: müssen) sich ins Unternehmensregister eintragen lassen, das in seiner Funktion dem Handelsregister ähnelt. Weitere Informationen hierzu beinhaltet das Infoblatt zum Gesellschaftsregister.
Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung des Gewinns nach Köpfen. Grundsätzlich können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Verteilung des Gewinns erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen, hat die Gesellschaft jedoch über längere Zeit Bestand, erfolgt die Verteilung i. d. R. am Ende eines jeden Geschäftsjahres.
Es besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister, aber die Möglichkeit der Eintragung ins Unternehmensregister. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG könnte man als „die im Handelsregister eingetragene GbR“ beschreiben. Für die OHG sind weder eine Mindesteinzahlung noch ein festes Kapital vorgeschrieben. Sie muss von mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern gegründet werden.
Die Gesellschaft und die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden gesamtschuldnerisch auch mit ihrem Privatvermögen.
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, stehen sowohl Geschäftsführung als auch Vertretungsbefugnis allen Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern einzeln zu, diese können Prokuristinnen oder Prokuristen bestellen.
Für die Gründung einer OHG fallen Kosten für die Gewerbeanmeldung und die Eintragung in das Handelsregister an sowie eventuell Kosten für notarielle Beurkundungen.
Die Gewinnverteilung erfolgt grundsätzlich nach Köpfen. Die Eintragung der OHG in das Handelsregister ist verpflichtend. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, aber genau wie bei der GbR sehr zu empfehlen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG muss von mindestens zwei Personen (ein Komplementär/eine Komplementärin und ein Kommanditist/eine Kommanditistin) gegründet werden. Der Komplementär oder die Komplementärin haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, die Kommanditistinnen oder Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlage. Diese Haftungsbeschränkung tritt in der Regel erst mit Eintragung im Handelsregister ein.
Die KG ist damit die einzige Personengesellschaft, bei der es beschränkt haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen geben kann.
Es sind weder eine Mindesteinlage noch ein festes Kapital vorgeschrieben. Jedoch muss jede Kommanditistin oder jeder Kommanditist die vereinbarte Kommanditeinlage leisten, die Höhe kann beliebig vereinbart werden. Die Einlage kann auch in Sachwerten erfolgen.
Sowohl Geschäftsführung als auch Vertretungsbefugnis liegen grundsätzlich bei den persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (Komplementärinnen und Komplementären). Die Kommanditistinnen und Kommanditisten sind davon ausgeschlossen. Sie können jedoch als Prokuristinnen oder Prokuristen oder als Handlungsbevollmächtigte bestellt werden.
Für die Gründung einer KG fallen Kosten für die Gewerbeanmeldung und die Eintragung in das Handelsregister an sowie eventuell Kosten für die notarielle Anmeldung.
Der Gewinn soll angemessen verteilt werden. Damit soll dem unterschiedlichen Haftungsumfang Rechnung getragen werden. Aufgrund dieser unpräzisen Formulierung wird eine genaue Regelung im Gesellschaftsvertrag empfohlen.
Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist verpflichtend. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Aufgrund der unpräzisen gesetzlichen Regelung zur Gewinnverteilung wird ein schriftlicher Vertrag jedoch sehr empfohlen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich. Diese sog. „Haftungsbeschränkung“ tritt erst mit der Eintragung im Handelsregister ein und ist in aller Regel der Hauptgrund für Gründende, sich für diese Rechtsform zu entscheiden.
Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 €, mindestens 12.500 € müssen bei der Gründung 12.500 € eingezahlt werden. Geschäftsführung und Vertretung steht dem oder den von der Gesellschafterversammlung bestimmten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern gemeinsam zu. Die Geschäftsführungsstellung kann anders als bei den Personengesellschaften auch an fremde Dritte übertragen werden. Die Erteilung von Prokura ist möglich.
Bei der Gründung einer GmbH fallen regelmäßig Kosten für die Eintragung im Handelsregister, die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Gewerbeanmeldung an. Insgesamt sind sowohl Gründungsaufwand als auch -kosten im Vergleich zu Personengesellschaften höher.
Wichtiger als die Gründungskosten sind jedoch die laufenden Kosten: Diese sind beispielsweise Kosten für die Erstellung der Bilanz und deren Veröffentlichung (zwingend), für Pflichtprüfungen der Bilanzen (sofern es sich um eine mittelgroße oder große GmbH handelt) oder die Durchführung von Gesellschafterversammlungen.
