Biozid-Produkte: BMU-Referentenentwurf sieht neue Pflichten für Unternehmen vor

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat am 11.9.2020 auf seiner Homepage den Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte veröffentlicht; dieser ist hier abrufbar.
Die neue Verordnung sieht neue Pflichten für Unternehmen (wie z. B. Hersteller, Einführer, Lieferant, Vertreiber, Einkäufer/ Erwerber etc.) im Zusammenhang mit Biozid-Produkten vor, wie u. a. erstmals Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten in Form von Beratungs- und Sachkundepflichten.
Neue Pflichten für jeweils betroffene Unternehmen können z. B. sein:
  • Informationspflichten,
  • Mitteilungspflichten,
  • Bestätigungspflichten,
  • Prüfpflichten,
  • Meldepflichten,
  • Sachkundepflicht,
  • Unterrichtungspflichten,
  • Besonderheiten beim Versandhandel,
  • Etc.
Weitere Informationen ergeben sich aus dem BMU-Referentenentwurf sowie auf der Homepage des BMU unter folgendem Link: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-neuordnung-untergesetzlicher-vorschriften-fuer-biozid-produkte/

A. Regelungsinhalt des BMU-Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf der Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte beinhaltet:

B. Ziel der neuen ChemBiozidDV

Ziel der geplanten Änderungen ist laut BMU-Referentenentwurf:
„Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden in einer einheitlichen Rechtsverordnung (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) zusammengeführt:
  • Die Regelungen der Biozid-Meldeverordnung sind dabei an den aktuellen Rechtsstand anzupassen und fortzuentwickeln und die Biozid-Zulassungsverordnung ist aufzuheben.
  • Zudem werden in der Verordnung erstmals nationale Regelungen über die Abgabe von Biozid-Produkten getroffen, die in erster Linie dazu dienen, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozid-Produkte, insbesondere darin enthaltene Abgabebeschränkungen sicherzustellen. Die ungehinderte Abgabe von bestimmten Biozid-Produkte an die breite Öffentlichkeit ist aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich.
  • Durch die Einführung verbindlicher Abgabegespräche durch sachkundiges Personal soll der Verbraucher über die Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten aufgeklärt werden, um eine sachgerechte Anwendung der Produkte sicherzustellen und unnötige Anwendungen zu vermeiden.“
Weitere Informationen ergeben sich aus dem BMU-Referentenentwurf sowie auf der Homepage des BMU unter folgendem Link: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-neuordnung-untergesetzlicher-vorschriften-fuer-biozid-produkte/

C. Wesentlicher Inhalt der neuen ChemBiozidDV

Wesentlicher Inhalt der geplanten Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) ist laut BMU-Referentenentwurf:
Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 - Anwendungsbereich
Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
In § 1 heißt es: „Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991).“
§ 1 bestimmt somit, dass die Verordnung grundsätzlich für alle Biozid-Produkte im Sinne der Definition nach § 3 Satz 1 Nr. 11 Chemikaliengesetz gilt. Einschränkungen auf bestimmte Biozid-Produkte sind bei den jeweiligen Vorschriften enthalten.

§ 2 - Begriffsbestimmungen
Die Vorschrift enthält Definitionen für zentrale Begriffe der Verordnung. Sie ergänzen die in § 3 Chemikaliengesetz geregelten Begriffsbestimmungen.
§ 3 Nr. 1 bis 4, die sich an den entsprechenden Definitionen der Chemikalien-Verbotsverordnung orientieren, sind für die Abgaberegelungen des 3. Abschnitts der Verordnung zentral.
§ 3 Nr. 5 bis 7 wurden aus Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 übernommen, dessen Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Nr. 2 in Bezug genommen werden.
Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten im Übrigen ergänzend.

In § 2 heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
3. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
4. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,
5. Produktlieferant: eine in der Union niedergelassene Person, die ein Biozid-Produkt, das aus einem unter Nummer 7 genannten Stoff besteht oder diesen enthält oder erzeugt, herstellt oder auf dem Markt bereitstellt,
6. Vollständiges Wirkstoffdossier: ein Dossier, das den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder von Anhang IIA oder IVA der Richtlinie 98/8/EG und gegebenenfalls von Anhang IIIA der genannten Richtlinie genügt,
7. Stofflieferant: eine in der Union niedergelassene Person, die einen Wirkstoff oder einen Wirkstoff erzeugenden Stoff, für den ein vollständiges Wirkstoffdossier übermittelt wurde, das von einem Mitgliedstaat in einem in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Richtlinie 98/8/EG vorgesehenen Verfahren akzeptiert und validiert wurde herstellt oder ihn als solchen oder in Biozid-Produkten einführt.
Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten ergänzend.“

