Grundsteuer: Keine unterschiedlichen Hebesätze!
Das noch vor den Sommerferien im NRW-Landtag verabschiedete Gesetz zu differenzierten Hebesätzen ist ein weiterer Versuch, die verunglückte Grundsteuerreform zu retten. Kommunale Spitzenverbände, Unternehmensverbände und auch die IHK Köln haben sich gegen dieses Gesetz ausgesprochen: Weitere Bürokratie, rechtliche Risiken und höhere Steuern für Unternehmen drohen.
Worum geht es?
Grundstücke werden besteuert. Dafür galten in den alten Bundesländern bislang Werte aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern Werte von 1935. Diese überholten Bemessungsgrundlagen hat das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt und dem Bund eine Neuregelung bis 2025 aufgegeben.
Das Bundesmodell
Bundesregierung und Bundestag haben sich auf ein Grundsteuermodell festgelegt, das die Grundstückswerte und nicht die Grundstücksgröße zur Grundlage macht. Jeder kann sich die Bewertungsschwierigkeiten leicht vorstellen. Nicht ohne Grund gibt es gegen 40% der Neufestsetzung der Grundstückswerte Widersprüche und Klagen. Weil das aufwändig und bürokratisch ist und vielfach fiktive Werte eine Rolle spielen, war der Bundesrat zunächst gegen den Gesetzentwurf, bis der Bund den Ländern freigestellt hat, eigene, einfachere Gesetze zu erlassen. Bei allen Modellen wurde Aufkommensneutralität versprochen.
„Mit zweierlei Hebesätzen wird aus der Grundsteuer eine zusätzliche Unternehmenssteuer. Deshalb muss der einheitliche Hebesatz bleiben.“
– Christian Remmert, Vizepräsident der IHK Köln und Geschäftsführer der Lömmelömm Vertriebs UG
Wie hat sich NRW entschieden?
Die letzte NRW-Landesregierung hat sich gegen die Empfehlungen aus der Wirtschaft für das Bundesmodell entschieden. Inzwischen wird deutlich, dass die Werte von Wohngrundstücken in Relation zu Gewerbeflächen an manchen Standorten stärker zugenommen haben. Das heißt, dass Wohngrundstücke künftig tendenziell stärker belastet würden als Gewerbegrundstücke. Obwohl das die logische Konsequenz aus dem gewählten Verfahren (und vom Bundesverfassungsgericht letztlich so gewollt) ist, darf es politisch nach Ansicht der Landesregierung so nicht sein.
Statt nun doch noch auf ein einfaches Verfahren wie etwa in Bayern zu wechseln (nur die Flächengröße als Maßstab für die Grundsteuer), folgt auf eh schon mehr Bürokratie noch mehr Bürokratie: Mit einem Extragesetz können die Kommunen nun, wenn sie wollen, „differenzierte“ Hebesätze festlegen, bedeutet, statt einem nun zwei Grundsteuerhebesätze. Einen (niedrigen) für Wohngrundstücke und einen (hohen) für Gewerbegrundstücke. Sie müssen aber nicht. Die Kommunen haben jetzt als letzte in der Kette die undankbare Aufgabe, mit den falschen Entscheidungen auf Landes- und Bundesebene umzugehen.
Was bedeutet das für die Unternehmen?
Ein „differenzierter“ Hebesatz für Wohngrundstücke und Gewerbegrundstücke kann dazu genutzt werden, dass im Jahr der Kommunalwahl 2025 Wohngrundstücke entlastet und Gewerbegrundstücke, also Unternehmen, höher belastet werden.
Aus der Grundsteuer wird so eine zusätzliche Unternehmenssteuer. Einmal eingeführt, lässt sich dieser spezielle Hebesatz für Unternehmen angesichts der Haushaltsmisere vieler Kommunen viel leichter erhöhen, ohne allzu viele Wähler zu verprellen. Einmal in den Schraubstock gespannt, lässt sich die (Steuer-)Schraube leichter anziehen und Substanz aus den Unternehmen herauspressen. Die Auswirkungen auf Investitionen und Arbeitsplätze sind klar.
Die IHK Köln wird bei den Kommunen für die Beibehaltung eines einheitlichen Grundsteuerhebesatzes werben. Auch bei der Landesregierung werden wir weiter versuchen, sie doch noch von einem einfacheren Modell wie in Bayern zu überzeugen. Noch eine Unternehmenssteuer braucht es angesichts der Steuerlast wirklich nicht.
Kontakt
Achim Hoffmann
Rechts- und Steuerpolitik