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Weiterentwicklung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Bundestag hat am 22.06.2023 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräftegesetzes (FEG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.07.2023 zugestimmt. Neu eingeführt wird unter anderem die Chancenkarte für Fachkräfte. Ausländische Fachkräfte können in diesem Rahmen künftig auch mit Abschlüssen ihrer Herkunftsländer in Deutschland auf Stellensuche gehen, sofern diese in ihrer Heimat anerkannt werden. Zudem wird es möglich sein, bereits während der Anerkennnung ausländischer Abschlüsse in Deutschland zu arbeiten (Anerkennungspartnerschaft). Die Regelung für Engpassberufe wird erweitert und berufserfahrene Fachkräfte aller Richtungen können künftig auch ohne Anerkennugn in Deutschland arbeiten, sofern ein festgelegtes Bruttomindestgehalt nachgewiesen wird. Darüber hinaus gibt es zahlreiche kleinere Änderungen, so wird beispielsweise der Zugang zur Blauen Karte EU erleichtert und die Westbalkan-Regelung wird entfristet. Die neuen Regelungen treten schrittweise ab dem Frühjahr 2024 in Kraft (siehe Punkt 3).

Anwendungsbereich des FEG

Zur Deckung des Fachkräftebedarfs in der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) zum 1. März 2020 eine Möglichkeit zur strukturierten Erwerbsmigration geschaffen. In der Neuregelung enthalten ist ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das inbesondere Einreise- und Anerkennungsverfahren von Fachkräften zügiger und transparenter gestalten soll.
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche - Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • maximal 6 Monate
  • Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
  • durch das BMAS können Berufsgruppen ausgeschlossen werden
  • Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation wurde festgestellt
  • diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit - bei voller Anerkennung der Berufsqualifikation
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
  • Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
  • Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation wurde festgestellt
  • die Bundesagentur für Arbeit hat zugestimmt
  • ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
  • Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel sind erfüllt
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit - bei teilweiser Anerkennung der Berufsqualifikation
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
  • Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
  • eine teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation wurde festgestellt
  • der Arbeitgeber sich verpflichtet, den von der zuständigen Stelle festgestellte/n Unterschied/e innerhalb kürzester Zeit auszugleichen.
  • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
  • ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
  • Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel
Sonderregelung: Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
  • mindestens 3 Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten sieben Jahre
  • Mindesteinkommen von ca. 4.020,00 € brutto im Monat
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall B1)
Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung
  • unter 25 Jahre
  • Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses oder Sprachkenntnisse (in der Regel B1),
  • der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Übernahme Krankenversicherung, Kost oder Einrichtung eines Sperrkontos)
  • Bei Aufenthalten zum Zwecke der Berufsausübung (§ 16 a AufenthG) orientiert sich die Höhe der Summe für den sicheren Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG am Bafög (2021 ca. 943 Euro).
  • ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
  • Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur

2. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Arbeitgeber können - in Vollmacht des Ausländers – gegen eine Gebühr von 411 € ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Ab 2021 ist die zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz für das beschleunigte Fachkräfteverfahren die Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern.
Wie funktioniert das beschleunigte Verfahren?
Sie als Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, um die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich zu verkürzen.
  1. Zwischen Arbeitgeber und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  2. Die Ausländerbehörde berät und unterstützt den Arbeitgeber, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen. Holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  4. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
  5. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
  6. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation sowie Visagebühren.

3. Weiterentwicklung desFachkräfteeinwanderungsgesetzes

Allgemeines

  • Gesetzentwurf und Verordnungsentwurf durch Bundestag angenommen am 23.06.2023 (Drucksache 20/6500). Zustimmung durch Bundesrat am 07.07.2023
  • Inkrafttreten schrittweise ab Frühling 2024 (Überblick hier)
  • Kernpunkte der Weiterentwicklung:
    • Chancenkarte für Fachkräfte und Chancenkarte mit Punktesystem nach dem Vorbild Kanadas
    • Aufenthalt zur Anerkennung von Berufspraxis (Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens mit begleitender Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
    • Entfristung und Erweiterung der Westbalkan-Regelung
    • Erleichterungen für die Blaue Karte EU
    • Zahlreiche kleine Erleichterungen (Sprachkenntnisse, Nebenbeschäftigungen, längere Fristen)
    • Redaktionelle Überarbeitungen