Die GmbH hat zwei Organe: Die Gesellschafterversammlung, wo die Inhaber der GmbH die wichtigsten Entscheidungen treffen (z.B. die Gewinnverwendung oder die Bestellung des Geschäftsführers) und die Geschäftsführung. Diese führt die täglichen Geschäfte und ist für alles Operative verantwortlich.
Eine eigentliche Gewinnverteilung erfolgt nicht, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter erhalten unter Umständen Ausschüttungen, die von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Ein schriftlicher, notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ist zwingend erforderlich. Der Mindestinhalt ist gesetzlich geregelt. Für unkomplizierte Standardfälle stehen Musterprotokolle zur Verfügung, die jedoch ebenfalls notariell beurkundet werden müssen. Sofern mehrere Personen an der Gründung beteiligt sind, empfiehlt sich aber ein individueller Gesellschaftsvertrag, der auf die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls ausgerichtet ist.
Unternehmergesellschaft (UG)
Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Die Regelungen zu Gründung, Geschäftsführung und Vertretung Sowie zur Organschaft entspricht denen der GmbH.
Einzahlung ist bei der Gründung erforderlich. Die Ausschüttung von Gewinnen ist bei der UG anfangs begrenzt: Jährlich 25 % des erwirtschafteten Überschusses müssen als Rücklage im Unternehmen bleiben, bis ein Kapital von 25.000 € erreicht ist. Wenn diese Summe erreicht ist, besteht die Möglichkeit, die UG in eine GmbH umzuwandeln. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Eine Eintragung in das Handelsregister ist auch für die UG verpflichtend. Zusätzlich ist zu beachten, dass die UG stets verpflichtet ist, den etwas sperrigen Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ zu führen.
Aktiengesellschaft (AG)
Das Mindestgrundkapitel der AG beträgt 50.000 €. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die Haftungsbeschränkung tritt erst mit der Eintragung in das Handelsregister ein.
Die AG hat anders als die GmbH drei Organe: Die Aktionärsverammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Die AG wird nach außen durch den Vorstand vertreten, dem auch die Geschäftsführung obliegt. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Aktionärinnen und Aktionäre im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung als Versammlung der Aktionärinnen und Aktionäre gewählt und abberufen. Die Hauptversammlung fasst außerdem u.a. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen und die Gewinnverwendung.
Bei der Gründung entstehen Kosten für die Gewerbeanmeldung und die Eintragung in das Handelsregister sowie die für den Druck und die Ausgabe der Aktien und die Gründungsprüfung.
Laufende Aufwendungen entstehen durch die Prüfungen, die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses und die Aufsichtsratssitzungen und Hauptversammlungen.
Die Kosten und der Aufwand sind insgesamt hoch. Die Übertragung von Anteilen (Aktien) ist jedoch deutlich einfacher als bei einer GmbH, da die Aktien ohne Beurkundung übertragen werden können.
Die AG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Ein schriftlicher, notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ist zwingend erforderlich. Der Mindestinhalt ist gesetzlich geregelt.
Im Folgenden finden Sie die oben erläuterten Kriterien noch einmal tabellarisch dargestellt:
Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl
Zwischen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und der von Personengesellschaften (EU, GbR, OHG, KG) bestehen sowohl bei der Verfahrensweise als auch bei der Steuerbelastung erhebliche Unterschiede.
Kapitalgesellschaften stellen selbstständige Rechtssubjekte dar (Trennungsprinzip). Neben der Kapitalgesellschaft sind auch die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft (egal ob natürliche oder juristische Person) eigenständige Steuersubjekte. Daher müssen bei der Bewertung der Kapitalgesellschaft als Rechtsform grundsätzlich mindestens zwei Ebenen beachtet werden.
Bei Personengesellschaften hingegen wird bei den Personensteuern wie Einkommensteuer und Körperschaftsteuer direkt auf die einzelnen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter durchgegriffen (Transparenzprinzip). Bei diesen wird die Einkommensteuer auf Ebene der beteiligten natürlichen Personen erhoben, daher werden hier zivilrechtlich wirksame Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt.
Neben der Körperschaftsteuer (für Kapitalgesellschaften) und der Einkommensteuer (für Personalgesellschaften und Einzelunternehmen) kommt noch die Gewerbesteuer hinzu, die auf Ebene der Gesellschaft und nicht der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter erhoben wird.
