Wichtige Hinweise für Arbeitgebende
Aushilfs- und Ferienjobs
Die eigenen Mitarbeitenden möchten die Sommerzeit für den wohlverdienten Erholungsurlaub nutzen oder die Sommersaison ist ihr Hauptgeschäft. Oft entsteht schnell ein personeller Engpass. Schüler*innen, Jugendliche oder Studierende, die ihr Taschengeld etwas aufbessern möchten, sind dann oft begehrt, um die Zeit ohne größere Schwierigkeiten überbrücken zu können. Hier erfahren Sie, welche arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.
1. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unterscheidet zwischen Kindern (< 15 Jahre) und Jugendlichen (15-18 Jahre). Grundsätzlich gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist verboten, § 5 Abs. 1 JArbSchG. Dasselbe gilt für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, von denen einige hier vorgestellt werden sollen.
1.1 Beschäftigung ab dem 13. Lebensjahr
Ab dem 13. Lebensjahr ist eine eingeschränkte Beschäftigung möglich, sofern die
- Sorgeberechtigten in die Arbeit einwilligen.
- Die tägliche Arbeitszeit maximal zwei Stunden nicht übersteigt.
Ausnahme: bei landwirtschaftlichen Familienbetrieben, hier sin es drei Stunden. - Die Arbeitszeit nicht vor oder während des Schulunterrichts liegt.
- Pausen gewährt werden.
- Die Arbeit in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr liegt.
- Die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist. Leicht und geeignet ist eine Arbeit, wenn die Arbeit die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet, sich nicht nachteilig auf den Schulbesuch oder die Berufsvorbereitung oder -ausbildung auswirkt und es dem Kind weiterhin möglich macht, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
Beispiele für zulässige Arbeiten nach der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV):
- Austragen von Zeitungen
- Botengänge
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren
- Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
Beispiele für ungeeignete Arbeiten:
- physisch belastende Tätigkeiten
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
- Arbeiten mit Lasten
1.2 Beschäftigung mit Vollendung des 15. Lebensjahres und noch keine 18 Jahre alt
Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, können unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
- Einwilligung der Eltern
- höchstens vier Wochen im Kalenderjahr
- bis zu acht Stunden täglich
- zwischen 6 und 20 Uhr
- ausreichende Pausen
- Grundsatz 5-Tage Woche (Montag - Freitag)
Ausnahmen für Samstags- bzw. Sonntagsruhen finden sich in den §§ 16, 17 JArbSchG, zum Beispiel für Arbeiten in Gaststätten, im Familienhaushalt oder Bäckereien etc. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG.
Beispiele für ungeeignete Arbeiten
- gefährliche Arbeiten
- Arbeiten mit besonders hohem Unfallrisiko
- Arbeiten mit gesundheitsschädlichem Lärm
- Akkordarbeit
Daneben gibt es noch weitere Ausnahmen für das Verbot von Kinderarbeit, etwa bei Theater- oder Musikaufführungen. Hier bedarf es einer behördlichen Genehmigung, § 6 JArbSchG.
2. Wichtige Hinweise für Arbeitgebende
2.1. Empfehlungen
- Schriftliche Einwilligung der Eltern einholen
- Ausweiskopie vorlegen lassen
- Schriftlichen Arbeitsvertrag, insbesondere über Art und Dauer der Tätigkeit sowie Höhe der Vergütung, aufsetzen
- Ausdruck der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)- die Nachfolgerin der Lohnsteuerkarte - anfordern
2.2. Verpflichtungen
- Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
- Aushang oder Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes
2.3. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro verfolgt werden. In schweren Fällen können Verstöße sogar als Straftaten verfolgt werden, und es drohen eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Die Aufsichtsbehörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzgesetzes.
3. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte
In der Regel wird es sich bei Ferien- und Aushilfsjobs um eine geringfügige Beschäftigung (“Minijob”) handeln, § 8 Abs. 1 SGB IV. Hier ist zu unterscheiden zwischen einem Job mit Verdienstgrenze (“520-Euro-Jobs”) und einer kurzfristige Beschäftigung. In jedem Fall aber muss die Beschäftigung bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.
3.1 Minijob mit Verdienstgrenze
Aktuell liegt die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte bei durchschnittlich 520 Euro pro Monat. . An diese zahlen Arbeitgebende auch die Abgaben von aktuell 31,4 %. Die Minijobzentrale leitet die Beträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.
3.2 Kurzfristig Beschäftigte
Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn die Tätigkeit vertraglich oder nach ihrer Eigenart auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 520-Euro-Minijobs – nicht an. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, d. h. es sind keine Pauschalbeträge vom Arbeitgebenden zu zahlen.
3.3 Besonderheit bei Studierenden
Während des laufenden Semesters sind Studierende als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Dazu können sich Studierende als “Minijobber” von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Es besteht die Pflicht, den Studierenden bei der Minijobzentrale an- und abzumelden.
Dasselbe gilt während der Semesterferien, auch dann sind Studierende von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Hier kommt es auf die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des Entgelts nicht an.
Hinweis:
Allerdings sind diese Beschäftigungsverhältnisse steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug). Der Arbeitgebende muss die Einkünfte entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung hierfür ist erstens, dass die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und zweitens der Arbeitslohn durchschnittlich 150 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, § 40a EStG. Die Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.
Allerdings sind diese Beschäftigungsverhältnisse steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug). Der Arbeitgebende muss die Einkünfte entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung hierfür ist erstens, dass die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und zweitens der Arbeitslohn durchschnittlich 150 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, § 40a EStG. Die Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.
4. Mindestlohn
- Der allgemeine Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung.
- Für Schüler*innen, Studierende und Minijobbende, die 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, gilt der Mindestlohn.
5. Urlaubsansprüche
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist.
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist.
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bei der Berechnung der Urlaubstage stellt das Gesetz wie das BUrlG auf die 6-Tage-Woche ab, so dass wegen der Fünf-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG eine Umrechnung stattzufinden hat.
Hinweis
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.