Rechtliche Informationen zur Ausbildung und zum Ausbildungsvertrag
Das Pflichtprogramm der Ausbildung
Wie wird die Ausbildungsdauer festgelegt?
Wie lange dauert die Probezeit?
Wie wird die tägliche Arbeitszeit geregelt?
Die gesetzliche Grundlage der Berufsschulzeit
Die gesetzliche Grundlage des Urlaubes
Wie hoch ist die Vergütung in der Berufsausbildung?
Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende im Jahr 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 108 KB)
Sachbezugswerte für Verpflegung und freie Unterkunft
Arbeitsrecht
Internetratgeber Arbeitsrecht
Schlichtungsausschuss der IHK Koblenz
Hilfe bei Streitigkeiten in Ausbildungsverhältnissen
Insolvenz von Ausbildungsbetrieben
Informationen zu Ausbildungsverhältnissen
Ausbilden im Ausbildungsverbund
Informationen für Betriebe
Ausbildereignung ( AEVO )
Neue Ausbilder-Eignungsverordnung ab 01.08.2009
Allgemeines zum Ausbildungsvertrag
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit
für die ausgebildet werden soll - Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- die Dauer der Probezeit
- die Zahlung und Höhe der Vergütung
- die Dauer des Urlaubs
- die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
- Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Dienstsitz Bonn
Heinemannstraße 2
53175 Bonn - Bad Godesberg
Tel.: 02 28 / 57 - 0
Fax: 02 28 / 57 - 36 01
E-Mail: bmbf@bmbf.bund.de
Internet: http://www.bmbf.de
Postanschrift: BMBF, 53170 Bonn
Pflichten der Auszubildenden
Auszubildende haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu lernen. Das heißt, Sie müssen sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die notwendig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Wichtig dabei sind die Weisungen des Ausbilders und die Betriebsordnung. Während der Ausbildung führen Sie ein Berichtsheft, das dem Ausbilder regelmäßig vorgelegt wird.
Folgende Ausbildungsmaßnahmen gehören zum Pflichtprogramm:
- Berufsschulunterricht
- Prüfungen
- Sonstige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
Ihres Ausbildungsbetriebes
- die sorgfältige Ausführung aller im Rahmen der Berufsaus-
bildung aufgetragenen Verrichtungen - die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen für die Sie freigestellt werden
- die Befolgung von Anweisungen des Ausbildenden oder anderen weisungsberechtigten Personen (sofern Sie im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen)
- die Beachtung der für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnung
- die pflegliche Behandlung von Werkzeug, Maschinen und sonstigen Einrichtungen
- die Bewahrung von Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer kann aber auch verkürzt werden, wenn bereits während der Ausbildung erwartet werden kann, dass Sie Ihr Ausbildungsziel schneller erreichen werden (Notendurchschnitt in der Ausbildung mindestens 2,49). Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden. Dazu müssen Sie ebenfalls einen entsprechenden Antrag bei der IHK stellen. Besprechen Sie die Möglichkeiten vorher mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.
Probezeit
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der vereinbarten Zeit unterbrochen, z. B. aufgrund von Krankheit, so kann die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Tägliche Arbeitszeit
Für Jugendliche gilt generell:
- die maximale Arbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden und 40 Stunden pro Woche
- der Ausbildungsbeginn darf ab 6 Uhr erfolgen (Ausnahmen gelten bei Bäckereien, Konditoreien und der Landwirtschaft)
- keine Ausbildung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
sowie an Wochenenden (auch hier gelten branchenspezifische Ausnahmen) - das Ausbildungsende ist um 20 Uhr,
Ausnahmen bis 23.30 Uhr
Weitere Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthalten.
Für Erwachsene gilt generell:
- die maximale Arbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden und 48 Stunden pro Woche
- sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von
24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden - keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
von 0 Uhr bis 24 Uhr
Anrechnung der Berufsschulzeiten
- Freistellung für virtuellen Unterricht
Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für virtuellen Unterricht z. B. per Videokonferenz. Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den virtuellen Unterricht veranschlagte Zeit. - Unterrichtsausfall
Fällt der Unterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass der Auszubildende unverzüglich in den Betrieb zurückkehren muss. - Sanktionen bei Nichtfreistellung
Stellt der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden nicht für den Schulbesuch frei, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000 Euro (bei Minderjährigen: bis 15.000 Euro) geahndet wird (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 BBiG, § 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG).
Im Wiederholungsfall kann dem Ausbildungsbetrieb außerdem die Ausbildungsbefugnis durch die IHK entzogen werden (§ 33 BBiG).
Auszubildende, die vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, sind berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb darf sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder ihnen hierfür Urlaub abziehen.
- Grundsätzliche Anrechnungsregel
Berufsschulunterricht wird grundsätzlich mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Auch die Wegezeiten zwischen Schule und Ausbildungsbetrieb werden angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Nicht angerechnet werden dagegen die Wegezeit die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung. - Ausnahme: Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG; § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).Die Anrechnungspflicht gilt auch, wenn der Berufsschultag außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegt.
Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb. - Ausnahme: Blockunterricht
Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, das heißt in dieser Woche ist die Ausbildungszeit durch den Berufsschulbesuch erfüllt.
Die Anrechnungsregel gilt nur, wenn der Unterricht auch stattfindet, also nicht, wenn der Unterricht beispielsweise an einem Tag ausfällt. Dann erfolgt die Anrechnung der Berufsschulzeit nach der Grundregel (= tatsächliche Unterrichtszeit + Pausen ohne Wegezeit).
Mindesturlaub
Grundsätzlich sind hier zunächst zwei rechtliche Grundlagen zu beachten:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), speziell §§ 3, 4 und 5
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), speziell § 19
Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 186, 187 BGB. Danach ist die Wartezeit bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1.7. eines Jahre erst
mit Ablauf des 31.12. erfüllt ( nämlich am 1.1. des Folgejahres ), d.h. dass in diesem ersten Ausbildungsjahr nur ein Teilurlaubsanspruch von 6/12 zu gewähren ist. Entsprechendes gilt auch für das Beendigungsjahr, wenn das Ausbildungsverhältnis am 30.6. oder früher endet.
Sofern tariflich kein höherer Urlaubsanspruch vereinbart ist, bedeutet dies also einen Anspruch von mindestens 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen bei erwachsenen Auszubildenden (§ 3 BUrlG).
Im Falle jugendlicher Auszubildender regelt § 19 JArbSchG den jährlichen Mindesturlaubsanspruch in Verbindung mit § 4 BUrlG. Hier gilt bei Ausbildungsverträgen, entsprechend der Wartetzeitregelung, folgende Staffelung:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
16 Jahre alt ist - mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
17 Jahre alt ist - mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
18 Jahre alt ist
Vergütung
Bitte beachten Sie: Die Industrie- und Handelskammern sind gemäß § 1, Absatz 5 Bundeskammergesetz kein Ansprechpartner für Fragen zu Tarifen. Daher können wir Ihnen die Auskünfte nur unverbindlich erteilen.