Im Vorfeld zu klären

Die ersten Schritte für Existenzgründer

Gewerbeanmeldung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Stelle anzeigen. Auch zukünftige Veränderungen, wie die Ummeldung oder die Aufgabe des Gewerbes, sind anzeigebedürftig.

In Hessen ist die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) zuständig, in welcher der Betriebssitz liegt. Für die Gewerbeanmeldung wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung und ein Auszug aus dem Handelsregister, sofern dieser vorhanden ist, benötigt. Bis auf nicht eingetragene Kleingewerbebetriebe und BGB-Gesellschaften (GbR) müssen Betriebe aller anderen Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden.
Wird jedoch noch eine besondere Erlaubnis, wie beispielsweise die Erlaubnis gewerbsmäßig Versicherungen zu vermitteln, benötigt, berechtigt die Gewerbeanmeldung nicht automatisch zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Gewerbeanmeldungen können auch digital über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen beantragt werden. Dieser ist die zentrale Servicestelle für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler, die sich in Hessen niederlassen wollen oder bereits in Hessen tätig sind und sich verändern möchten.
Haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet, teilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung dies automatisch der Berufsgenossenschaft und der Industrie- und Handels-, bzw. der Handwerkskammer mit. So werden Sie automatisch zu einem Mitglied der jeweils zuständigen Kammer. Seit dem 1. Januar 2021 wird das Finanzamt nicht mehr über Ihre Gewerbeanmeldung informiert. Ihre Steuernummer müssen Unternehmen elektronisch mit einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen. Alle Infos sowie die Formulare finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/unternehmensgruendung

Nicht anzeigebedürftig beim Gewerbeamt ist hingegen die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Hier muss die Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.

Ausländer, die Staaten außerhalb der Europäischen Union angehören, und sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, müssen bei der verantwortlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Änderung im Visum stellen. Ausländer, die sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, müssen bei einer deutschen Botschaft einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung stellen, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt.

Handelsregister

Das Handelsregister (HR) ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute und gibt Auskunft über alle für den Geschäftsverkehr rechtserheblichen Tatsachen, z. B. über Firma, Name des Inhabers bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters, Stammkapital, Erteilung und Entziehung der Prokura sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Löschung der Firma.

Bis auf Kleingewerbebetriebe und BGB-Gesellschaften (GbR) müssen Betriebe aller anderen Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Erreicht das Gewerbe jedoch einen Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, entsteht automatisch, unabhängig von der Art der gewerblichen Tätigkeit, ein eintragungspflichtiges Handelsgewerbe. Beurteilungskriterien, wann ein solcher in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht, sind der Jahresumsatz, die Höhe des eingesetzten Kapitals, die Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, die Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten, die Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume, die Beschäftigtenzahl und die Art der Buchführung. Für nicht eintragungsverpflichtete Unternehmen besteht grundsätzlich jedoch die Berechtigung auf Eintragung in das Handelsregister.

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird der Name der Firma gegenüber ähnlich- oder gleichlautenden Firmierungen geschützt. Denn jede Firma muss sich von allen anderen bereits im Register eingetragenen Firmen innerhalb derselben Gemeinde unterscheiden. Außerdem können nur in das Handelsregister eingetragene Unternehmen einen Firmennamen im rechtlichen Sinne führen. Dieser kann dann, zusammen mit dem Betrieb, verkauft, verpachtet oder vererbt werden.

Für die Eintragung in das Handelsregister ist eine notarielle Beglaubigung der Anträge nötig. Hierfür und für die Eintragung in das Register beim Amtsgericht entstehen Kosten. Die Höhe ist von der Zahl der Gesellschafter und vom Gesellschaftskapital abhängig. Eine Gebührentabelle ist in der Kostenordnung (KostO) zu finden. Seit 1. August 2022 können eine GmbH und UG (haftungsbeschränkt) auch online gegründet werden.

Die IHK ist gesetzlich verpflichtet, die Gerichte bei der Handelsregistereintragung zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen holt das Amtsgericht in zweifelhaften Fällen das Gutachten der IHK ein.

Sollten Sie beabsichtigen, eine Firma zu gründen, Ihren bestehenden Firmennamen und das Tätigkeitsgebiet zu ändern oder den Firmensitz zu verlegen, beraten wir Sie gern im Vorfeld. Da viele Begriffe als Bestandteil eines Firmennamens nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendbar sind, empfiehlt es sich, sich vor der Beurkundung der entsprechenden Anmeldung bei der IHK beraten zu lassen.

Errichtung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland

Viele deutsche und ausländische Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann.

Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:
  • Gründung eines Tochterunternehmens
  • Errichtung einer selbstständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
  • Errichtung einer unselbstständigen Niederlassung (Betriebsstätte)

1. Gründung einer Tochtergesellschaft

Mit der Gründung einer Tochtergesellschaft entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbstständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich (für die OHG und die KG das Handelsgesetzbuch, für die GmbH und UG (haftungsbeschränkt) das GmbH-Gesetz und für die AG das Aktiengesetz). Die Tochtergesellschaft firmiert und bilanziert eigenständig. Die Gründungsvorschriften, die Gewerbeanmeldung und die Handelsregistereintragung richten sich nach dem jeweiligen deutschen Recht, auch wenn es sich um ausländische Gründer handelt.

2. Gründung einer selbstständigen Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung im Sinne von §§ 13 ff. HGB ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist und die in das Handelsregister eingetragen werden muss.

Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht. Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen Unternehmen in Betracht, deren Hauptniederlassung bereits in das Handelsregister eingetragen ist oder - wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt - deren Hauptniederlassung in das Handelsregister einzutragen wäre, wenn das Unternehmen in Deutschland ansässig wäre.

Sie nimmt trotz interner Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren Kunden unterliegen deutschem Recht. Auch für die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland (insbesondere Eintragung im Handelsregister) ist deutsches Recht anzuwenden. Die räumliche Trennung von Haupt- und Zweigniederlassung bedeutet nicht, dass diese sich an verschiedenen Orten befinden müssen. So ist es unter gewissen Voraussetzungen denkbar, dass beide im selben Gebäude Geschäftsräume unterhalten.

Typische Merkmale einer Zweigniederlassung:
  • Erledigung sachlich gleicher oder ähnlicher Geschäfte wie in der Hauptniederlassung
  • gewisse Dauer (also nicht nur die Abwicklung zeitlich befristeter Messegeschäfte)
  • Aufweisen einer gewissen Selbstständigkeit, in dem eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen besteht
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung i. d. R. mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z. B. Zweigniederlassung Deutschland oder Heidelberg u. ä.) sind möglich. In dem Unternehmensnamen der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die Firma der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert (ggf. auch in ausländischer Sprache) einschließlich Rechtsformzusatz erscheinen. Ist nach dem jeweiligen ausländischen Recht die Führung eines Gesellschaftszusatzes nicht erforderlich oder ist dieser Gesellschaftszusatz im Inland nicht geläufig oder unverständlich, dann ist zur Vermeidung möglicher Irrtümer ein klarstellender Zusatz erforderlich. Außerdem kann der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt werden (z. B. Zweigniederlassung Kassel).

Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbstständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung. Typischerweise wird dem Niederlassungsleiter zumindest Handlungsvollmacht oder Prokura, welche außenwirksam auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers beschränkt werden kann, erteilt. Die rechtliche Stellung einer selbstständigen Zweigniederlassung erfordert eine eigene Kapitalausstattung. Ein Mindestkapital ist allerdings nicht erforderlich. Der Betrag der Kapitalausstattung wird auch nicht im Handelsregister eingetragen.

Zweigniederlassungen haben auf Geschäftsbriefen neben ihrer eigenen (ladungsfähigen) Anschrift das Register und die Registernummer der Hauptniederlassung sowie die weiteren für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben des Hauptsitzes anzugeben. Die zusätzliche Angabe der Hauptniederlassung ist wünschenswert, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen bei dem vom Inland ausgehenden Schriftverkehr auf Geschäftsbriefen bestimmte Mindestangaben machen:
  • das Register, bei dem die Zweigniederlassung eingetragen ist
  • die Registernummer
  • die vollständige ausländische Firma mit Rechtsformzusatz
  • das Register der ausländischen Gesellschaft
  • die nach deutschem Recht für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Angaben auf Geschäftsbriefen, es sei denn, das ausländische Recht schreibt etwas anderes vor

Auf den Geschäftspapieren von ausländischen juristischen Personen außerhalb der EG oder EWR sind folgende Angaben zu machen:
  • Firmennamen
  • Ort und Staat des satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft
  • gesetzliche Vertreter (Familienname mit mindestens einem Vornamen)

3. Gründung einer unselbstständigen Niederlassung (Betriebsstätte)

Eine weitere Möglichkeit der Expansion ist die Errichtung von unselbstständigen Zweigstellen oder Betriebsstätten. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Sie stellen daher unselbstständige Niederlassungen dar, die keine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an räumlich getrennten Stellen. Es erfolgt keine Eintragung der unselbstständigen Zweigstelle in das Handelsregister. Allerdings muss jede Betriebsstätte beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

Auf den Geschäftsbriefen der Zweigstelle müssen die Angaben zum Hauptsitz (Firma, Registergericht und Handelsregisternummer) gemacht werden. Zusätzlich kann die Bezeichnung "Zweigstelle Kassel" geführt werden. Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale ausgestellt. Bei einem nicht im deutschen Handelsregister eingetragenen Hauptsitz sind die Registerangaben für die ausländische Gesellschaft anzugeben.