Abschnitt 2: Meldung von Biozid-Produkten
§ 3 - Aufbringen der Registriernummer und Angebot im Versandhandel
Nach § 3 Abs. 1 dürfen Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Abs. 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, im Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 4 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist.
Nach § 3 Abs. 2 dürfen Biozid-Produkte nicht im Versandhandel im Geltungsbereich dieser Verordnung angeboten werden, ohne dass in dem Angebot die Registriernummer angegeben wird. Laut Begründung im BMU-Referentenentwurf (auf Seite 22) ist „der Begriff des Anbietens (…) dabei weit zu verstehen und umfasst alle Fälle, in denen Biozid-Produkte zum Versand mit der Möglichkeit der Bestellung dargeboten werden. Die Regelung bezieht sich auf alle Angebote, die sich an Kunden richten, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sind und umfasst damit auch Angebote im Ausland.“

§ 4 - Erteilung der Registriernummer
Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Abs.1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmalig auf dem Markt bereitstellt, hat nach § 4 Abs. 1 das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstelle für Chemikalien zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu melden.
Diese Meldung kann auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.
Die Meldung gilt als Antrag auf Erteilung einer Registriernummer.
Nach § 4 Abs. 2 muss die Meldung folgende Angaben enthalten:
1. den Handelsnamen des Biozid-Produktes,
2. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Antragstellers sowie, falls abweichend, des Herstellers,
3. die Produktart oder Produktarten nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird und
4. die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit vorhanden,
a) der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und
b) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014,
5. gegebenenfalls das Datum der Antragstellung eines in § 28 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 des Chemikaliengesetzes genannten Antrags und die dazugehörige bei der Antragstellung vergebene Fallnummer,
6. die Angabe, wer gemäß Listung nach Artikel 95 für die Produktart oder die Produktarten, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, handelt als:
a) Stofflieferant des Wirkstoffs, aus dem das Biozid-Produkt besteht, den es enthält oder den es erzeugt, oder
b) Produktlieferant des Biozid-Produkts.
Gemäß § 4 Abs. 3 erteilt die Bundesstelle für Chemikalien die Registriernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. das Biozid-Produkt darf zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Registriernummer nach Maßgabe von § 28 Abs. 8 Satz 2 des Chemikaliengesetzes auf dem Markt bereitgestellt werden,
2. der im Antrag angegebene Stofflieferant oder Produktlieferant ist für das Biozid-Produkt in der Liste nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Produktart oder den Produktarten des Biozid-Produkts aufgeführt und
3. die im Antrag genannte Produktart entspricht der im Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff genannten Produktart, sofern der Wirkstoff in dem Anhang aufgeführt ist oder der Produktart für die der betreffende Wirkstoff gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in das Prüfprogramm einbezogen wurde.

§ 5 - Aktualisierung der Meldung
Meldepflichtige nach § 4 Abs. 1 haben gemäß § 5 Abs. 1 die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine in § 4 Abs. 2 genannte Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch in einer von der Bundesstelle für Chemikalien auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formatvorlage zu erfolgen.
Meldepflichtige nach § 4 Abs. 1 haben gemäß § 5 Abs. 2 die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Jahres und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu bestätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Werden die Angaben nicht innerhalb dieser Frist bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitstellen, bis er die Daten bestätigt hat. Laut Begründung im BMU-Referentenentwurf (Seite 23) „enthält § 5 Abs. 2 darüber hinaus eine Pflicht, alle zwei Jahre die im Antrag genannten Angaben zu bestätigen. Werden die Daten nicht bestätigt, darf die Person, die für das Biozid-Produkt zur Meldung verpflichtet ist, das Produkt so lange nicht auf dem Markt bereitstellen, bis sie die Richtigkeit der Angaben bestätigt hat. Dieses Verbot gilt nur für die nach § 4 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten. Die weiteren Akteure der Lieferkette, also insbesondere Händler, dürfen das Produkt weiter auf dem Markt bereitstellen.“
Die Aktualisierung und die Bestätigung können gemäß § 5 Abs. 3 jeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.

§ 6 - Elektronisches Verzeichnis
Die Vorschrift entspricht laut im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Biozid-Meldeverordnung. Sie regelt, dass die Bundesstelle für Chemikalien auf ihren Internetseiten ein elektronisches Verzeichnis zur Verfügung stellt, das öffentlich zugänglich ist und die Angaben des Antrag-stellers nach § 3 Absatz 2 enthält. Das öffentlich zugängliche Verzeichnis ist ein wesentliches Element des Meldeverfahrens, das vor allem Transparenz in der Übergangsphase bis zur Zulassung der betreffenden Biozid-Produkte herstellen soll, indem es für Verbraucher und Überwachungsbehörden einen Überblick der aufgrund der Übergangsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt befindlichen Produkte ermöglicht.
In § 6 heißt es:
„(1) Die Bundesstelle für Chemikalien stellt auf ihrer Internetseite ein elektronisches Verzeichnis zur Verfügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für die eine Registriernummer erteilt wurde. Der Zugang zu dem Verzeichnis ist gebührenfrei.
(2) Das Verzeichnis enthält die in § 4 Absatz 2 genannten Angaben.“