Chancenkarte mit Punktesystem (§ 20a AufenthG)

  • Ab dem 01.06.2024
  • Die Chancenkarte ist eine neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
  • Die Chancenkarte berechtigt dazu,
    1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
    2. eine Probebeschäftigung (einschlägig, ohne Stundenbegrenzung) für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
      • a) qualifiziert sein muss,
      • b) auf eine Ausbildung abzielen muss ODER
      • c) geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG aufgenommen zu werden.
  • Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
    1. er eine Fachkraft ist ODER
    2. er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz mind. 6 Punkte erhalten nach § 20b AufenthG hat.
  • Die Chancenkarte darf nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. EIn Anspruch auf Bürgergeld besteht nicht.
  • Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist (zum Zwecke der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit).
  • Die Chancenkarte nach Punktevergabe kann nur erteilt werden, wenn der Ausländer
    1. Entweder
      • a) eine ausländische Berufsqualifikation hat,
      • b) die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und
        • deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
        • einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist oder
        • einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach
          Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine
          Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen
          Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der
          von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
    2. der Ausländer
      • a) mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder
      • b) englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
      • c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach
        Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine
        Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen
        Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der
        von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
  • Die Chancenkarte wird für bis zu einem Jahr erteilt (sog. Such-Chancenkarte).
  • Die Chancenkarte kann um bis zu
    zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches
    Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit
    zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte).
  • Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die
    Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt. Eine darüber hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen.
  • Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten
    Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er
    sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zahl der Chancenkarten begrenzen.
  • Probebeschäftigungen müssen Merkmale einer mit einem möglichen Anschlusstitel verbundenen Beschäftigung erfüllen. Zwischen verschiedenen Probebeschäftigung kann auch innerhalb desselben Aufenthalts gewechselt werden. Es können auch mehrere Beschäftigungen, auch gleichzeitig, innerhalb des vorgegebenen Rahmens ausgeübt werden. Die Wochenstundenfrist muss nur durchschnittlich (aber tatsächlich) eingehalten werden. Ausgleich möglich
Die Punkteverteilung gestaltet sich wie folgt: (mind. 6 Punkte müssen bei Antragstellung erreicht werden)
Nr.
Merkmal
Punkte
1
Ausländische Berufsqualifikation bei teilweiser Gleichwertigkeit; gilt auch für reglementierte Berufe (staatliche Anerkennung durch Herkunftsland entfällt)
4
2
Gute deutsche Sprachkenntnisse (B2) nachgewiesen
3
3
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) nachgewiesen (nicht gemeinsam mit Nr. 2)
2
4
Englische Sprachkenntnisse auf Niveau C1 nachgewiesen
1
5
Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss + mind. 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten 7 Jahren
3
6
Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss + mind. 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren (nicht gemeinsam mit Nr. 5)
2
7
bei der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre
2
8
bei der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre
1
9
Ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt von 6 Monaten im Bundesgebiet innerhalb der letzten 5 Jahre
1
10
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erfüllt Voraussetzungen auf Chancenkarte und stellt ebenfalls Antrag bei derselben Stelle + gemeinsame Einreise oder deren Planung + Bezugnahme
1

Aufenthaltserlaubnis für Anerkennungsverfahren (§ 16d Abs. 3 (neue Fassung) AufenthG)

Neu geschaffen ( ab dem 01.03.2024) wird zudem ein Aufenthaltstitel zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung mit begleitender Beschäftigung.

Voraussetzungen:

  1. Ausländische, (dort) staatlich anerkannte, Berufsqualifikation mit Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren ODER ausländisches, (dort) staatlich anerkannter Hochschulabschluss
  2. Konkretes Arbeitsplatzangebot
  3. Ausländer und Arbeitgeber vereinbaren (Anerkennungspartnerschaft)
    • a) dass sich der Ausländer verpflichtet, spätestens nach Einreise bei zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung einzuleiten und
    • b) sich der Arbeitgeber verpflichtet, Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen,
  4. Arbeitgeber ist für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet
  5. der Ausländer verfügt über die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch über hinreichende (A 2) deutsche Sprachkenntnisse
  6. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ODER durch Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung ist bestimmt, dass Beschäftigung ohne Zustimmung zulässig ist.

