CETA - Neue Ursprungsregeln
Freihandelsabkommen EU-Kanada
Vorläufige Anwendbarkeit
Die Europäische Union bestätigt in ihrem Amtsblatt Nr. L 238/9 vom 16. September 2017 die vorläufige Anwendung von CETA ab dem 21. September 2017.
Der Handelsteil des Freihandelsabkommens CETA zwischen der EU und Kanada ist seit dem 21. September 2017 anwendbar.
Das „Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)“ zwischen der Europäischen Union und Kanada wurde am 14. Januar 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 veröffentlicht.
Der Zeitpunkt, ab dem der handelspolitische Teil von CETA für vorläufig anwendbar erklärt wird, wird im Amtsblatt der EU bekanntgegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt können Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden.
Zollpräferenzen und Ursprungsregelungen
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen (CETA-Ursprungsprotokoll).
CETA weist jedoch Abweichungen zu den bisherigen Freihandelsabkommen der EU auf. Abweichend von den bekannten Ursprungsprotokollen enthält CETA zum Beispiel nur 2 Spalten (andere Abkommen 4 Spalten). Falls hier mehrere Varianten möglich sind, werden diese mit dem Wort "oder" getrennt (in klassischen Abkommen ist dies die Spalte 3 und 4).
Die Generalzolldirektion hat ein detailliertes Merkblatt zu den Präferenzregelungen des CETA-Abkommens erstellt, dass auf der Zollseite abgerufen werden kann.
Sie finden alle relevanten Informationen zur Anwendung der Ursprungsregeln auf der Seite Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) der deutschen Zollverwaltung. Bitte geben Sie hierzu den ISO-Alpha-2-Code CA bzw. den Ländernamen Kanada in die Suchmaske ein.
Wie nehme ich Zollpräferenzen bei einem Exportgeschäft nach Kanada in Anspruch?
CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU den so genannten registrierten Ausführer REX vor, also keinen förmlichen Präferenznachweis, sondern ausschließlich Ursprungserklärungen auf einem Handelspapier.
Die Ausfertigung ohne eine Registrierung ist möglich, wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Wert überschritten, kann eine Ursprungserklärung nur noch nach erfolgreicher Registrierung als REX abgegeben werden. Ermächtigte Ausführer können bis zum 31. Dezember 2017 alternativ Ihre E/A Nummer verwenden, ansonsten gilt für Sendungen ab 6.000 EUR:
- Beantragen Sie eine Nummer als registrierter Ausführer (REX), indem Sie das vollständig ausgefüllte Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt senden.
- Anschließend erhalten Sie eine REX-Nummer, die auf einem kommerziellen Dokument anzugeben ist, das die Ursprungsware hinlänglich beschreibt, um diese klar zu identifizieren.
- Die REX-Nummer ist in der festgelegten Schreibweise auf der Ursprungserklärung anzugeben.
- Die Ursprungsware kann dann von den Begünstigungen des CETA in Kanada auf Basis Ihrer Ursprungserklärung profitieren.
Die Registrierung ist in Deutschland seit dem 2. Januar 2017 möglich.
Wortlaut der Ursprungserklärung
In Anhang 2 des CETA-Ursprungsprotokoll finden Sie den genauen Wortlaut der Ursprungserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 151 KB) sowie Übersetzungen der Ursprungserklärung in die Amtssprachen aller Vertragsparteien.
Laut Artikel 19 Abs. 3 ist eine Ursprungserklärung vom Ausführer zu unterschreiben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine Unterschrift bei Exporten aus der EU nach Kanada nicht erforderlich sein wird. Bei Exporten aus Kanada in die EU wird sie nicht erforderlich sein, wenn der kanadische Ausführer eine Business Number angibt.
Laut Artikel 19 Abs. 3 ist eine Ursprungserklärung vom Ausführer zu unterschreiben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine Unterschrift bei Exporten aus der EU nach Kanada nicht erforderlich sein wird. Bei Exporten aus Kanada in die EU wird sie nicht erforderlich sein, wenn der kanadische Ausführer eine Business Number angibt.