§ 7 - Informationsaustausch
Sofern eine nach § 4 Abs. 1 zur Meldung verpflichtete Person aufgrund einer fehlenden Bestätigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, stellt die Bundesstelle für Chemikalien gemäß § 7 diese Information den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder zur Verfügung.
§ 7 regelt den Austausch von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien mit den Länderbehörden über den Umstand, dass aufgrund der unterlassenen Bestätigung der Angaben ein Biozid-Produkt nach § 5 Abs. 2 von einem bestimmten Akteur nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf.

Abschnitt 3: Vorschriften über die Abgabe von Biozid-Produkten
§ 8 - Geltung der Zulassung für die Abgabe
Regelt die Zulassung, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt gemäß § 8 Satz 1 auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist nach § 8 Satz 2 die Abgabe an Wiederverkäufer.
Laut Begründung zum BMU-Referentenentwurf (Seite 24) „ordnet § 8 Satz 1 an, dass wenn ein Biozid-Produkt gemäß der Zulassung nur durch einen bestimmten Personenkreis (z.B. geschulter berufsmäßiger Verwender) verwendet werden darf, das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden darf. Dies ist auch dann gegeben, wenn von mehreren möglichen Verwendungen nur eine Verwendung auf einen Verwenderkreis beschränkt ist. Die Regelung dient der effektiven Durchsetzung der Zulassungsanforderungen. Ein Produkt, das von einer Person nicht verwendet werden darf, sollte an diese auch nicht abgegeben werden dürfen. Die jeweils zugelassenen Verwenderkategorien sind auf dem Etikett angegeben.“

§ 9 - Verbot der Selbstbedienung
Biozid-Produkte, bei denen eine oder mehrere Verwendungen gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist, dürfen gemäß § 9 Abs. 1 nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung zum Verkauf angeboten oder abgegeben werden. In der Begründung zum BMU-Referentenentwurf (Seite 24) heißt es hierzu: Nach § 9 Absatz 1 unterliegen Biozid-Produkte dem Selbstbedienungsverbot, wenn in der Zulassung bestimmt ist, dass sie nicht durch die breite Öffentlichkeit angewendet werden dürfen. Das Selbstbedienungsverbot ermöglicht, die Einhaltung der zulassungsbezogenen Vo-raussetzungen hinsichtlich des jeweils zugelassenen Empfänger- und Verwenderkreises bei der Abgabe zu kontrollieren und ist die Basis für die Informationspflichten nach § 10. Für Pflanzenschutzmittel, die wie Biozid-Produkte bestimmungsgemäß auf Lebewesen wirken, gilt gemäß § 23 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz bereits ein umfassendes Selbstbedienungsverbot auch für Verbraucherprodukte“.
Über diese in § 9 Abs. 1 genannten Produkte hinaus dürfen gemäß § 9 Abs. 2 folgende Biozid-Produkte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung zum Verkauf angeboten oder abgegeben werden:
1. Biozid-Produkte, die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:
a) Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegen-ständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Ein-bänden, Papieren und künstlerischen Werken),
b) Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen),
c) Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen),
d) Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
e) Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z.B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
f) Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten), sowie
2. zusätzlich folgende Biozid-Produkte:
a) Biozid-Produkte, die der Algenbekämpfung dienen aus der Produktart 2 „Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Mensch und Tieren bestimmt sind“ und der Produktart 11 „Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen“ des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und
b) Biozid-Produkte, die der Fernhaltung von Schadorganismen dienen aus der Produktart 19 „Repellentien und Lockmittel“ des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unterfallen, insoweit sie zur Fernhaltung von Schadorganismen dienen.
Wichtig: § 9 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden.

§ 10 - Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe von Biozid-Produkten
Die Abgabe von Biozid-Produkten, die dem Selbstbedienungsverbot nach § 9 unterliegen, darf gemäß § 10 Abs. 1 nur
  • von einer im Betrieb beschäftigten Person,
  • die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 11 erfüllt,
durchgeführt werden.
Die Abgabe von Biozid-Produkten nach § 10 Abs. 1 darf gemäß § 10 Abs. 2 nur durchgeführt werden, wenn
1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Biozid-Produkte in erlaubter Weise verwenden will und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung vorliegen,
2. die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über
a) mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
b) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts, ins-besondere über Verbote und Beschränkungen,
c) die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
d) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
e) die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung und
3. im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist.
§ 10 Abs. 3 sieht folgende weitere Regelungen für den Versandhandel vor:
  • Erfolgt die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen.
  • Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 hat schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe zu erfolgen.

