Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt einem steten Wandel durch Gesetzesänderungen und Rechtsprechung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen des AGB-Rechts und stellen Ihnen aktuelle Rechtsprechung vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Privatpersonen) genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen können. Wesentliches Merkmal der AGB ist, dass sie einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Daher liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt sind. Solche Individualvereinbarungen gehen den AGB vor, auch wenn diese eine Schriftformklausel enthalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichar­tiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien aus­gehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel im Kauf- und Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht sind, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch Vertragstypen, für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge), können so einer einheitlichen Vertragsordnung zugeführt werden.
Die einseitige Vorgabe von Vertragsbedingungen birgt typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung desjenigen, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Er wird daher durch die besonderen AGB-Vorschriften in den §§ 305 ff. BGB geschützt.
Insbesondere für die Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern sehen die §§ 305 ff. BGB besondere Regelungen vor. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

I. AGB im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

1. Einbeziehen der AGB in den Vertrag

Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher/der Verbraucherin einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden. Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
  • Verbraucher/-innen müssen bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen werden. Ein nicht ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
  • Der Verbraucher/die Verbraucherin muss zudem die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Zur Frage, ob ein Link auf die AGB ausreicht, gibt es unterschiedliche Rechtsprechung:
    Laut OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2024, 20 UKl 1/24) ist es nicht zumutbar, wenn bei einem brieflichen Angebot, das der Verbraucher ebenfalls per Brief annehmen soll, auf die AGB im Internet verwiesen wird. Der Medienbruch erschwere die Kenntnisnahme unzumutbar. Die AGB könnten dem Brief ohne Weiteres beigefügt werden.
    Das LG Lübeck (Urteil vom 07.12.2023, 14 S 19/23) sieht dies anders: Maßstab sei der Durchschnittskunde – und der verfüge über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Im konkreten Fall war zusätzlich zur Angabe der Internetadresse auch ein QR-Code abgedruckt, der direkt zu den AGB führte. Personen ohne Internetzugang ist es laut LG Lübeck zumutbar, um einen Ausdruck zu bitten.
  • Der Verbraucher muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Werden dem Verwender durch andere Vorschriften, wie etwa bei Fernabsatzverträgen, über § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinausgehende Informationspflichten auferlegt, ist die Erfüllung dieser Pflichten nicht Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB.

2. Überraschende Klauseln

Sogenannte überraschende Klauseln, also Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen bei Vertragsschluss unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsbestandteil. Die Ungewöhnlichkeit kann sich beispielsweise aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, der Höhe des Entgeltes, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders ergeben.
Der Verbraucher muss nicht mit der Klausel rechnen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt, und auch nicht, wenn die Klausel im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu versteckt wird. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme auszugehen ist.

3. Unwirksamkeit von Klauseln

Ist eine Klausel unklar oder mehrdeutig, geht dies zu Lasten des Verwenders. Bestehen bei der Auslegung der Klausel Zweifel daran, ob sie gegen ein sog. Klauselverbot verstößt, gilt das verbraucherfreundlichste Ergebnis. Die scheinbar verbraucherfeindlichste Auslegung führt in diesem Fall zum verbraucherfreundlichsten Ergebnis. Im Zweifel ist die Klausel daher zum Nachteil des Verwenders unwirksam. Ihre AGB sollten daher in eigenem Interesse klar und eindeutig formuliert werden.
Unwirksam sind solche Klauseln, die die andere Vertragspartei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h., durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden.
Das BGB enthält in den §§ 308 f. einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist.

Hierzu einige Beispiele:

  • Eine Bestimmung in AGB, durch dien eine Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam. Insbesondere ist eine pauschale Formulierung der AGB-Klausel wie z.B. „Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.“ unwirksam. Es findet dann auch keine sog. geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel dahingehend statt, dass zumindest ein zulässiger Haftungsausschluss gelten würde. Es ist also eine präzise, differenzierende Formulierung geboten.
  • Nach § 309 Nr. 13 BGB sind in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art. In AGB darf daher für die Abgabe solcher Erklärungen als strengste Form nicht die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form (§ 126a BGB), sondern nur die Textform des § 126b BGB vorgesehen werden. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per E-Mail oder SMS, in welcher die erklärende Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht.
  • Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat 2021/2022 Regelungen für Abtretungsausschlüsse und für langfristige Verträge geschaffen. Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zu Faire Verbraucherverträge.

4. Verbraucherverträge

Bei Verbraucherverträgen sind die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB zu beachten. Beispielhaft zu nennen ist die Regelung über die Unwirksamkeit gewisser missbilligter Entgeltvereinbarungen in § 312a BGB. Vereinbarungen über -zusätzlich zu dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt - zu zahlende Beträge für Nebenleistungen können nur „ausdrücklich“ getroffen werden. Ratsam ist daher eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung einer solchen Klausel.

5. Verbrauchsgüterkauf

Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die §§ 474 ff. BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern können die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht abbedungen oder eingeschränkt werden. Insbesondere sind Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, soweit sie nicht lediglich Schadensersatzansprüche betreffen, unzulässig. Die grundsätzlich nach Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 476 Abs. 3 BGB) mögliche Beschränkung bzw. der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch AGB muss aber gleichwohl den o.g. Anforderungen an eine AGB-Kontrolle standhalten.
Seit 01.01.2022 muss bei Verbraucherverträgen eine Vereinbarung, durch die von den objektiven Anforderungen an die Ware abgewichen werden soll, ausdrücklich und gesondert in den Vertrag – also nicht in das „Kleingedruckte“ - aufgenommen werden. Außerdem ist der Verbraucher bereits vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis zu setzen, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (§ 476 Abs. 1 BGB).
Ferner kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden.
Bei gebrauchten Sachen ist es möglich, die Verjährungsfrist in AGB auf mindestens ein Jahr ab Ablieferung der Sache zu verkürzen. Eine Vereinbarung, die die Verjährungsfrist verkürzt, muss seit 01.01.2022 ausdrücklich und gesondert im Vertrag – also nicht im „Kleingedruckten“ – enthalten sein. Außerdem muss der Verbraucher vor der Abgabe seiner Willenserklärung darüber eigens in Kenntnis gesetzt werden.

