Aus- und Weiterbildung
Informationen zur Ausbilder-Eignungsverordnung 2009 (AEVO)
Nach § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Zur fachlichen Eignung gehört auch der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten (BBiG § 30 Abs. 1).
Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 01.08.2009 müssen die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse wieder durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden.
Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren aktiv, erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Selbstverständlich bleiben auch alle früheren AEVO-Zeugnisse weiterhin gültig.
Bei zahlreichen Fortbildungsabschlüssen, z. B. Industriemeister, Personalfachkaufmann, gehört die Ausbildereignung nach der AEVO zum Qualifikationsprofil.