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Visum, Einreise, Aufenthalt
In diesem Abschnitt erläutern wir Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen zur Fachkräfteeinwanderung wie Visum, Einreise, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis. Die Einzelheiten finden Sie in den jeweiligen Artikeln unten auf der Seite. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne direkt an!
Neben Deutschen Staatsbürgern dürfen in Deutschland Personen auch ohne Arbeitserlaubnis uneingeschränkt arbeiten:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
- Staatsangehörige eines Mitlgiedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- Staatsangehörige der Schweiz
Die übrigen Staaten werden als Drittstaaten bezeichnet. Staatsangehörige eines Drittstaates benötigen in Deutschland einen sogenannten Aufenthaltstitel (z.B. Visum). Damit sie in Deutschland arbeiten können, muss der Aufenthaltstitel einen Zusatz enthalten, in welchem vermerkt ist, dass Sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen (Arbeitsmarktzulassung). Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung.
Mit dem Fachkräfteinwanderungsgesetz von 2020 wurde die Zuwanderung von Fachkräfen aus Drittstaaten wesentlich vereinfacht. Mit dem sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahren können Fachkräfte aus Drittstaaten – bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots – deutlich schneller und einfacher nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
Weiterführende Informationen und wichtige Links:
Zuständige Behörde für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Rheinland-Pfalz
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Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern
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Allgemeine Informationen zur Arbeitsmarktzulassung in Deutschland
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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick
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Verschiedene Aufenthaltstitel auf einen Blick
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Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
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Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung
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Kontakt
Susanne Ditzer
Welcome Center, Fachkräftesicherung (Geschäftsbereich Unternehmensservice)