Unionszollkodex regelt Bestimmungen
Warenursprung und Präferenzrecht
Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware ist für den internationalen Handel ein unverzichtbarer Bestandteil. Sowohl im Hinblick auf die Einfuhr als auch auf die Ausfuhr gelten in der Bundesrepublik Deutschland resp. in der EU die Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK).
Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ursprungszeugnisse ausgestellt werden können und was ausländische Ursprungszeugnisse beinhalten müssen, um hier anerkannt werden zu können. Hierbei fließen auch internationale Abkommensbestimmungen ein. Dabei ist zu unterscheiden:
Nichtpräferenzieller Ursprung:
Traditionell Ursprungszeugnisse, die von Handelskammern ausgestellt werden
Traditionell Ursprungszeugnisse, die von Handelskammern ausgestellt werden
Präferenzieller Ursprung
Die Europäische Gemeinschaft / Union hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, Waren mit Präferenzursprung genießen eine Zollvergünstigung oder sogar eine Zollbefreiung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft. Der Nachweis wird in Form einer Warenverkehrsbescheinigung erbracht. Wenn bestimmte Wertgrenzen je Lieferung nicht überschritten werden, kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung erbracht werden.
Die Europäische Gemeinschaft / Union hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, Waren mit Präferenzursprung genießen eine Zollvergünstigung oder sogar eine Zollbefreiung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft. Der Nachweis wird in Form einer Warenverkehrsbescheinigung erbracht. Wenn bestimmte Wertgrenzen je Lieferung nicht überschritten werden, kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung erbracht werden.
Kontakt
Torsten Metternich
International (Geschäftsbereich Unternehmensservice)
Roswitha Schulz
International (Geschäftsbereich Unternehmensservice)
Andrea Wedig
International (Geschäftsbereich Unternehmensservice)