Zoll
Ägypten: Allgemeine Einfuhrbestimmungen
Ägypten ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union – daher müssen alle Waren, die nach Ägypten geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.
ACHTUNG: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Daher bitten wir Sie, wenn Sie als Privatperson Waren nach Ägypten schicken oder mitnehmen möchten, sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und das Auswärtige Amt zu wenden.
ACHTUNG: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Daher bitten wir Sie, wenn Sie als Privatperson Waren nach Ägypten schicken oder mitnehmen möchten, sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und das Auswärtige Amt zu wenden.
Einleitung
Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel Export - Überblick zum Einstieg. Dort finden Sie Hinweise, die Ihnen erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes geben.
Hinweis zu Zahlungsverzögerungen
Harte Währung ist in Ägypten knapp geworden. Wegen des Devisenmangels ist Ägyptens Außenhandel seit zwei Jahren gestört und führt zu erheblichen Zahlungsverzögerungen.
Die Banken in Ägypten können aufgrund von Hartwährungsmangel häufig keine Banktransfers ausführen. Betroffen sind alle Banküberweisungen, auch für Importe mit Zahlungsvereinbarungen wie Vorauskasse, Dokumenteninkasso oder Akkreditiv. Dadurch bleiben auch bereits durchgeführte Warenlieferungen unbezahlt.
In Einzelfällen kann eine Intervention des Kunden bei seiner ägyptischen Geschäftsbank oder eine Beschwerde des Unternehmens bei der ägyptischen Zentralbank die Abwicklung der Zahlung ermöglichen. Im Geschäftsverkehr mit Ägypten wird weiterhin empfohlen, sich im Vorfeld über die aktuelle Lage beim Kunden zu informieren und im Zweifel erst nach Eingang der Zahlung zu liefern.
Warenbegleitpapiere
Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in Ägypten erforderlich:
Handelsrechnung
Handelsrechnung mit allen üblichen Angaben wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung, Zolltarifnummer, Marke, laufende Nummer, Brutto- und Nettogewicht, HS-Code, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Name und Anschrift des Herstellerbetriebs, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zudem müssen die sendungsbezogene ACID-Nummer sowie Exporter- und Importer-ID aus dem NAFEZA-System enthalten sein.
Bei Sendungen, die sowohl präferenzielle als auch nichtpräferenzielle Ursprungswaren enthalten, werden getrennte Rechnungen empfohlen.Auf Dokumenten wie der Rechnung, EUR.1 und dem IHK-Ursprungszeugnis ist die Angabe der sendungsbezogenen ACID-Nummer verpflichtend. Für das Ursprungszeugnis kann Feld 5 (Bemerkungen) für die Angabe genutzt werden. Für die EUR.1 ist die ACID-Nummer in Feld 8 einzutragen. Nähere Informationen zum ACI-System haben wir im Folgetext aufgenommen.
Ursprungszeugnis (UZ)
Ein Ursprungszeugnis wird in der Regel für alle Waren (2-fach) angefordert. In Einzelfällen kann eine Legalisierung durch die Konsularabteilung der Botschaft gefordert werden.
Auf der Rückseite ist eine rechtsverbindlich unterschriebene Herstellererklärung abzugeben:
“The goods are manufactured/supplied by....”
Präferenznachweis
Für Ursprungserzeugnisse kommt gemäß Abkommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in Frage.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut kann für Ursprungserzeugnisse bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen von jedem exportierenden Unternehmen abgegeben werden.
Präferenznachweise sind gemäß Artikel 23, Anlage 1 des Protokolls vier Monate nach Ausstellung gültig.
Bei Präferenznachweisen ist zu beachten, dass alleine die bloße Herkunft von Waren aus der Europäischen Union noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts führt. Für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln des Präferenzabkommens zu beachten. Die Ursprungsregeln sind in der Datenbank ”WuP online” abrufbar.
Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle “Vorpapiere” , wie z.B. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, vorliegen.
Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle “Vorpapiere” , wie z.B. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, vorliegen.
Sonstige Begleitdokumente
- Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
- Packliste
- Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise amtliche Bestätigung, Analysezertifikat, Konformitätszertifikat, Halal-Zertifikat, Pflanzengesundheitszeugnis, Gesundheitszeugnis etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank ”Access2Markets” recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem Unternehmen in Ägypten zu halten.
