Ausbildung

Verkürzung der Ausbildungszeit / Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG
Vorzeitige Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es muss einer oder mehrere der Verkürzungstatbestände (entsprechender Schulabschluss, vorangegangene Berufsausbildung o.ä.) vorliegen und daher zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann
Eine vorzeitige Zulassung um 6 Monate ist gerechtfertigt, wenn der/die Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen (d.h. Note besser als 2,49) nachweist
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass nach der Verkürzung noch mindestens 1 Jahr Ausbildungszeit verbleibt*

Bei einer Verkürzung um 6 Monate muss der Antrag also spätestens 18 Monate vor dem bisherigen Ausbildungsende gestellt werden
Da für die Zulassungsentscheidung der aktuelle Leistungsstand entscheidend ist, reichen Sie bitte Ihren Antrag auf vorzeitige Zulassung frühestens 6 Monate vor, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem regulären Anmeldeschluss des angestrebten Prüfungstermins über das Online Portal ein. Die jeweiligen Anmeldeschlüsse zu den Prüfungen finden Sie hier
Welche Unterlagen werden benötigt?
  1. Ein von beiden Vertragsparteien über das Online Portal eingereichter und bestätigter Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit
  2. Nachweis des Verkürzungsgrundes (z.B. Schulabschlusszeugnis).
  3. Auf die neue Ausbildungszeit angepasster Rahmenplan/"sachliche und zeitliche Gliederung"
Ein über das Online Portal eingereichter und bestätigter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung inklusive der Leistungsbescheinigung der Berufsschule. Das Antragsformular für die Bestätigung durch die Berufsschule finden Sie unter dem Artikel „vorzeitige Zulassung“
Ändert sich dadurch der Ausbildungsvertrag?
Ja, bei einer Ausbildungszeitverkürzung wird das vertraglich vereinbarte Ausbildungsende geändert. Die „sachliche und zeitliche Gliederung“ ist daher entsprechend anzupassen und einzureichen
Nein, der Vertrag bleibt unverändert. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zu einem um ein halbes Jahr vorgezogenen Prüfungstermin
Wie ist die Vertragssituation, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird?
Das Ausbildungsverhältnis muss auf Wunsch des/der Auszubildenden bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert werden. Die IHK Köln ist hierüber zu informieren
Da der Vertrag ohnehin ein späteres Ausbildungsende vorsieht, bleibt das Ausbildungsverhältnis ohne weitere Anpassungen bestehen
Was passiert, wenn die Abschlussprüfung bestanden wird?
In beiden Fällen endet das Ausbildungsverhältnis spätestens mit dem Bestehen der Prüfung
In beiden Fällen endet das Ausbildungsverhältnis spätestens mit dem Bestehen der Prüfung.
Welche Mindestausbildungszeiten sind zu beachten?
Sowohl bei der Verkürzung der Ausbildungszeit, als auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung darf die vorgegebene Mindestausbildungszeit insgesamt nicht unterschritten werden. Die Mindestausbildungszeit entspricht mindestens der Hälfte der Regelausbildungszeit
Sowohl bei der Verkürzung der Ausbildungszeit, als auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung darf die vorgegebene Mindestausbildungszeit insgesamt nicht unterschritten werden. Die Mindestausbildungszeit entspricht mindestens der Hälfte der Regelausbildungszeit.
*Eine Verkürzung kann auch bereits vor Beginn der Ausbildung mit Abschluss des Vertrages beantragt werden. In diesem Falle werden die Verkürzungsdaten direkt in den Vertrag eingetragen. Die Nutzung eines zusätzlichen Antragformulars ist dann nicht notwendig.
Weitere Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit finden Sie in dem ausführlichen Artikel zur Verkürzung.
Weitere Informationen zur Vorzeitigen Zulassung sowie das Antragsformular für die Bestätigung durch die Berufsschule finden Sie in dem Artikel zur Vorzeitigen Zulassung.