§ 11 - Sachkunde für abgebende Personen
Sachkundig gemäß § 11 Abs. 1 für die Abgabe von Biozid-Produkten nach § 10 ist, wer die Anforderungen an eine der folgenden Sachkunderegelungen erfüllt:
1. nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung, sofern dies Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt, oder
2. nach § 9 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes, in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung,
Nachweise, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen gemäß § 11 Abs. 2 den in § 11 Abs. 1 bezeichneten inländischen Nachweisen gleich, wenn die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.

Abschnitt 4 - Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten
§ 12 - Beschränkung der Zulassungsfähigkeit bestimmter Arten von Biozid-Produkten
Biozid-Produkte der Produktarten
  • 15 „Avizide“,
  • 17 „Fischbekämpfungsmittel“ und
  • 20 „Produkte gegen sonstige Wirbeltiere“
des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dürfen gemäß § 12 Abs. 1 nicht zugelassen werden.
Eine gegenseitige Anerkennung derartiger Biozid-Produkte nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf nicht erteilt werden.

§ 13 - Einschränkung der Zulassungsfähigkeit aufgrund bestimmter Wirkstoffe
Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die die Ausschlusskriterien nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, dürfen gemäß § 13 in der Regel nur für die Verwendung durch geschulte berufliche Verwender zugelassen werden.
In der Begründung zum BMU-Referentenentwurf (Seite 27) heißt es hierzu: „Die Vorschrift dient der Umsetzung der Vorgabe des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung EU (Nr. 528/2012), wonach bei der Zulassung eines Biozid-Produktes, das einen unter die Ausschlusskriterien fallenden Wirkstoff enthält, geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen sind, durch die die Exposition von Menschen, Tieren und der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Aus der Zulassung nur für geschulte berufsmäßige Verwender folgt, dass die Produkte nur durch sachkundige Personen angewendet werden dürfen. Die Sachkunde zur Anwendung von Biozid-Produkten bezieht sich auch auf Kenntnisse über die sichere und expositionsarme Anwendung von Biozid-Produkten.“

Abschnitt 5 - Mitteilungspflicht
§ 14 - Mitteilung der auf dem Markt bereitgestellten Biozid-Produkte
Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat gemäß § 14 Abs. 1 jährlich bis zum 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr die Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkte und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe zu melden.
Die Meldung hat gemäß § 14 Abs. 2
  • für jedes Biozid-Produkt getrennt und
  • unter Angabe des Handelsnamens und
  • der Registriernummer nach § 3 Absatz 1,
  • der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
zu erfolgen.
Die Meldung hat nach § 14 Abs. 3 elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf ihrer Internetseite bereitgestellten elektronischen Formulars zu erfolgen.
In der Begründung zum BMU-Referentenentwurf (Seite 27) heißt es hierzu: „Die Vorschrift stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 12h Absatz 2 Nummer 2 Chemikaliengesetz und ist inhaltlich an § 64 Pflanzenschutzgesetz angelehnt. Sie regelt eine Mitteilungspflicht über die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozid-Produkte. Mitteilungspflichtig sind Hersteller, Einführer und Personen, die Biozid-Produkte unter einem eigenen Handelsnamen erstmalig in Deutschland bereitstellen oder ausführen. Die Mitteilung erfolgt jährlich zum 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien auf elektronischem Wege. Die Mitteilungspflicht dient dazu, eine Datengrundlage zur zielgerichteten Ausgestaltung von Maßnahmen zur Minderung von Risiken und der passgenauen Entwicklung von Monitoringprogrammen zu schaffen.“

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten
§ 15 regelt, welche Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung auf Grundlage der Blankettermächtigungen des Chemikaliengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
In § 15 heißt es:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 ein Biozid-Produkt anbietet,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, ein Biozid-Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Richtigkeit der Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 ein Biozid-Produkt abgibt,
2. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder abgibt,
3. entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 ein Biozid-Produkt abgibt, oder
4. entgegen § 10 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder zur Verfügung stellt.“

§ 16 - Übergangsvorschrift
In § 16 heißt es:
„(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts und § 10 sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem [Verkündung im BGBl. + 1 Tag] bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 erstmals zum 31. März 2022 zu erfolgen.“
Weitere Informationen ergeben sich aus dem BMU-Referentenentwurf sowie auf der Homepage des BMU unter folgendem Link: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-neuordnung-untergesetzlicher-vorschriften-fuer-biozid-produkte/

D. Zuständige Behörde in Baden-Württemberg

Zuständige Behörde für das Thema der Biozid-Produkte in Baden-Württemberg ist die Marktüberwachungsbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 – Chemikaliensicherheit: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abteilungen/abteilung-11/referat-114/