Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neue Anforderungen an Unternehmen

Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ist am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Richtlinie weitet den Anwendungsbereich deutlich aus und sieht unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige umfangreichere Berichterstattung vor.

Die bisher bereits zur sogenannten CSR-Berichterstattung verpflichteten Unternehmen haben ihren Nachhaltigkeitsbericht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, nach den neuen Vorgaben zu erstellen.

Darüber hinaus sind laut Richtlinie künftig alle großen Unternehmen und alle Mutterunternehmen einer großen Gruppe verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, anzufertigen. 

Kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, und die keine Kleinstunternehmen sind, müssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. Diese kapitalmarktorientierten KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten und müssen dies begründen. Darüber hinaus sind auch bestimmte Institute sowie bestimmte Versicherungsunternehmen vom Anwendungsbereich erfasst. 

Zudem ist für Emittenten nach der Richtlinie 2004/109/EG eine parallele gestufte Anwendung zur erweiterten Nachhaltigkeitsberichtserstattung vorgesehen. Für bestimmte Drittstaatsunternehmen gilt die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen.

Die EU-Kommission prüft derzeit die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelten EU-Nachhaltigkeitsstandards für große Unternehmen. Diese Standards sollen bis Mitte 2023 durch eine delegierte Verordnung erlassen werden.

Quelle: DIHK