Weiteres

  • Es bestehen Ausnahmemöglichkeit von qualifizierter Beschäftigung für tarifgebundene und kirchliche Arbeitgeber, sofern Einstufung und Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen
  • Es besteht eine Ausnahmemöglichkeit von der qualifizierter Beschäftigung für zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI, sofern Einstufung und Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen
  • Aufenthaltserlaubnis kann erstmalig für max. 1 Jahr erteilt und anschließend auf max. 3 Jahre verlängert werden
  • Der einmal überschrittene Höchstzeitraum gilt lebenslang für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Nur Beschäftigungen im Rahmen dieses Aufenthaltstitels gestattet + Nebenbeschäftigung von max. zehn Stunden pro Woche

Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 6 BeschV)

Eine Besonderheit bietet ein etwas versteckter Tatbestand in der Beschäftigungsverordnung, dessen Anwendungsmöglichkeit nun deutlich erweitert wird. Die Regleung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
  • Schon bisher war die Beschäftigung in IT-Berufen ohne formellen Fachkraftstatus zulässig. Vorausetzung waren ausreichende Sprachkenntnisse (B1, Ausnahme im Einzelfall möglich) sowie ein Bruttogehalt mind. 60% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.
  • Künftig wird jede inländische qualifizierte Beschäftigung (Berufsausbildung oder Studium) erfasst. mind. Vorausetzung sind
    1. eine nachgewiesene zweijährige, einschlägige Berufserfahrung
    2. sowie Bruttogehalt mind. 45% der Beitragsbemessungsgrenze (Angebot reicht) und
    3. eineAusländische, dort staatlich anerkannte, Berufsausbildung ODER ausländisches, dort anerkannter staatlicher Hochschulabschluss ODER ein Berufbsabschluss nach dem Vorbild der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung von einer deutschen Auslandshandelskammer ausgestellt wurde.

Ausweitung der Westbalkan-Regelung (§ 26 BeschV)

  • Die sogenannte Westbalkan-Regelung gestattet die Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger ohne erforderliche Anerkennung
  • Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.
  • Künftig soll zudem die Befristung bis 2023 entfallen; d.h. Westbalkan-Regelung soll dauerhaft gelten
  • Anzahl soll künftig von 25.000 auf 50.000 je Kalenderjahr steigen (im Verordnungstext nicht enthalten)

Weitere Änderungen

  • §§ 18a, b AufenthG werden zu Anspruchstiteln und „Zweckwechsel“ zugänglich, wenn Ausländer mit Visum außerhalb des Erwerbskontexts eingereist sind
  • Senkung der Mindestgehaltsschwelle für Blaue Karte EU um ca. 6.000 EUR/Jahr; auf 43.800 Euro (50 % der Bemessungsgrenze Rente)
  • Im Ausland erreichte AHK-Abschlüsse ermöglichen den Zugang zu Chancenkarte und „Berufserfahrenenregelung“
  • Chancenkarte kann bei qualifizierter Beschäftigung um zwei Jahre verlängert werden, um noch sicherer Anschlussbeschäftigung zu ermöglichen
  • Qualifikation in Engpassberuf wird zu bepunktetem Kriterium für die Chancenkarte; Mindestvoraussetzung an Deutschkenntnissen nur noch A1
  • Arbeitgeber können für beschleunigtes Verfahren Dritte bevollmächtigen
  • Sprachniveau bei Ausbildungsplatzsuche auf „ausreichend“ (statt „gut“)
  • Nebenbeschäftigung für Studenten 20 Std / Woche
  • Aufenthaltserlaubnis für Inhaber eines Gründerstipendiums
  • Ermöglichung eines „Spurwechsels“ vom Asylverfahren in begrenzte Fachkraft- /Erfahrungstitel mit Stichtag 29. März 2023
  • Überführung der Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) in eine Aufenthaltserlaubnis (§ 16g neu AufenthG als Anspruchstitel)
  • Ermöglichung des Eltern- und Schwiegerelternnachzugs zu aufenthaltsberechtigten Fachkräften (ab März 2024 und befristet bis 2028)
  • Möglichkeit des Verzichts auf das Wohnraumerfordernis beim Nachzug der Kernfamilie zu Fachkräften (befristet bis 2028)

4. Weiterführende Links