Betrachtet man die steuerliche Belastung als Kriterium bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens, so sollte vor allem die laufende Besteuerung des Gewinns betrachtet werden. Andere, indirekte Steuern wie die Umsatzsteuer knüpfen nicht an die Rechtsform an und bleiben daher hier unberücksichtigt.
Personengesellschaften (und Einzelunternehmen)
Alle Einkünfte einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und unterliegen daher auf Ebene der Gesellschafterin oder des Gesellschafters der Einkommensteuer und auf Ebene der Gesellschaft der Gewerbesteuer.
Ausnahmen sind die Einkünfte aus sog. vermögensverwaltenden Personengesellschaften (bspw. Vermietung von Immobilien). Hier erzielt die Gesellschafterin oder der Gesellschafter dann wie die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Für die Ermittlung der Einkommensteuer ermittelt die Personengesellschaften ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch eine Bilanz.
Für Personengesellschaften gilt: Die Anteile am Gewinn, die der einzelnen Gesellschafterin oder dem einzelnen Gesellschafter zugerechnet werden, werden im Rahmen einer sogenannten einheitlichen und gesonderten Feststellung vom zuständigen Finanzamt zugeordnet. Die Aufteilung erfolgt in der Regel zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter, es sei denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag ein abweichender Aufteilungsschlüssel festgelegt. Bei Einzelunternehmen entfällt dieser Schritt.
Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter versteuert also nur den ihm zugerechneten Anteil am Gewinn. Die Höhe der anfallenden Steuer hängt vom persönlichen Steuersatz der jeweiligen Gesellschafterin oder des jeweiligen Gesellschafters ab (zwischen 14 % und 45 %).
Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist die Gesellschaft. Die Steuer wird ausgehend vom für die Einkommensteuer ermittelten Gewinn berechnet. Hier erfolgen jedoch unter Umständen noch unterschiedliche Korrekturen, die den Gewinn erhöhen oder verringern können. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer gibt es einen Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 €.
Die Höhe der Gewerbesteuer beträgt in Köln ca. 16,2 %. Die Gewerbesteuer ist fast vollständig auf die Einkommensteuer der Gesellschafterinnen oder der Gesellschafter anrechenbar, so dass hier keine doppelte Besteuerung erfolgt.
Beispiele für die Steuerbelastung:
Bsp. 1
Bruttogewinn aus der Gesellschaft
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74.500 €
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Abzgl. Freibetrag 24.500 €
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50.000 €
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Abzgl. Gewerbsteuer 16,2 % = 8.100 €
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41.900 €
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Multipliziert mit pers. Steuersatz der Gesellschafterin/ des Gesellschafters (bspw. 30 %) |
12.570 €
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Ergibt Steuern i.H.v. 8.100 € + 12.570 € |
20.670 €
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Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer:
50.000 € x 13,3 % (gem. § 35 Abs. 1 EStG) =
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6.650 €
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Verbleibende Steuer 20.670 €– 6.650 € |
14.020 €
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Nettogewinn |
35.980 €
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Bsp. 2
Bruttogewinn aus der Gesellschaft
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224.500 €
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Abzgl. Freibetrag 24.500 €
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200.000 €
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Abzgl. Gewerbsteuer 16,2 % = 32.400 €
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167.600 €
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Multipliziert mit pers. Steuersatz der Gesellschafterin/ des Gesellschafters (bspw. 42 %) |
70.392 €
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Ergibt Steuern i.H.v. 32.400 € + 70.392 € |
102.792 €
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Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer:
200.000 € x 13,3 % (gem. § 35 Abs. 1 EstG) =
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26.600 €
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Verbleibende Steuer 102.792 €– 26.600 € |
76.192 €
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Nettogewinn |
123.808 €
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Zur Ermittlung des Einkommensteuersatzes einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters werden grundsätzlich die Einkünfte aus allen Einkunftsarten herangezogen, es werden also alle Einkünfte addiert, daraus wird der Steuersatz ermittelt und dieser wird dann auf die gesamten Einkünfte angewendet.
