Zoll
Ursprungsnachweise
Das in Ursprungszeugnissen und anderen Export-Papieren (zum Beispiel Handelsrechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Ursprungsnachweisen belegt werden, wenn die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht verschiedener Dokumente, die bei der IHK Köln zur Nachweiserbringung über den Warenursprung vorgelegt werden können:
- Ursprungszeugnisse anderer ausstellungsberechtigter Stellen
- (Langzeit)-Erklärung IHK über den nichtpräferenziellen Ursprung
- Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk innerhalb der EU
- Handelsrechnungen aus Drittländern mit Ursprungsvermerk Drittland, bescheinigt durch die berechtigte Stelle
- Präferenzielle Ursprungserklärungen auf Rechnungen (auch Ursprungserklärung REX)
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (bei Direktlieferung aus der Türkei von Waren türkischen Ursprungs gemäß Beschluss 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (Abl. (EG) L 265/18 v. 26.09.06)).
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Werden in einem Ursprungszeugnis oder anderen Dokumenten auf Firmenbogen, die von der Industrie- und Handelskammer beglaubigt werden sollen, weitere Angaben gemacht (wird zum Beispiel das herstellende Unternehmen der Waren angegeben), so sind diese Angaben ebenfalls nachzuweisen. Die Angaben des Herstellenden müssen durch eine schriftliche Erklärung des Lieferunternehmens, in der das herstellende Unternehmen namentlich benannt ist, nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Aufzählung lediglich eine unverbindliche erste Orientierungshilfe darstellt und nicht abschließend ist.
Wir empfehlen, im Einzelfall rechtzeitig Auskünfte bei Ihrer zuständigen IHK einzuholen. Das gilt auch für den Fall, dass keines der oben genannten Dokumente als Nachweis vorgelegt werden kann.