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CO2-Grenzausgleich: Ohne Berichte drohen Bußgelder

Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz „CBAM“) Kosten fallen noch nicht an, aber seit dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen die Einfuhr bestimmter Rohstoffe in die EU auf spezielle Weise dokumentieren. Betroffene, die das versäumt haben, sind aufgefordert, dies schnellstmöglich nachzuholen – andernfalls ist mit Bußgeldern zu rechnen.

Welche Importe sind vom Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz „CBAM“) betroffen?

Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff und bestimmte andere Produkte importieren, darunter Schrauben, Rohre und Draht, müssen seit dem 1. Oktober 2023 ihre entsprechenden Einfuhren quartalsweise dokumentieren. Viele kommen dieser Aufgabe noch nicht nach: Von den erwarteten 80.000 Meldungen sind EU-weit bislang nur 17.000 eingegangen.
Zur Erfassung der Berichte stellt die EU-Kommission ein Register zur Verfügung. Hintergrund ist das CO2-Grenzausgleichssystem. Bis zum 31. Juli 2024 können Unternehmen die ersten beiden Quartalsberichte noch korrigieren. Versäumte Berichtspflichten können über das Register mit Verspätungsanzeige kurzfristig nachgereicht werden.
Der seit 2005 bestehende innereuropäische Emissionshandel wird seit dem 1. Oktober 2023 vom Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz „CBAM“) ergänzt. Das bedeutet: Für importierte Waren fallen seither die gleichen Emissionspreise an wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Damit sollen Wettbewerbsnachteile vermieden werden, die aus niedrigeren Kohlenstoffpreisen in den Produktionsländern resultieren.
Eine weitere Hoffnung hinter der Gesetzgebung ist, in Drittländern Anreize für eine Emissionsreduktion zu schaffen, die den Zugriff auf den EU-Markt erleichtern würde. Die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Regelung gilt für eine Übergangsphase bis Ende 2025.
Für welche Importe gilt CBAM?
Betroffen sind folgende Waren und Rohstoffe:
Eisen und Stahl sowie Produkte daraus
Zement
Aluminium und Waren daraus
Düngemittel, Ammoniak, Kaliumnitrat
Elektrizität
Wasserstoff
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet wird.

Was bedeutet CBAM für Unternehmen?

Unternehmen, die in den relevanten Bereichen importieren, müssen jeweils einen Monat nach Quartalsende einen Bericht vorlegen. Diese Quartalsmeldung enthält beispielsweise die Höhe der direkten und indirekten Emissionen, die bei Herstellung der betroffenen Waren angefallen sind. Ab
dem dritten Quartal 2024 müssen dafür die Echtdaten der Hersteller im Drittland vorliegen.  Der letzte Bericht ist zum 31. Januar 2026 einzureichen – also einen Monat nach Ende der Übergangsphase.
Eine Null- oder Negativmeldung ist nicht vorgesehen: Für Quartale ohne entsprechende Einfuhr wird kein Bericht abgegeben. Mit Ablauf der Implementierungsphase ab 2026 werden die Verpflichtungen für Importeure noch einmal verschärft.

Müssen die Unternehmen abhängig von ihren Berichten CO2-Preise zahlen?

Nein, bis zum Ende der Übergangsregelung fällt noch kein CO2-Preis für importierte Waren von außerhalb der EU an. Vielmehr dient dieser Zeitraum als Testphase. Die EU-Kommission möchte Daten sammeln, um die Berechnung ab 2026 abstimmen zu können. Ausnahmen gelten für Sendungen mit einem Wert bis 150 Euro, für Waren für den persönlichen Gebrauch, sogenannte Rückwaren – also Waren, die nach dem Export aus der EU unverändert wieder in die EU eingeführt werden, etwa Retouren – und Waren aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Sandra Vogt
Leiterin International