Der Sitzplatz im Flugzeug entsteht nicht durch Zufall. Und auch das Aussehen von Schaltern und Steckdosen sind nicht „Marke Glücksfall“: Form, Material und Funktionalität sind das Ergebnis der Arbeit von Technischen Produktdesignern. Solche Dinge sollen nicht nur gut aussehen, sondern auch funktionieren.
Azubi für einen Tag: Das Video
Wir begleiten eine Auszubildende und zeigen einen typischen Arbeitstag als Technische/-r Produktdesigner/-in.
Mit Hilfe des Computers entwerfen die Designer allerlei Alltägliches nach unterschiedlichen Vorgaben. Denn es gilt nicht nur Kundenwünsche zu erfüllen, sondern auch Muss-Kriterien wie Ansprüche an Design und Gestaltung einzuhalten. Hinzukommen unterschiedliche Werk- und Hilfsstoffe, die miteinander kombiniert werden müssen, sowie die spezifischen Werkstoffnormen der Branche, für die das fertige Produkt gedacht ist.
So wird die Arbeit schon mal kniffelig, aber ebenso abwechslungsreich. Um alle Vorgaben zu erfüllen, recherchieren die kreativen Köpfe in Datenbanken und Datennetzen. Unverzichtbar dabei ist die Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzes. Aber auch die eigenen Daten zu einem Entwurf speichern und archivieren die Designer in Datenbanken.
Ist das Produkt in der Theorie geplant, geht es in die Praxis und die Fertigung. Je nach Arbeitgeber heißt es nämlich, in der Werkstatt das Produkt selbst herzustellen. Also sitzen Technische Produktdesigner nicht nur am Schreibtisch, sondern konstruieren auch hier und da mit Schraubenzieher und Messschieber Prototypen. Während der anschließenden Produktion ist das Wissen der Fachmänner unverzichtbar: Sie planen koordinieren und überwachen die Arbeitsabläufe.
Mit Einverständnis des Betriebes können Auszubildende aber auch ein anderes Berufskolleg besuchen, an dem es eine Fachklasse gibt (§ 46 Abs. 5 SchulG NRW).
Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebes. Bei Tarifbindung richtet sich die Vergütung in der Regel nach dem Tarif des Gewerbes oder aber nach den Haustarifen (siehe Ausbildungsvergütung).
Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2
Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Teilen als „gestreckte Abschlussprüfung” (GAP). Die klassische Zwischenprüfung entfällt. Dabei werden die zur beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gehörenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, das heißt, die beruflichen Kompetenzen, welche am Ende der Berufsausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen, in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen geprüft werden.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahr stattfinden (je nach Ausbildungsdauer Frühjahr- oder Herbsttermin); am Ende der Ausbildungszeit findet die Abschlussprüfung Teil 2 statt (je nach Ausbildungszeitende Sommer- oder Wintertermin).
Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt jeweils ca. vier Wochen vor dem Anmeldeschluss per E-Mail an die Ausbildungsbetriebe.