IHK-Vollversammlung, September 2024
Differenzierte Grundsteuerhebesätze in NRW
Bereits 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung von Grundstücken und Häusern in Deutschland für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis Ende 2019 eingeräumt.
Der Bund ist dem nachgekommen und hat Ende 2019 ein neues Grundsteuergesetz beschlossen, den Ländern aber erlaubt, abweichende eigene Gesetze zu beschließen.
Nordrhein-Westfalen hat von dieser Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Als Folge der Gesetzesänderung wurden Millionen von Grundstücken und Gebäuden neu bewertet, damit 2025 die Berechnungen auf neuer Grundlage erfolgen können.
Erwartungsgemäß führte die Neubewertung aller Grundstücke zu erheblichen Problemen, und es besteht die Sorge, dass sich eine Verschiebung des Grundsteueraufkommens zulasten der Wohngrundstücke ergibt.
Um das zu vermeiden, hat das Land NRW vor der Sommerpause schnell ein Gesetz verabschiedet, das es den Kommunen ermöglicht, für Wohngrundstücke und Gewerbegrundstücke unterschiedliche Hebesätze festzulegen. Der Hebesatz für Gewerbegrundstücke muss mindestens so hoch sein wie der für Wohngrundstücke.
Wir wirken zurzeit auf die Kommunen ein (Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Kämmerinnen, Kämmerer und Fraktionsvorsitzende), bei einem einheitlichen Grundsteuerhebesatz zu bleiben. Alles andere würde Nachteile für Unternehmen bedeuten.
Das Problem ist jedoch viel größer: Denn schon der an den Grundstückswerten orientierte Ansatz des Bundesgesetzgebers war falsch. Deshalb haben sieben Bundesländer eigene Gesetze erlassen. NRW leider nicht. Bayern hat weitestgehend auf ein reines Flächenmodell gesetzt: Maßstab ist die Grundstücksgröße.
Es wird immer deutlicher, dass das von NRW übernommene Bundesmodell zu Schwierigkeiten führt:
- Sehr hoher Aufwand für die Ermittlung der Werte (Messbeträge)
- Eine hohe Zahl an Einsprüchen und Klagen gegen Messbeträge
- Geringe Akzeptanz
- Politisch unerwünschtes Verteilungsergebnis
- Weitere Fehlentwicklungen durch den gesplitteten Hebesatz zulasten der Unternehmen
- Neue verfassungsrechtliche Bedenken
Deshalb empfiehlt das Präsidium der Vollversammlung, Landesregierung und Landtag aufzufordern, möglichst zeitnah das in der Praxis untaugliche Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer durch ein eigenes Flächenmodell ähnlich dem der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg zu
ersetzen.
ersetzen.