6. Nicht in den Vertrag einbezogene oder unwirksame Klauseln: Rechtsfolgen

An die Stelle der nicht in den Vertrag einbezogenen oder unwirksamen Klauseln tritt gemäß § 306 BGB die gesetzliche Regelung. Der Vertrag als solcher bleibt jedoch wirksam. Er ist nur unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Ob das auch in Zukunft noch so gelten wird, ist – zumindest für Verträge mit Verbrauchern - fraglich: Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen (zuletzt: Urteil vom 22.12.2022, VB./Gupfinger) andere Grundsätze entwickelt. Danach darf zur Lückenfüllung für die unwirksame Klausel nur dann auf dispositives nationales Recht zurück gegriffen werden, wenn der Wegfall der betreffenden Klauseln ansonsten zu einer für den Verbraucher nachteiligen Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen würde.
Enthält also der Vertrag eine unwirksame Schadensersatzklausel, tritt an deren Stelle nicht die gesetzliche Haftung – sondern der Verbraucher haftet gar nicht, sofern der Vertrag im Übrigen wirksam ist. Der EuGH begründet das mit der zugrunde liegenden Klausel-Richtlinie, die es gebiete „angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird“.
Diese in den letzten Jahren entwickelte Rechtsprechung des EuGH wirft viele Fragen auf, die hier nicht behandelt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie sie in Deutschland umgesetzt wird.
Unternehmer, die B2C tätig sind, sollten angesichts der Rechtsprechung des EuGH ihre Verträge und AGB regelmäßig prüfen lassen. Eine unwirksame Klausel kann, wenn diese Rechtsprechung in Deutschland umgesetzt wird, gravierende Folgen haben. Gegebenenfalls kann es sich anbieten, eine Klausel gar nicht erst zu verwenden.

7. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, muss den Verbraucher darüber informieren, inwieweit er sich entweder freiwillig zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit erklärt oder durch bestimmte Regelungen dazu verpflichtet ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
Unternehmer, die AGB verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen die Informationspflichten sowohl in den AGB als auch auf der Internetseite erfüllen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Unternehmer Verträge mit dem Verbraucher über die Internetseite abschließt. Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG).
Nimmt der Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren teil, sei es freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, so hat er die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen.
Auch wenn der Unternehmer nicht bereit ist, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, muss er den Verbraucher hierüber auf seiner Webseite und in den AGB informieren. Detaillierte Informationen und eine Checkliste finden Sie in unserem Artikel „Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung“.

II. AGB im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer

Weniger strenge Regelungen gelten, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsver­kehr mit einem Unternehmer (B2B) zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Geschäftsverkehr mit Unternehmern bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmer sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit.
In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 303 ff. BGB keine Anwendung.

1. Einbeziehen der AGB in den Vertrag

AGB gelten auch zwischen Unternehmern nur, wenn die Parteien die Einbeziehung der AGB vereinbart haben. Es ist also zumindest eine konkludente Einigung erforderlich. Ein ausdrücklicher Hinweis kann unter Umständen entbehrlich sein. Wurde der Vertrag ohne Hinweis auf die AGB geschlossen, und werden sie dann erstmals in einer von einer Vertragspartei ausgestellten Rechnung erwähnt, reicht das nicht aus.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, in jedem Vertragsangebot ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen und somit der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, urteil vom 24.11.2022, C-358/21) hat bestätigt, dass es (im grenzüberschreitenden) B2B-Geschäftsverkehr für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel ausreicht, wenn:
  • die Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten ist und
  • der Vertrag durch Angabe eines Hyperlinks zu den AGB auf die AGB verweist und
  • die AGB auf der Internetseite nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt werden können
Hingegen müssen die AGB dem Vertrag nicht beigefügt werden.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Vertragsparteien nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Statt der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

2. Beschränkte Inhaltskontrolle

Anders als im Verhältnis zum Verbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer nur einer beschränkten Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung unter angemessener Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Dadurch soll eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.
Lediglich bei Verträgen, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, findet eine solche Überprüfung auf unangemessene Benachteiligung seit dem 01.01.2009 nicht mehr statt.
Die Klauselverbote der §§ 308 Nr. 1, 2 bis 9 und 309 BGB gelten zwar nicht für Verträge zwischen Unternehmern. Ein Verstoß gegen sie kann jedoch auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel haben. Häufig werden Klauseln, die gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, von der Rechtsprechung auch für den unternehmerischen Rechtsverkehr verworfen. Eine allgemeingültige Regel gibt es dafür jedoch nicht.

3. Pflichten für Online-Plattformen

Unternehmen, die eine Online-Plattform betreiben, müssen aufgrund der „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ ihre AGB auf die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Verordnung überprüfen.
Wie bisher müssen die AGB klar und verständlich formuliert sein, zusätzlich müssen sie bestimmte Informationen enthalten. Weitere Informationen zu den nach der Verordnung erforderlichen Angaben finden Sie in unserem Artikel „Fairness und Transparenz auf Onlineplattformen”.

4. Nicht in den Vertrag einbezogene oder unwirksame Klauseln

Zu den Folgen unwirksamer Klauseln siehe oben bei I.6
Wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.