Ausbildungsprofil
Umwelttechnologe/-in für Rohrleitungsnetze- und Industrieanlagen ab August 2024
Verordnung gültig ab August 2024
Berufsbild
Die Umwelttechnologen/-technologinnen für Rohrleitungsnetze- und Industrieanlagen sorgen dafür, dass kommunale und industrielle Abwässer sicher zur Wiederaufbereitung gelangen. Im Schwerpunkt Industrieanlagen sichern sie mit ihren Dienstleistungen effiziente und umweltschonende Produktionsabläufe in Industrieunternehmen.
Was ist neu?
Der Beruf wird weiterhin in zwei Schwerpunkten ausgebildet: Rohrleitungsnetze oder Industrieanlagen. Die zeitlichen Richtwerte für die Schwerpunkte haben sich von 30 auf 42 Wochen erhöht. Außerdem wurde der Fokus auf die Arbeitssicherheit noch einmal verstärkt.
(Quelle: BBiB)
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Umwelttechnologen/-in für Abwasserbewirtschaftung ermöglicht eine Fortsetzung der Berufsausbildung unter Anrechnung von 18 Monaten der Berufsausbildung zum/zur Umwelttechnologen/-in für Wasserversorgung, Umwelttechnologen/-in für Abwasserbewirtschaftung sowie Umwelttechnologen/-in für Kreislauf- und Abfallbewirtschaftung.
Hinweis: Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Ausbildungsordnung und Rahmenplan
Betrieblicher Rahmenplan
BIBB Umsetzungshilfe „Praktische Tipps für die Planung und Durchführung der dualen Ausbildung"
Ausbildungsdauer 3 Jahre
In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden. Hier finden Sie Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit.
Berufsschule
Mit Einverständnis des Betriebes können Auszubildende aber auch ein anderes Berufskolleg besuchen, an dem es eine Fachklasse gibt (§ 46 Abs. 5 SchulG NRW).
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebes. Bei Tarifbindung richtet sich die Vergütung in der Regel nach dem Tarif des Gewerbes oder aber nach den Haustarifen (siehe Ausbildungsvergütung).
Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2
Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Teilen als „gestreckte Abschlussprüfung” (GAP). Die klassische Zwischenprüfung entfällt. Dabei werden die zur beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gehörenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, das heißt, die beruflichen Kompetenzen, welche am Ende der Berufsausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen, in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen geprüft werden.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden (je nach Ausbildungsdauer Frühjahr- oder Herbsttermin); am Ende der Ausbildungszeit findet die Abschlussprüfung Teil 2 statt (je nach Ausbildungszeitende Sommer- oder Wintertermin).
Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt jeweils ca. vier Wochen vor dem Anmeldeschluss per E-Mail an die Ausbildungsbetriebe.
Hinweis: Die Abnahme der Abschlussprüfung erfolgt vor der Niederrheinische Industrie- und Handelskammer
Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg. Die Überstellung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer zu Köln.
Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg. Die Überstellung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer zu Köln.
Weitere Informationen
- Prüfungstermine der Berufsausbildung (Nr. 5161620)
- Anmeldeschluss für Abschlussprüfungen (Nr. 5016976)
- Ausbildungsvertrag im Online-Portal erfassen (Nr. 5016948)
- Ausbildungsvergütung (Nr. 5077160)
- Ausbildungsberatung (Nr. 5015138)
- Passgenaue Besetzung Ihrer Ausbildungsstellen (Nr. 5063680)
- Fachberatung für inklusive Bildung (Nr. 5167800)
- Fortbildungsprüfungen (Nr. 4992394)
- Individuelle Bildungsberatung (Nr. 4992052)
- Ausbildungsthemen von A bis Z (Nr. 5014588)