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Dokumenten-Akkreditiv: So sicheren Exportierende Forderungen wirkungsvoll ab

Geht eine Bestellung aus dem Ausland ein, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Liefer- bzw. Zahlungssicherung. Das Dokumenten-Akkreditiv ist die häufigste Form der Zahlungssicherung.
Das Dokumenten-Akkreditiv (Letter of Credit, L/C) ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen. Dabei übernimmt ein Kreditinstitut als eröffnende Bank (Akkreditivbank) im Auftrag des importierenden Unternehmens die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist dem exportierenden Unternehmen gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente (die den Versand, die Versicherung, eventuell die Qualität der Güter und/oder andere Sachverhalte beweisen) einen Geldbetrag auszuzahlen bzw. gutzuschreiben.
Da das exportierende Unternehmen die Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, sichert es auf diese Art seine Forderung ab. Außerdem erhält es die Zahlung bereits bei Einreichung der akkreditivkonformen Dokumente. Das importierende Unternehmen dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass das exportierende Unternehmen die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.

Und so funktioniert es:

  • Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem das Akkreditiv als Zahlungsbedingung vereinbart wird. Nun muss das importierende Unternehmen das Akkreditiv bei seiner Bank eröffnen. Es zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt seiner Bank mit, welche Dokumente das exportierende Unternehmen einreichen muss, bevor die Bank den Betrag freigeben darf.
  • Die eröffnende Bank schaltet nun in der Regel eine Bank im Exportland ein und teilt ihr die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung enthält die Garantie der Bank, den Akkreditivbetrag auszuzahlen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
  • Das L/C wird nun durch die avisierende Bank dem exportierenden Unternehmen gemeldet. Das exportierende Unternehmen kann von der avisierenden Bank eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Deren Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der avisierenden Bank an das exportierende Unternehmen unter der Voraussetzung der Einhaltung der Akkreditivbedingungen.
  • Sobald das exportierende Unternehmen die Avisierung erhalten hat, sollte es unverzüglich die Akkreditivbedingungen auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag prüfen. Wichtig ist auch zu prüfen, ob die geforderten Dokumente ausnahmslos in der im L/C geforderten Form beigebracht werden können. Häufig werden Teilverladungen oder Umladungen verboten. Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein? Entspricht der verlangte Frachtbrief dem vereinbarten Transportmittel? Wird ein Versicherungszertifikat verlangt, obwohl vereinbart wurde, dass der Empfänger die Transportversicherung übernimmt?
  • Entsprechen die Dokumente den Bedingungen des Dokumentenakkreditivs, zahlt die Bank dem exportierenden Unternehmen den vereinbarten Betrag aus.
Wichtig: Wenn nur eine der Bedingungen nicht komplett erfüllt wird, erlischt die Zahlungsgarantie der Bank. Deshalb gilt: Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv.

Praxis-Tipp:

Lassen Sie sich vorab einen Entwurf des Akkreditivs zusenden, um diesen selbst bzw. durch Ihre Hausbank auf eventuell notwendige Änderungen prüfen zu lassen.
Für die Eröffnung eines Akkreditivs wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Hausbank. Diese wird Ihnen auch erläutern, ab welchem Warenwert und welcher Risikoeinschätzung das Akkreditiv vor dem Hintergrund bankseitiger Mindestabwicklungsgebühren sowie weiterer Kostenbestandteile (wie z.B. die Bestätigungsprovision) zu empfehlen ist.