VerpackG: Ausweitung der Pfandpflichten für Getränkeverpackungen ab 1.1.2022
Am 3.7.2021 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten; weitere neue Vorgaben werden gestaffelt am 1.1.2022, 1.7.2022, 1.1.2023 etc. in Kraft treten. Zum 1.1.2022 werden die Pfandpflichten für bestimmte Einweggetränkeverpackungen auf alle befüllte Getränkedosen sowie fast sämtliche befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen ausgeweitet. Ausnahme: Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die mit Milch/ bestimmten Milcherzeugnissen befüllt sind, werden erst zum 1.1.2024 pfandpflichtig.
Diese Neuerung sieht der neue § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 VerpackG vor, der am 1.1.2022 in Kraft treten wird.
Danach gilt die Ausnahme nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG ab 1.1.2022 nicht, wenn
Danach gilt die Ausnahme nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG ab 1.1.2022 nicht, wenn
- die in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bis e, h und i VerpackG genannten Getränke sowie
- ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke
in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Abs. 3 VerpackG gilt entsprechend.
Ferner gilt die Ausnahme nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG ab 1.1.2022 nicht, wenn die in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.
Ferner gilt die Ausnahme nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG ab 1.1.2022 nicht, wenn die in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.
In diesem Zusammenhang sollte auch die Übergangsfrist des § 38 Abs. 7 VerpackG beachtet werden:
Nach § 38 Abs. 7 VerpackG dürfen „Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.“
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen zum Thema:
Nach § 38 Abs. 7 VerpackG dürfen „Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.“
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen zum Thema:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927634.pdf und https://dserver.bundestag.de/btd/19/293/1929385.pdf
(Hintergrund ist: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Sodann ist das neue VerpackG am 3.7.2021 in Kraft getreten.)
Hinweis: In diesem Zusammenhang sollten auch die Verbote des Inverkehrbringens von (bestimmten) Einwegkunststoffgetränkeflaschen je nach Mindestrezyklatanteil ab
Hinweis: In diesem Zusammenhang sollten auch die Verbote des Inverkehrbringens von (bestimmten) Einwegkunststoffgetränkeflaschen je nach Mindestrezyklatanteil ab
1.1.2025 und 1.1.2030 gemäß § 30a VerpackG beachtet werden.
Dabei gilt:
- Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur noch in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
- Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
In diesem Zusammenhang sollten die weiteren Vorgaben des § 30a VerpackG beachtet werden.