Exportunternehmen, die ihre Produkte nach Ägypten versenden möchten, sollten die verschiedenen Arten von Zertifikaten kennen, die für die Zollabfertigung in Ägypten erforderlich sind. Diese Zertifikate sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Produkte die erforderlichen Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllen und den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Einfuhrlandes entsprechen. Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK Ägypten) hat auf ihrer Webseite eine Übersicht dieser erforderlichen Zertifikate veröffentlicht.
Advanced Cargo Information (ACI)
Seit Oktober 2021 muss Seefracht vor dem Versand im ACI-System registriert werden. Die verpflichtende Registrierung von Luftfracht wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Das System ACI sieht eine Registrierung des Importunternehmens als auch des Exportunternehmens vor.
Das exportierende Unternehmen nutzt dafür die Dienstleister-Plattform CargoX. Über dieses System werden die relevanten Dokumente zum Zweck der Versandkontrolle übermittelt. Auch die ACID-Nummer generiert sich auf diesem Weg. Weitere Informationen haben wir in unserem Artikel Advanced Cargo Information (ACI) für die Einfuhr zusammengestellt.
Zolltarif und Einfuhrabgaben
In der Regel liegen die ägyptischen Zollsätze zwischen 0 und 60 Prozent. Ausnahmen gelten beispielsweise für bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Zollsatz von 135 Prozent (0 Prozent für Kfz mit nachgewiesenem EU-Präferenzursprung). Einfuhrzölle für alkoholische Erzeugnisse können bis zu 3000 Prozent betragen. Bei Tabakwaren kommen spezifische Zölle in Form von ägyptischen Pfund pro Kilogramm zur Anwendung.
Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer sind mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Bei der Einfuhr wird die Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer erhoben – der Normalsteuersatz beträgt 14 Prozent. Daneben existieren Sondersätze für verschiedene Warengruppen, die als "Schedule Tax" in Form von Wertsteuersätzen, spezifischen oder Mischsätzen entweder zusätzlich zum Normalsteuersatz oder stattdessen erhoben werden. Welcher Steuersatz konkret anfällt, kann über die Access2Markets angezeigt werden.
Die Afrikanische Union (AU) sieht außerdem eine Abgabe in Höhe von 0,2 Prozent auf Einfuhren in afrikanische Länder zur Finanzierung ihrer eigenen Tätigkeit vor.
Einfuhrverbote und Beschränkungen
Außer aus wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen gelten Einfuhrverbote und Beschränkungen grundsätzlich für Waren, die den Schutz der öffentlichen Ordnung, nationalen Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und des geistigen Eigentums gefährden oder gefährden könnten. Folgende Waren dürfen grundsätzlich nicht in Ägypten eingeführt werden:
- Krafträder mit Zweitaktmotoren
- sämtliche Arten von Asbest inklusive Bremsbeläge aus Asbest
- Thunfisch mit gentechnisch behandelten Ölen
- zahlreiche Pestizide und Chemikalien
- bestimmte elektrische Glühlampen
- Teile und Innereien von Geflügel, Geflügelleber und bestimmte Abfälle
- Waren mit Symbolen, die religiöse Überzeugungen verletzen können.
- Generell gilt ein Einfuhrverbot für gebrauchte Waren, beispielsweise für gebrauchte Telekommunikationsgeräte, die zum Weiterverkauf bestimmt sind.
Registrierungspflicht für ausländische Herstellungsbetriebe
Das ägyptische Ministerium für Handel und Industrie hat die Einrichtung eines neuen Registers für ausländische Herstellungsbetriebe, Inhabende von Handelsmarken und Vertriebszentren ausgewählter Warengruppen eingeführt. Seit 2016 können bestimmte regulierte Produkte ausschließlich nach einer Registrierung bei GOEIC in Ägypten gewerblich eingeführt werden. Die AHK Ägypten führt die Registrierungen bei GOEIC für interessierte Exportunternehmen durch. Auf der Internetseite der AHK Ägypten ist zudem ein Liste betroffener Produkte zu finden.
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