4. Repräsentanz

Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff "Repräsentanz". Als Repräsentanz wird eine Organisationseinheit eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit bezeichnet, deren Hauptaufgabe i. d. R. in der Kontaktpflege und der Vermittlung neuer Geschäftsanbahnungen liegt. Es handelt sich meistens um kleinere Büros. Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht. Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland selbst als Bestandteil der eigenen Organisation gewerblich tätig oder es wird ein Büro eröffnet, welches von einem externen und beauftragten selbstständigen Gewerbetreibenden (bspw. Handelsvertreter) geleitet wird.

Wird das Büro selbst Bestandteil der eigenen Organisation, handelt es sich um eine unselbstständige Betriebsstätte. Diese ist gewerberechtlich anzumelden. Wird hingegen das Büro von einem externen Gewerbebetreibenden geleitet, wird auf die Tätigkeit dieses Repräsentanten abgestellt. Die Tätigkeit darf die Marktforschung, die Kunden-/Lieferanten-Kontaktpflege und ggf. in einem kleineren Rahmen den After-sale-Service beinhalten. Tätigkeiten, die jedoch einen gewerblichen Hintergrund vermuten lassen, sind nicht gestattet. Dazu zählt bereits die Erstellung oder die Weitergabe eines Angebotes auf eigenem Briefbogen. In diesem Fall erfolgt keine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens in Deutschland.

Abgrenzung und Pflichten für bestimmte selbstständige Tätigkeiten

Bevor die Tätigkeit aufgenommen wird, sollte differenziert werden, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche, handwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit handelt. Darüber hinaus muss geklärt werden, ob die aufzunehmende Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf.

Abgrenzung Gewerbe - Freie Berufe

Eine Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen ist aus mehreren Gründen erforderlich. So stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht die Frage, ob das Unternehmen Gewerbesteuer zu zahlen hat oder erst gar nicht der Gewerbesteuerpflicht unterfällt. Das Vorliegen der objektiven Gewerbesteuerpflicht ist eine Voraussetzung der IHK-Pflichtmitgliedschaft. Der Gewerbebegriff ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner und anerkannter Auffassung stellt ein Gewerbe jede erlaubte, auf Gewinnerzielung, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit dar.

Weiterhin sind Gewerbetreibende verpflichtet, dem Gewerbeamt ihre Tätigkeit anzuzeigen und benötigen ggf. eine weitergehende Erlaubnis. In der Steuererklärung werden die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in der Anlage G festgehalten.

Freiberufler hingegen werden nicht zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie melden auch kein Gewerbe beim Gewerbeamt an, sondern zeigen ihre Tätigkeit direkt dem Finanzamt an. Die freiberuflichen Tätigkeiten sind im Gegensatz zu den gewerblichen Tätigkeiten gesetzlich geregelt (§ 18 EStG, § 1 Abs. 2 PartGG, Einkommenssteuerrichtlinie H 136). Freiberufler nutzen für die Steuererklärung nicht die Anlage G sondern die Anlage S.

Abgrenzung von Reisegewerbe und stehendem Gewerbe

Gewerbetreibende müssen stets ihre gewerbliche Tätigkeit dem Gewerbeamt anzeigen. Hier wird zwischen dem stehenden Gewerbe und dem sog. Reisegewerbe unterschieden.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen einer Tätigkeit im Reisegewerbe und als stehendes Gewerbe liegt darin begründet, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Die Ausübung des stehenden Gewerbes bedeutet jedoch nicht, dass keine Leistungen bei einem Kunden erbracht werden dürfen: Ruft der Kunde bei dem Unternehmer an und werden dann beim Kunden Leistungen erbracht, ist lediglich ein stehendes Gewerbe erforderlich.

Grundsätzlich gelten ausschließlich für das stehende Gewerbe die Regelungen der Handwerksordnung. Die Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen im Reisegewerbe ist danach - bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Gesundheitshandwerke wie den Augenoptiker und Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmacher und Hörgeräteakustiker - ohne den Eintrag in die Handwerksrolle möglich. Anwendungsfälle für handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe sind nach dem Bundesverfassungsgericht lediglich Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit sehr eng gesehen.

