CBAM: EU-Konsultation zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus | Durchführungsvorschriften

Bereits am 01.10.2023 beginnt für betroffene Unternehmen die Übergangsphase des neuen EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, womit Berichtspflichten einhergehen.
Am 13.06.2023 hat die EU-Kommission den Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/DOC/?uri=PI_COM:Ares(2023)4079551.
Die Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung von Emissionen vor. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Wegen wählen: (a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode), (b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und (c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
Bis zum 11.07.2023 bittet die EU-Kommission um Rückmeldungen hierzu: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13873-The-reporting-obligations-during-the-transitional-period-of-the-carbon-border-adjustment-mechanism_en.

Die DIHK wird sich an dieser Konsultation beteiligen und freut sich über Ihre Änderungswünsche und Anmerkungen zu den CBAM-Durchführungsvorschriften bis zum 05.07.2023. Bitte schicken Sie diese direkt an Frau Dr. Claudia Rainfurth (claudia.rainfurth@karlsruhe.ihk.de). Vielen Dank.
Quelle: DIHK