CBAM
CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Seit Oktober 2023 gilt die Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung der CO2-Abgabe 2026. In dieser Zeit müssen alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, die Einfuhren in einem gesonderten Bericht dokumentieren.
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden so verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Unternehmen in der EU sollen nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem könnten damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden.
Welche Waren sind betroffen?
Betroffen ist der Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren:
- Eisen und Stahl,
- Zement,
- Aluminium,
- Düngemittel,
- Elektrizität, Wasserstoff
- sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Bleche, Bänder und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl bzw. Aluminium.
Die betroffenen Waren sind anhand der Zolltarifnummer mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Mithilfe eines Self Assessment Tools der EU-Kommission können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Ausnahmen bestehen für Sendungen mit geringem Wert (150 Euro), Waren für den persönlichen Gebrauch sowie Waren mit Ursprung in einigen Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).
Berichtspflichten während der Übergangsphase
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 legt die EU-Kommission die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum fest.
Importierende Unternehmen müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
- sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich.
Falls in einem Quartal keine relevanten Importe stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden. Eine Null- oder Negativmeldung ist nicht vorgesehen.
Die Europäische Kommission hat Details zur Umsetzung dieser Berichtspflichten veröffentlicht: Die Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den genauen Informationen, die EU-Importunternehmen einreichen müssen, sowie zur Berechnung der Emissionen.
Darüber hinaus stehen ein Muster der Berichtsstruktur, ein Beispiel sowie das Nutzerhandbuch zur Verfügung.
Registrierung im Übergangsregister
Die EU-Kommission stellt mit dem CBAM-Übergangsregister eine elektronische Datenbank zur Verfügung, die für die CBAM-Berichterstattung genutzt wird. Die Quartalsberichte werden im CBAM-Portal für Unternehmer, einer IT-Komponente des Übergangsregisters, hochgeladen oder erstellt.
Der Zugang zum Übergangsregister wird über das Zoll-Portal zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen dafür sind ein ELSTER-Zertifikat sowie eine dem Unternehmen zugeordnete EORI-Nummer. Detaillierte Informationen stellt die Zollverwaltung zur Verfügung. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch Hinweise zum CBAM-Register und zur Berichtsprüfung bereitgestellt. Mit einem speziellen CBAM-Newsletter holen sich betroffene Unternehmen aktuelle Hinweise zeitnah und bequem direkt ins Haus.
Verzögerte Einreichung des CBAM-Berichts – Referenznummer
Um einen Antrag auf verzögerte Einreichung ihres CBAM-Berichts zu stellen, können betroffene Unternehmen im CBAM-Übergangsregister die Funktion „Request delayed submission” -> „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ nutzen. Hierzu muss eine Referenznummer angegeben werden, die von der nationalen Behörde, also der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), erteilt wird. Diese Referenznummer können CBAM-Anmelder selbstständig nach dem folgenden Schema erstellen:
- Quartal - Jahr/EORI-Nummer
- Beispiel: Q4-2023/EORI-Nummer oder Q1-2024/EORI-Nummer.
Sie brauchen keine neue Anfrage im Übergangsregister zu erstellen. Nach Beantragung der Funktion „Request delayed submission“ hat das Unternehmen 30 Tage Zeit seinen Bericht einzureichen.
Methode zur Berechnung der Emissionen
Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat die EU-Generaldirektion TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern vorbereitet.
In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt. Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt. Ab 1. August 2024 sind für Einfuhren meldepflichtiger Waren die Berechnungsmethoden des Art. 4 anzuwenden, auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Emissionswerte.
Wie die DEHSt mitteilt, wird sie als nationale Umsetzungsbehörde bei der Überprüfung der Berichte im Rahmen ihres Ermessensspielraums agieren. Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern kann, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation (XLSX-Datei · 1220 KB) innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Diese stehen mittlerweile auch in mehreren Sprachen zur Verfügung. Wie von der IHK-Organisation gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.
Umgang mit fehlenden Emissionsdaten
Die DEHST informiert, dass aktualisierte Hinweise zum Umgang mit fehlenden Emissionsdaten bei der Berichterstattung in Q3/2024 auf der Website der DEHSt oder auf der Website der Europäischen Kommission zu finden sind. Sollten CBAM-Anmeldenden keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellenden zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen diese darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellenden zu erhalten.
Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmeldende müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. In den Feldern “Direkt graue Emission - Art der Bestimmung” und "Indirekt graue Emission - Art der Bestimmung" ist jeweils die Option “Actual data not available” auszuwählen und in Feld “Einschlägige Berichterstattungsmethode” die Begründung einzugeben. Abschließend sind in dem Reiter “Ergänzend” die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um die Daten zu erhalten. Die DEHST erläutert dies mit Hilfe von Screenshot auf ihrer Website.
eLearnings der EU-Kommission
Die EU-Kommission bietet Aufzeichnungen und eLearnings zu den einzelnen Warengruppen an.
Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung
Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt.