Auskünfte zu Vertrag, Arbeitszeiten, Gehalt und mehr

Rechtliche Informationen zur Ausbildung und zum Ausbildungsvertrag

Hinweis: Neuerungen, die sich aus der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zum 01. Januar 2020 ergeben, sind durch eine grüne Markierung gekennzeichnet.
Welche konkreten Regelungen sind im Ausbildungsvertrag enthalten?
Das Pflichtprogramm der Ausbildung
Wie wird die Ausbildungsdauer festgelegt?
Wie lange dauert die Probezeit?
Wie wird die tägliche Arbeitszeit geregelt?
Die gesetzliche Grundlage der Berufsschulzeit
Die gesetzliche Grundlage des Urlaubes
Wie hoch ist die Vergütung in der Berufsausbildung?
Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende im Jahr 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 108 KB)
Sachbezugswerte für Verpflegung und freie Unterkunft
Arbeitsrecht
Internetratgeber Arbeitsrecht
Schlichtungsausschuss der IHK Koblenz
Hilfe bei Streitigkeiten in Ausbildungsverhältnissen
Insolvenz von Ausbildungsbetrieben
Informationen zu Ausbildungsverhältnissen
Ausbilden im Ausbildungsverbund
Informationen für Betriebe
Ausbildereignung ( AEVO )
Neue Ausbilder-Eignungsverordnung ab 01.08.2009

Allgemeines zum Ausbildungsvertrag

Bevor Sie eine Ausbildung beginnen, schließen Sie mit dem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser Vertrag enthält einige konkrete Regelungen:
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit
    für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • die Dauer der Probezeit
  • die Zahlung und Höhe der Vergütung
  • die Dauer des Urlaubs
  • die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
    auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
Ratgeber "Ausbildung & Beruf - Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung"
Dieser Ratgeber ist kostenlos erhältlich beim:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Dienstsitz Bonn
Heinemannstraße 2
53175 Bonn - Bad Godesberg
Tel.: 02 28 / 57 - 0
Fax: 02 28 / 57 - 36 01
E-Mail: bmbf@bmbf.bund.de
Internet: http://www.bmbf.de
Postanschrift: BMBF, 53170 Bonn

Pflichten der Auszubildenden


Auszubildende haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu lernen. Das heißt, Sie müssen sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die notwendig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Wichtig dabei sind die Weisungen des Ausbilders und die Betriebsordnung. Während der Ausbildung führen Sie ein Berichtsheft, das dem Ausbilder regelmäßig vorgelegt wird.

Folgende Ausbildungsmaßnahmen gehören zum Pflichtprogramm:
  • Berufsschulunterricht
  • Prüfungen
  • Sonstige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
    Ihres Ausbildungsbetriebes
Darüber hinaus gehören zu Ihren Pflichten:
  • die sorgfältige Ausführung aller im Rahmen der Berufsaus-
    bildung aufgetragenen Verrichtungen
  • die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen für die Sie freigestellt werden
  • die Befolgung von Anweisungen des Ausbildenden oder anderen weisungsberechtigten Personen (sofern Sie im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen)
  • die Beachtung der für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnung
  • die pflegliche Behandlung von Werkzeug, Maschinen und sonstigen Einrichtungen
  • die Bewahrung von Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Wenn Sie ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule mit Erfolg besucht haben, kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden. Auch eine höhere schulische Allgemeinbildung, z. B. aufgrund der Hochschul- oder Fachhochschulreife, kann auf Antrag zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen.

Die Ausbildungsdauer kann aber auch verkürzt werden, wenn bereits während der Ausbildung erwartet werden kann, dass Sie Ihr Ausbildungsziel schneller erreichen werden (Notendurchschnitt in der Ausbildung mindestens 2,49). Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden. Dazu müssen Sie ebenfalls einen entsprechenden Antrag bei der IHK stellen. Besprechen Sie die Möglichkeiten vorher mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate dauert. Die genaue Dauer legen der/die Ausbildende und der/die Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest. In der Probezeit können Auszubildende und Ausbilder prüfen, ob die Berufswahl richtig war. Während dieser Zeit können beide Seiten das Verhältnis kündigen - ohne Fristen einzuhalten und Gründe anzugeben.

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der vereinbarten Zeit unterbrochen, z. B. aufgrund von Krankheit, so kann die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.

Tägliche Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Für Jugendliche gilt generell:
  • die maximale Arbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden und 40 Stunden pro Woche
  • der Ausbildungsbeginn darf ab 6 Uhr erfolgen (Ausnahmen gelten bei Bäckereien, Konditoreien und der Landwirtschaft)
  • keine Ausbildung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
    sowie an Wochenenden (auch hier gelten branchenspezifische Ausnahmen)
  • das Ausbildungsende ist um 20 Uhr,
    Ausnahmen bis 23.30 Uhr
    Weitere Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthalten.

Für Erwachsene gilt generell:
  • die maximale Arbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden und 48 Stunden pro Woche
  • sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von
    24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden
  • keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
    von 0 Uhr bis 24 Uhr
Weitere Regelungen und Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz (AZG) oder im Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG) enthalten.

Anrechnung der Berufsschulzeiten

Freistellung für den Berufsschulbesuch
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, schulpflichtige Auszubildende für den Berufsschulunterricht – unter Fortzahlung der Vergütung – freizustellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG). Der Ausbildungsbetrieb muss ihnen also die Teilnahme am Unterricht ermöglichen und darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen – egal wie dringlich die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten auch sein mag.
Zudem dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden (§ 9 JArbSchG).
  1. Freistellung für virtuellen Unterricht
    Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für virtuellen Unterricht z. B. per Videokonferenz. Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den virtuellen Unterricht veranschlagte Zeit.
  2. Unterrichtsausfall
    Fällt der Unterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass der Auszubildende unverzüglich in den Betrieb zurückkehren muss.
  3. Sanktionen bei Nichtfreistellung
    Stellt der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden nicht für den Schulbesuch frei, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000 Euro (bei Minderjährigen: bis 15.000 Euro) geahndet wird (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 BBiG, § 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG).

    Im Wiederholungsfall kann dem Ausbildungsbetrieb außerdem die Ausbildungsbefugnis durch die IHK entzogen werden (§ 33 BBiG).

    Auszubildende, die vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, sind berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb darf sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder ihnen hierfür Urlaub abziehen.
Anrechnung der Berufsschulzeit
Von der Freistellung zu unterscheiden ist die Frage der Anrechnung der Berufsschulzeit. Die Anrechnung regelt, in wie weit die Berufsschulzeit als Arbeitszeit gilt, also die betriebliche Ausbildungszeit ersetzt.
Die Anrechnung der Berufsschulzeit ist seit dem 1.1.2020 für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleich geregelt. Mit dem neuen BVADiG von 2024 werden auch die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Arbeitsstätte ergänzt.
  1. Grundsätzliche Anrechnungsregel
    Berufsschulunterricht wird grundsätzlich mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Auch die Wegezeiten zwischen Schule und Ausbildungsbetrieb werden angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).

    Nicht angerechnet werden dagegen die Wegezeit die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung.
  2. Ausnahme: Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden
    Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG; § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).Die Anrechnungspflicht gilt auch, wenn der Berufsschultag außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegt.
    Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
  3. Ausnahme: Blockunterricht
    Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, das heißt in dieser Woche ist die Ausbildungszeit durch den Berufsschulbesuch erfüllt.
    Die Anrechnungsregel gilt nur, wenn der Unterricht auch stattfindet, also nicht, wenn der Unterricht beispielsweise an einem Tag ausfällt. Dann erfolgt die Anrechnung der Berufsschulzeit nach der Grundregel (= tatsächliche Unterrichtszeit + Pausen ohne Wegezeit).

Mindesturlaub

Immer häufiger stellen Unternehmen und Auszubildende Fragen über die Regelung des Urlaubsanspruches in Ausbildungsverhältnissen, speziell auch im Hinblick auf Teilurlaub.

Grundsätzlich sind hier zunächst zwei rechtliche Grundlagen zu beachten:
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), speziell §§ 3, 4 und 5
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), speziell § 19
Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaubsanspruch (das heißt, den Anspruch auf den Urlaub eines ganzen Kalenderjahres) erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsvertrages (§ 4 BUrlG).

Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 186, 187 BGB. Danach ist die Wartezeit bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1.7. eines Jahre erst
mit Ablauf des 31.12. erfüllt ( nämlich am 1.1. des Folgejahres ), d.h. dass in diesem ersten Ausbildungsjahr nur ein Teilurlaubsanspruch von 6/12 zu gewähren ist. Entsprechendes gilt auch für das Beendigungsjahr, wenn das Ausbildungsverhältnis am 30.6. oder früher endet.

Sofern tariflich kein höherer Urlaubsanspruch vereinbart ist, bedeutet dies also einen Anspruch von mindestens 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen bei erwachsenen Auszubildenden (§ 3 BUrlG).

Im Falle jugendlicher Auszubildender regelt § 19 JArbSchG den jährlichen Mindesturlaubsanspruch in Verbindung mit § 4 BUrlG. Hier gilt bei Ausbildungsverträgen, entsprechend der Wartetzeitregelung, folgende Staffelung:
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
    16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
    17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht
    18 Jahre alt ist
Für jeden vollen Monat des Bestehens von Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Juli eines Jahres beginnen, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Auch hier ist für jugendliche Auszubildende die Staffelung des JArbSchG zu beachten.
Wichtig: Während Ihres Urlaubs dürfen Sie keine Erwerbsarbeit leisten.

Vergütung

Die Ausbildungsvergütung wird für jedes Ausbildungsjahr festgelegt. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens einmal pro Jahr steigen. Die Höhe der Vergütung richtet sich, unabhängig vom Ausbildungsberuf, nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen müssen sich, nach höchstrichterlichen Beschlüssen, bei der Ausbildungsvergütung primär an einschlägigen Tarifverträgen orientieren. In diesem Fall gelten aber Abschläge von bis zu 20 % noch als vertretbar.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die im Berufsbildungsgesetz seit dem 01.01.2020 geltenden Mindestausbildungsvergütungen. Diese Mindestvergütungen können Sie auch der “Tabelle der tariflichen Ausbildungsvergütungen“ entnehmen. Diese Mindestausbildungsvergütungen können nur unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Generell werden diese Mindestausbildungsvergütungen nur herangezogen, wenn kein einschlägiger Tarifvertrag als Orientierung existiert.
Bitte beachten Sie, dass die Industrie- und Handelskammern auf die Angemessenheit der Vergütung achten müssen. Sollte diese nicht gegeben sein, ist die Eintragung des betroffenen Ausbildungsvertrages ausgeschlossen.
Die Tabelle "Ausbildungsvergütung" gibt Ihnen einen groben Richtwert über die gängigen Ausbildungsvergütungen. Sie bietet aber nur eine Orientierungshilfe.

Bitte beachten Sie: Die Industrie- und Handelskammern sind gemäß § 1, Absatz 5 Bundeskammergesetz kein Ansprechpartner für Fragen zu Tarifen. Daher können wir Ihnen die Auskünfte nur unverbindlich erteilen.