JEFTA - Neue Ursprungsregeln

Freihandelsabkommen EU-Japan

Anwendbarkeit

Das Freihandelsabkommen EU-Japan ist das größte Abkommen, das die EU je abgeschlossen hat und es entsteht die größte Wirtschaftszone der Welt. Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Zollabbau und Ursprungsregelungen.
Das Freihandelsabkommen mit Japan wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU Nr. L330 veröffentlicht und ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Informationen der deutschen Zollverwaltung finden Sie hier.

Zollpräferenzen und Ursprungsregelungen

Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export, nur Ware mit EU-Ursprung ist begünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B). Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und KFZ-Teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) verschiedene Wertschöpfungsregeln über die Jahre gelten.

Wie nehme ich Zollpräferenzen bei einem Exportgeschäft nach Japan in Anspruch?

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen eine Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Für präferenzielle Sendungen unter 6.000 Euro können Ursprungserklärungen ohne eine Registrierung durch die Zollverwaltung ausgestellt werden. Bei Sendungen über 6.000 Euro ist eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Sollten Sie bereits eine Registrierung als REX besitzen, zum Beispiel für den Warenverkehr mit Kanada, gilt die REX Registrierung auch für Japan.

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung

Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
(Period: from…………… to …………(1) )
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).

(Origin criteria used(4))
........................................................................................................................................................
(Place and date(5))
.........................................................................................................................................................
(Printed name of the exporter)
.........................................................................................................................................................
(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer. Für japanische Exporteure ist das die „Japan Corporate Number".
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“

Die deutsche Zollverwaltung hat die Ursprungsregeln bereits in die WuP (Warenursprung- und Präferenzen) Datenbank eingepflegt.


(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
A“: Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.2 Abs. 1a)
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
B“: Verwendung ausschließlich von Ursprungsvormaterial gemäß Artikels 3.2 Abs. 1 b)
C“: Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
ausreichende Be- und Verarbeitung gemäß Art. 3.2 Abs. 1 c)
Zusätzliche Angaben zu „C":
C1 Positionswechsel (Änderung der Tarifklassifikationsregel)
C2 für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
C3 spezifische Ursprungsregeln (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
C4 bei Anwendung der Bestimmungen von
D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5
E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6
(5) Ort und Datum
Die obigen Informationen wurden dem auf der EU-Seite veröffentlichten AGREEMENT BETWEEN THE EUROPEAN UNION AND JAPAN FOR AN ECONOMIC PARTNERSHIP entnommen und können dort detailliert nachgelesen werden (englisch).

Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr bietet die EU-Kommission auf Ihrer Webseite.