Bei der Nutzung von Verlusten stehen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern von Personengesellschaften in der Regel umfangreichere Möglichkeiten zur Nutzung von Verlusten zur Verfügung als Kapitalgesellschaftern. Entsteht ein Verlust, ist dieser im selben Jahr mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart unbegrenzt verrechenbar (horizontaler Verlustausgleich). Bleiben dann immer noch Verluste übrig, können diese ebenfalls im selben Jahr auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten unbegrenzt verrechnet werden (vertikaler Verlustausgleich). Danach verbleibende Verluste können entweder in folgende Veranlagungszeiträume vor-, oder in den vergangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Diese Vor- oder Rücktrage sind jedoch in der Höhe beschränkt.
Kapitalgesellschaften
Die Einkünfte unterliegen auf Ebene der Gesellschaft sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer.
Die Ermittlung des Gewinns erfolgt bei Kapitalgesellschaften immer durch eine Bilanz. Die Berechnung der Körperschaftsteuer erfolgt durch die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes in Höhe von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 %) auf den ermittelten Gewinn.
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird vom für die Körperschaftsteuer ermittelten Gewinn ausgegangen, dieser wird jedoch unter Umständen noch nach oben oder unten korrigiert. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften steht den Kapitalgesellschaften kein gewerbesteuerlicher Freibetrag zu. Die Gewerbesteuer beträgt in Köln ca. 16,2 %, so dass sich auf dieser „ersten Stufe“ eine gesamte Steuerbelastung von ca. 32 % ergibt.
Der Gewinn kann entweder in der Gesellschaft bleiben oder auf die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter verteilt werden. Dies erfolgt auf einer „zweiten Stufe“ durch Ausschüttungen, die von den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern beschlossen werden müssen. Diese Ausschüttungen unterliegen dann auf Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Kapitalertragsteuer. Diese wird i. d. R. durch die Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % ermittelt. Durch die Besteuerung der Gesellschafterebene kann die gesamte Steuerbelastung beider „Stufen“ am Ende über 50 % betragen.
Zumindest die Kapitalertragsteuer kann unter Umständen vermieden werden, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden, sondern wenn eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer angestellt wird und sie oder er ein Geschäftsführergehalt bezieht. Diese Anstellung muss allerdings Fremdvergleichen standhalten, ein zu hohes Gehalt wird steuerlich nicht anerkannt. Das gezahlte Gehalt unterliegt dann bei der Gesellschafterin oder dem Geschäftsführer nicht der Kapitalertragsteuer sondern dem persönlichen Steuersatz zwischen 14 % und 45 %.
Der Gewinn der Gesellschaft wird i. H. des Bruttoarbeitslohnes der Gesellschafterin oder des Gesellschafters gemindert (es handelt sich hierbei um Betriebsausgaben), so dass auch die Steuerbelastung durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der Gesellschaft geringer ausfällt.
Um diese Gestaltung auszuführen, muss die Gesellschaft jedoch über die liquiden Mittel verfügen, um das Gehalt auch auszahlen zu können. Eine Kapitalgesellschaft ist daher einer Personengesellschaft gegenüber in der Regel nur dann vorteilhaft, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügt. Ansonsten ist die Steuerbelastung bei einer Kapitalgesellschaft immer höher als bei einer Personengesellschaft.
Da Kapitalgesellschaften ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen, kommt hier nur ein Verlustrück- bzw. -vortrag in Betracht. Die Verluste der Kapitalgesellschaft können nicht ertragssteuermindernd auf Ebene der Anteilseigner verrechnet werden. Dies ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden.
Zusammenfassung
Die Frage nach der richtigen Rechtsform ist sehr komplex. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sind in diesem Artikel aufgeführt. Erfahrungsgemäß gibt es nicht die „perfekte“ Rechtsform, sondern lediglich die am besten geeignete.
Die Steuerbelastung ist, wie oben dargestellt, bei Kapitalgesellschaften in aller Regel höher als bei Personengesellschaften. Um diese bei Kapitalgesellschaften möglichst gering zu halten, sollte die Gesellschaft über genügend liquide Mittel verfügen, um bspw. ein Geschäftsführergehalt zahlen zu können oder sonstige Betriebsausgaben zu generieren, die sich gewinnmindernd auswirken. Wenn also nicht über große finanzielle Mittel verfügt werden kann, ist eine Personengesellschaft grundsätzlich vorzuziehen.
Die Beschränkung der Haftung wiederum kann jedoch ein großer Vorteil von Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften darstellen, da hier grundsätzlich auch eine persönliche Haftung vorgesehen ist, dies sollte in die Entscheidung für eine Rechtsform mit einbezogen werden.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen bei uns.