Eine sofortige Arbeitsausführung des Handwerks im Reisegewerbe ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht nötig, vielmehr kann die Ausübung der Arbeiten nach einem vorausgehenden Angebot durch den Reisegewerbetreibenden vor Ort auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Vorbereitende Tätigkeiten (z. B. Maße nehmen, Kostenvoranschläge erstellen, sonstige geringfügige Vorarbeiten) darf der Reisegewerbetreibende allerdings getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen. Sind die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe gegeben, unterliegt dieses nicht den Bestimmungen der Handwerksordnung (kein Meister erforderlich, keine Handwerkskammerzugehörigkeit).

Wer nach vorheriger Terminvereinbarung zum Kunden ins Haus kommt, ist kein Reisegewerbetreibender, sondern führt ein stehendes Gewerbe. Zu dem konkreten Fall, dass der Auftraggeber sich nach einem erfolgreichen Geschäftskontakt nochmals an den Reisegewerbetreibenden wendet, um ihm weitere Aufträge zu erteilen, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Zudem ist heute durch die Benutzung von mobilen Kommunikationsmitteln das Erhalten von Aufträgen auch ohne Büro bzw. Werkstatt möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende die Schwelle zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten darf. Daher ist in diesen Fällen im Zweifel davon auszugehen, dass ein stehendes Gewerbe ausgeübt wird. Dann greift die Handwerksordnung und der Gewerbetreibende muss seinen Meister oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen.

Werkstatt
Ein Reisegewerbe kann nach § 55 Abs. 1 GewO auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Werkstatt hat. Diese darf jedoch nur für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten (s. o.) verwendet werden. Kann dies bejaht werden, reicht eine Reisegewerbekarte aus.

Ist die Betriebsstätte jedoch „Anlaufstelle“ für Kunden und ihre Aufträge, handelt es sich um ein dem Handwerksrecht unterliegendes stehendes Gewerbe, für das eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Der Gewerbetreibende muss dann nicht zusätzlich eine Reisegewerbekarte beantragen.

Werbung
Werbung für die reisegewerbliche Tätigkeit ist nur sehr eingeschränkt möglich. Anzeigen können nicht geschaltet werden, da bei einer telefonischen Bestellung aufgrund einer Anzeige kein Reisegewerbe mehr vorliegt, sondern ein stehender Gewerbebetrieb.
Abgrenzung Handwerk - Nichthandwerk
Eine Abgrenzung zwischen den beiden stets gewerblichen Tätigkeiten Handwerk und Nichthandwerk ist auch aus mehreren Gründen erforderlich. So stellt sich die Frage, ob Ihr Unternehmen Mitglied einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer ist. Weiterhin besteht in einigen handwerklichen Tätigkeiten die Meisterpflicht. Die handwerklichen Tätigkeiten sind abschließend in der Anlage A und B der Handwerksordnung geregelt. Handwerkliche Betriebe erhalten eine Handwerkskarte von der Handwerkskammer.
Scheinselbstständigkeit
Die Frage, ob eine Selbstständigkeit oder nicht vorliegt, erscheint auf den ersten Blick banal. Doch ob man selbstständig ist, entscheidet sich nicht danach, ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht – zur Entscheidung ist vielmehr die Rentenversicherung berufen. Wenn diese feststellt, dass rechtlich die Selbstständigkeit eine „verkappte“ Selbstständigkeit – man spricht auch von Scheinselbstständigkeit - ist, hat dies weitreichende Folgen für die Sozialversicherungspflicht.

Namensrechte

Für die Namensfindung ist bedeutsam, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden soll oder nicht. Wird das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, spricht man vielfach von sogenannten Kleingewerbetreibenden. Agieren mehrere Kleingewerbetreibende zusammen, würde dies prinzipiell die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeuten. Auch diese wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen - Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

Kleingewerbetreibende dürfen sog. Etablissementbezeichnungen wählen. Dies sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben "schmückende" Funktion.

Dagegen dient die Firma dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definition der Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind.

Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden.

Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geografischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.

Der Name des Unternehmens kann auf zwei Wegen geschützt werden: Entweder durch die Eintragung im Handelsregister oder durch Eintragung einer sog. Wortmarke beim deutschen Patent- und Markenamt. Gerade letzteres ist für Unternehmen ohne Handelsregistereintrag eine interessante Variante, einen ausreichenden Schutz zu erlangen.

Soziale Absicherung

Jeder Existenzgründer muss Fragen der persönlichen und familiären sozialen Sicherheit klären. Selbstständige sind grundsätzlich nicht vom sozialen Netz erfasst, da ihnen der Gesetzgeber ein hohes Maß an Eigenverantwortung unterstellt. Entdecken Sie hier, die relevantesten Versicherungen für Gründerinnen und Gründer.

Fragen zum Thema beantworten Ihnen unsere Gründungsberater/-innen vor Ort.